Rolf Bossi, Strafverteidiger und Kritiker der Justiz
Rolf Bossi, geboren 1923 in Karlsruhe, ist der bekannteste Strafverteidiger Deutschlands und hat in seinem Buch “Halbgötter in Schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” schonungslos die Fakten beim Namen genannt.
Hier einige denkwürdige Zitate:
“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”
“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.”
“Rechtsbeugungen, Willkürurteile, übermäßige und grausame Bestrafungen, absurde Todesurteile am Fließband, dazu Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, eine völlige Aushebelung des Legalitätsprinzips, wie im Fall des Euthanasieprogramms, sogar Billigung heimtückischer Morde aus niedrigen Beweggründen, schließlich eine wissentliche und gewollte Zerstörung des Rechtsstaates hinter der Maske des formellen Rechts: Es gibt keinen einzigen Straftatbestand, dessen ein Richter oder Staatsanwalt überhaupt im Amte schuldig werden kann und der nicht von Nazijuristen verübt wurde.”
“Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden”, so hat der Große Strafsenat des Reichtsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt. Und diese Ziele hießen, daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen, brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen, wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.”
“Sollte ein Gesetzgeber bestimmen, dass Gartenzäune am Waldrand nicht rot angestrichen werden dürfen, dann mag ein Verwaltungsrichter privat durchaus am Sinn einer solchen Bestimmung zweifeln, aber er wird das seltsame Gesetz anwenden müssen. So vielleicht ließe sich vereinfacht der Grundsatz der Geltung des positiven Rechts erläutern.”
Unbedingt lesenswert auch das Kapitel “Braune Richter weiß gewaschen” auf Seite 235 nachzulesen.
“die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsbeamten sei bei pflichtgemäßer Vollstreckung immer rechtmäßig”, deshalb muss ein Verurteilter die Vollstreckung des Urteils dulden, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.”
“Aufgrund der leichtfertig und keineswegs zwingend verhängten Todesstrafe könne man die Richter zwar von einer moralischen Schuld nicht freisprechen, aber eine strafrechtliche Schuld - und hier stoßen wir erstmals auf die schlimmen Folgen eines eingeschränkten Verständnisses von Rechtsbeugung - setze eben voraus, dass die Richter wissentlich und willentlich das Recht hätten beugen wollen. Dies könne ihnen jedoch als überzeugten Nationalsozialsten gerade nicht vorgeworfen werden, da sie ja geglaubt hätten, das geltende Recht zu verwirklichen.”
“Jahrelang spielten die Gerichte diese Art von Motivpingpong:
Entweder einem Nazirichter fehlte das Unrechtsbewusstsein, dann war er freizusprechen, oder er urteilte aus tiefer Überzeugung und also ohne rechtsbeugerischen Vorsatz, dann war er auch freizusprechen.
Einer der wenigen demokratischen Juristen in einer Spitzenposition, der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, kommentierte die Bewusstseinspaltung der Nazirichter höchst zutreffen:
In den Entnazifizierungsakten lesen wir, dass sie samt und sonders dagegen waren. Sollen aber Staatsanwälte und Richter etwa wegen exzessiver Todesurteile zur Rechenschaft gezogen werden, so beteuern sie, damals in ungetrübter Übereinstimmung mit ihrem Gewissen verfolgt und hingerichtet zu haben, womit nach herrschendem Justizrecht Rechtsbeugung und Todschlag entfallen.”
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Bis heute sind in der Rechtsprechung durch die Finanzgerichte sowie des Bundesfinanzhofes Handlungs- und Erklärungsmuster erkennbar.