Zitiergebot gemäß Artikel 19 Absatz 1 GG… -grundgesetzlich zwingende Gültigkeitsvorschrift-

Der Artikel 19 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) bildet eine den Gesetzgeber zwingend im Gesetzgebungsverfahren bindende Gültigkeitsvorschrift. Die seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 unverändert gebliebene Vorschrift lautet:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Auf der Seite Justiz online findet sich eine Suchmaschine sowohl für Bundesgesetze als auch für Landesgesetze. In die dortige Suchmaske gibt man die Begriffe “Einschränkung Grundrechte“ ein und es werden diejenigen §§ vollständig angezeigt, die diese beiden Worte beinhalten. Damit lässt sich bundesweit nach Bundes- und Landesgesetzen suchen, die zumindest dem sog. Zitiergebot schon einmal Rechnung tragen. Ob das Einzelgesetz vollständig der grundgesetzlichen Zitierpflicht nachkommt, bedarf jeweils einer exakten Einzelanalyse. Eine solche Vorgehensweise ist auf der Seite der “Bürgerinitiative für Verfassungsschutz” unter

 “Recherche zum Zitiergebot”,

vorgezeichnet. Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind ungültig und damit nichtig. Ein solches Gesetz entfaltet zu keinem Zeitpunkt wirklich Gesetzeskraft, es ist lediglich ein “Scheingesetz”. Weiterführende Informationen finden sich unter “Bürgerinitiative für Verfassungsschutz - Zitiergebot“. Es hat sich bereits nach kurzer Recherche herausgestellt, dass eine Vielzahl deutscher Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf Bundes- und auf Länderebene verabschiedet wurden, ungültig sind, weil sie bis heute gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Die Folge ist und bleibt, dass alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte null und nichtig sind und dieses auch bleiben. Der Gesetzgeber ist dringend gefordert, endlich seiner grundgesetzlichen Aufgabe gerecht zu werden, gültige Gesetze zu verabschieden. Das Gleiche gilt für den Bundespräsidenten, nämlich nur gültige, also nicht gegen das Zitiergebot verstoßende Gesetze gegenzuzeichnen. Artikel 82 Abs. 1 GG schreibt da ausdrücklich vor, dass der Bundespräsident nur Gesetze gegenzeichnen darf, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Anderslautende Entscheidungen des BverfG sind verfassungswidrig, denn das BverfG kann und darf sich als Verfasusngsorgan ebenfalls nur an den gültigen Wortlaut des Grundgesetzes halten. Die Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 GG bietet aufgrund der Befehlsform, die sich in den Worten “muss” in beiden Sätzen ausdrückt, keinerlei Ermessensspielraum, weder für den einfachen Gesetzgeber noch für das Bundesverfassungsgericht. Wird mit einfachem Gesetz ein einschränkbares Grundrecht eingeschränkt, so muss der Gesetzgeber entsprechend dem Wortlaut von Artikel 19 Abs. 1 GG verfahren.

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Zur Bedeutung des sog. Zitiergebotes schrieb Wernicke im Kommentar zum Bonner Grundgesetz, sich dabei eng an die Protokolle des parlamentarischen Rates als dem Gremium, dass das Grundgesetz 1948 / 49 aus der Taufe hob, haltend, bereits in der Erstkommentierung 1950 folgendes:

Art.19 GG dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt; „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. . . . eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hierbei also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle, Neben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich be-schränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht (vgl. z. B. Art 2 II 3, 10 2, 14 I 2; bzw. Art. 6 III, 8 II, 11 I , 12 I 2, 13 III, 14 III 2 15 1, 16 I 2). Wie sich aber schon aus dem Wortlaut des 1. Halbs. ergibt, handelt es sich nur um die Fälle, wo das BGG dem Gesetzgeber die Möglichkeit vorbehalten hat, unmittelbar oder mittelbar bestimmte GR.-Einschränkungen vorzunehmen. Dagegen bezieht sich Abs. I nicht auf solche Fälle, wo das BGG keinen Gesetzesvorbehalt, sondern Schranken vorgesehen hat (vgl. hierbei Erl. II 2 b).

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind — wie auch sonst im GR.-Katalog — als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen (vgl. hierzu neben Erl. II 1 f insbes. Art. 8 II 2 Erl. II 2 b, c; sowie Art. 2 Erl. II 2 f; vgl. ferner Jahrreiß, NJW, 1950, S. 3, insbes. Fußnote 4; auch Vf. Hess., 1946, Art 63). Die Frage, ob hierunter Bundesgesetze oder — bzw. und — Landesgesetze zu verstehen sind, regelt sich nach den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl BGG. Abschn. VI-II).

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gül-tigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer — authentischen — Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe). — Das negative Erfordernis ist übrigens — streng genommen — nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des „muß“ ein „darf”’ stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Ausschließung nicht „allgemein“ geltender Gesetze. Erfaßt sind damit insbe-sondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I l verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II 1 f ; hierzu auch Krüger, DVB1. 1950, S. 626 Ziff 1 b; v.Mangoldt, GG.-Komm., 1950, Art. 19 Erl. 3, S. 119; Nawiasky, Grundgedanken des GG., 1950, S, 23, Ziff. 6; Jellinek, Verwaltungsrecht, Nachtrag 1950, S. 5). Besonders hinzuweisen ist noch auf den Gleichheitssatz (vgl. Art. 3. Erl. II 1 b; vgl. auch Krüger a. a. O.). — (Zum Begriff „allgemeine Gesetze“ vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff.. VDStRL., Heft 4, 1928, S. 18 ff., 51 ff.; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw. Bd. I. 1929, S. 350 Ziff. c).

d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die — nach dem BGG zulässige Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs, 1 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter .Angabe des Art, nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I l hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung- der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“ kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler;

Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“).

Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gül-tigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.

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Es wird dringend Zeit, dass die Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland begreifen lernen,  dass die drei Gewalten, der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Gerichte, sich nur dann an die sie zwingenden grundgesetzlichen Pflichten halten, wenn die Bürgerinnen bedingungslos auf die Einhaltung des Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik achten. Diejenigen, die sich als Amtsträger nicht an diese Vorgangen halten, sie sogar bewusst und gewollt, also vorsätzlich unterlaufen, sind Straftäter im Sinne von § 81 StGB und als solche strafrechtlich zu belangen, gleichzeitig sind sie ihrer Ämter zu entheben, da sie offenkundig Verfassungsfeinde sind.

Weitere Daten und Fakten zum sog. Zitiergebot finden sich hier:

Bundeszentrale für politische Bildung: Zitiergebot