Kirchhof zu Gebühren

Neuerdings werden von Finanzämtern für verbindliche Auskünfte Gebühren erhoben, obwohl diese zu diesen Auskünften ausdrücklich gesetzlich verpflichtet sind. Die Mindestgebühr beträgt 100 Euro, ansonsten wird nach Stundensätzen bzw. Gegenstandwerten abgerechnet. Wie teuer es für den Bürger wird, hängt nicht vom Schwierigkeitsgrad der Frage ab, sondern von der steuerlichen Auswirkung.

Prof. Dr. Paul Kirchhof, Verfassungsrichter a.D., kommentiert diesen unglaublichen Vorgang wie folgt:

Zitat:

Begünstigendes Recht ist nicht käuflich.

Auf die Idee, belastendes Recht kaufen zu müssen, war bisher noch keiner gekommen.

Das Steuerrecht ist so kompliziert und widersprüchlich geworden, dass es dem Unternehmer keine verlässliche Planungsgrundlage mehr gibt. Ein Gesetz wird erst vollziehbar, wenn es durch Verwaltungsvorschriften gedeutet worden ist. Nicht das Gesetz, sondern erst eine ergänzende Entscheidung der Verwaltungsbehörden gibt die verbindliche Regel.

Diese Fehlentwicklung wurde zum Prinzip:

Die Abgabenordnung gewährt nunmehr einen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft in Steuersachen durch die Finanzämter. Bei der Auslegung des Gesetzes sind der Steuerpflichtige und sein Berater zwar ebenso steuer- und gesetzeskundig wie die Finanzbehörden. Doch können Staat und Bürger allein durch Lektüre des Gesetzestextes nicht hinreichend Gesetzeskenntnis gewinnen. Der Steuerpflichtige braucht im Vorhinein die verbindliche Entscheidung der Finanzbehörde, auf die er sich, mag sie richtig oder irrtümlich sein, bei seinen Planungen stützen kann.

Diese Verbindlichkeit ist aber jedenfalls in anspruchsvolleren Fällen nur gegen Gebühr erhältlich. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Wert, den die Auskunft hat und beträgt mindestens 100 Euro. Die Steuerlast steht nicht mehr nur unter Gesetzesvorbehalt, sondern auch unter Auskunfsts- und Gebührenvorbehalt.

Bürgern sei eine Beteiligung an den Kosten der Informationsbeschaffung zumutbar, wenn sie einen hohen Geldbetrag sparen wollen. Dieser Gedanke ist absurd.

Begäbe sich der Rechtsstaat auf den Weg, seine Verbindlichkeiten nur gegen Entgelt zu definieren, wäre die nächste Ertragsquelle der ungenau und flüchtig formulierte Steuerbescheid, der den Steuerpflichtigen zur Nachfrage berechtigt, die Finanzbehörde entgeltlich zur klärenden Antwort verpflichtet. Für die Entgegennahme der Steuerzahlungen könnte das Finanzamt dann auch noch bankübliche Bearbeitungsgebühren erheben. Zitatende ( Quelle: Handelsblatt, S. 19, 06.12.2006 )