Verfassungsbeschwerde

Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Ab sofort steht die Besteuerung der Kunst, aber auch der Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichtes.

    
Burkhard und Angelika Lenniger haben am 3.11.2005 gegen mehrere Entscheidungen des niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.09.2005 die Verfassungsbeschwerde erhoben.

Der vorgetragene Sachverhalt regt auf. Seit ca. 10 Jahren kämpfen beide Ehegatten gegen das Finanzamt Cuxhaven. In der Presse wird bereits von einem richtigen „Krieg” gesprochen ( vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 238 vom 15./16. Oktober 2005, Seite 28: Im Namen des Staates). Kern des Streits sind die existenzvernichtende Besteuerung und die drohende Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute durch das Finanzamt Cuxhaven. Dabei hat alles relativ harmlos begonnen.

Burkhard Lenniger ist freischaffender Filmemacher und als Künstler anerkannt. Er wollte im Rahmen seiner Filmtätigkeit die Anschaffungskosten seines Schiffes vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. Das Schiff ist als Arbeits- und Forschungsschiff klassifiziert worden. Aber das Finanzamt Cuxhaven lehnte nach einer Betriebsprüfung ab und erließ geänderte Steuerbescheide.

Was jetzt passierte, konnte niemand voraussehen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Finanzamt eskalierte der Streit. Lenniger drehte den Spieß um und berief sich auf sein Grundrecht als Künstler aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, der ohne jeden Gesetzesvorbehalt und schrankenlos formuliert ist. Die Freiheit der Kunst und deren Schutz vor staatlichen Eingriffen verbietet die Besteuerung der Künstler, so Lenniger. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG sei insoweit verfassungswidrig.

Über diese Frage soll jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Damit geht es nunmehr nicht bloß um einen Einzelfall. Es geht vielmehr um eine unüberschaubare Fallmenge aller an Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre Beteiligten, insbesondere um deren Schutzbereich und um unabsehbare finanzielle Auswirkungen für unseren Steuerstaat. Jeder Steuerberater kann davon betroffen werden. Alle sollten sich vorbereiten. Auf der Homepage www.afk-pirol.org hat Lenniger seinen Fall dokumentiert.

Zuvörderst haben die Fachgerichte die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen, so die Funktionseinteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit, das Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG ( Hauptverfahren zur Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte als Verfassungs-beschwerde ) ist gemäß § 34 BVerfGG kostenfrei, so dass das / die Vorverfahren vor den Fachgerichten ebenfalls kostenfrei zu sein haben ( § 2 Kostenfreiheit  Abs. 3 GKG )

Im Übrigen ist das gesamte Gerichts- / Verfahrenskostenwesen nach dem Gerichtskostengesetz verfassungsrechtlich in Frage zu stellen, denn die jährlich erhobenen Steuern haben die Kosten eines funktionierenden Staatswesens insgesamt zu decken, so dass das Erheben von Gerichtskosten einzig dazu angetan ist, den Rechtsweg, der im Art. 19.4 GG jedermann ausdrücklich garantiert wird, unverhältnismäßig erschwert werden soll, denn nicht ohne Grund sind z.B. die Finanzämter von Gerichts- und Verfahrenskosten gesetzlich befreit ( § 2 Kostenfreiheit Abs. 1 Gerichtskostengesetz )

Gerade sind es doch die Finanzämter mit ihren Verwaltungsakten ( Steuerbescheiden ), die die Klagen vor den Finanzgerichten ausdrücklich provozieren, indem sie selbst für vorsätzlich zuungunsten des Steuerpflichtigen festgesetzte Steuern seit der Entscheidung des OLG Celle vom 17.04.1986 ( 3 Ws 176/86 ) nicht mehr wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung verfolgt werden können.

Zitat aus dem Beschluss:

“Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.” Zitatende

Auf diese Weise werden die Steuerpflichtigen vor die Wahl gestellt, entweder die rechtswifrigen Forderungen des Finanzamtes stillschweigend bezahlen oder klagen und auch dann soll der Steuerpflichtige weiter bezahlen, während die Täter Kostenfreiheit genießen.

“Das Bundesverfassungsgericht kann sich einer Überprüfung (…) erst annehmen,wenn das fachgerichtliche Verfahren bei Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten abgeschlossen ist; denn die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktioneinteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zuvörderst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 104, 220 <236>; BVerfGK 2, 290 <297 f.>; stRspr).” BVerfG 2 BvR 1075/05