Wahl des 10. deutschen Bundespräsidenten von Wahlfälschung und Wählertäuschung im Landtag von NRW überschattet?

Juli 4th, 2010

Am 30.06.2010 wählte die Bundesversammlung, bestehend aus den Mitgliedern des deutschen Bundestages und der gleichen Anzahl von Wahlmännern und Wahlfrauen des deutschen Bundesrates, den nds. Ministerpräsidenten Christian Wulff zum 10. deutschen Bundespräsidenten.

Bereits seit dem 09.06.2010 stand jedoch fest, dass das Wahlgremium des deutschen Bundespräsidenten, nämlich die deutsche Bundesversammlung, zumindest was die Wahlmänner und Wahlfrauen aus dem nordrhein - westfälischen Landtag als Teil der aus dem deutschen Bundesrat zu stellenden Wahlmänner und -frauen anbelangt, ihre Teilnahmeberechtigungen auf gesetzeswidrige Art und Weise erlangt haben.

Die Wahlmänner und Wahlfrauen in den einzelnen Landtagen werden durch Wahl der mit einem gültigen Landtagsmandat ausgestatteten Landtagsabgeordenten im Rahmen einer diesbezüglichen Landtagssitzung oder sogar Sondersitzung bestimmt.

Damit der Landtag rechtsverbindliche Wahlen abhalten und Beschlüsse fassen darf, muss dem Landtag ein der Landesverfassung nach rechtmäßig im Amt befindliches Präsidium die Landtagssitzung leiten. Näheres bestimmt dann die jeweilige Geschäftsordnung eines Landtages.

In Nordrhein - Westfalen warem am 08.06.2010 um 24.00 h alle Landtagsmandate derjenigen Abgeordneten abgelaufen, die in der 14. Legislaturperiode ein Landtagsmandat inne gehabt haben. Um 00.00 h am 09.06.2010 traten alle Landtagsmandate der für die 15. Legislaturperiode gewählten Landtagsabgeordneten in Kraft.

Bedeutsam ist dieses für diejenigen Landtagsabgeordneten, die neben ihrem Abgeordnetenmandat noch ein präsidiales Amt im Landtag zuvor ausgeübt haben, denn dieses präsidiale Amt ist zwingend an das Abgeordnetenmandat gebunden und erlischt somit im selben Moment, wenn das Abgeordnetenmandat erlischt, z.B. in den Fällen, in denen ein Kandidat nicht mehr zur Wahl antritt oder ein Kandidat nicht wiedergewählt wird oder z.B. ein Abgeordneter sein Abgeordnetenmandat zurückgibt oder es ihm durch Richterspruch entzogen würde. In all diesen Fällen verliert ein solcher Abgeordneter automatisch sein präsidiales Amt, sei es das des Landtagspräsidenten, des Vizepräsidenten oder das eines Schriftführers, denn um Mitglied im Präsidium des Landtages zu sein, ist zwingend Voraussetzung, im Besitz eines wirksamen Landtagsmandates zu sein.

Lange Rede kurzer Sinn. Am 09.06.2010 konstituierte sich der Landtag NRW zu seiner 15. Legislaturperiode. Die beiden Präsidiumsmitglieder van Dinther und Moron gehören dieser 15. Legislaturperiode des nordrhein - westfälischen Landtages nicht mehr an, beide verfügen über kein dafür notwendiges Landtagsmandat. Frau van Dinther wurde nicht wiedergewählt, Herr Edgar Moron hatte auf eine Kandidatur verzichtet. Beide Personen haben deshalb auch am 08.06.2010 um 24.00 h ihr Präsidentenamt im Präsidium des Landtages NRW verloren.

In der Landesverfassung des Landes NRW steht denn auch nicht geschrieben, dass bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die alten Präsidenten geschäftsführend weiter tätig sind, sondern das alte Präsidium geschäftsführend im Amt bleibt.

Wie sich das Präsidium des Landtages zusammensetzt, ergibt sich verbindlich aus der Geschäftsordnung des Landtages. Dort sind die Modalitäten was die Funktion des Landtagspräsidiums anbelangt, im § 6 verbindlich geregelt. Ist der Präsident oder die Präsidentin verhindert, tritt an die Stelle der oder die Vizepräsiden(in) usw. bis zum ggf. letzten Schriftführer.

Verhindert ist der oder die Präsident(in) immer dann, wenn er oder sie das Abgeordnetenmandat nicht mehr inne hat.

Verhindert waren also die Präsidentin Frau van Dinther der 14. Legislaturperiode und der Vizepräsident Herr Moron, so dass der 2. Vizepräsident von der Fraktion der Grünen und / oder die dritte Vizepräsidentin der FDP-Fraktion die konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein - Westfalen am 09.06.2010 zu eröffnen und zu leiten gehabt hätte, weil diese beiden Personen auch für die 15. Legislaturperiode des Landtages NRW ein gültiges Abgeordnetenmandat errungen haben.

Im § 107a StGB heißt es nun:

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Alle 181 im Landtag von NRW am 09.06.2010 versammelt gewesenen Abgeordneten haben aufgrund der ungültigen Besetzung des Landtagspräsidiums unbefugt gewählt. Das verfasssungswidrig besetzte Landtagspräsidium durch die nur noch nordrhein - westfälische Bürgerin Frau van Dinther und den Bürger Egdar Moron hat dazu geführt, dass im Rahmen einer unbefugten Wahl ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt wurde.

Im § 108a StGB heißt es:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bezüglich der beiden nicht mehr Landtagsabgeordnete Frau van Dinther und Herr Moron ist zu prüfen, inwieweit diese beiden Personen die 181 im Landtag von NRW am 09.06.2010 versammelten Abgeordneten hinsichtlich der Gültigkeit ihrer Stimmabgabe mit Blick auf die Wahl der nordrhein - westfälischen Wahlmänner und -frauen zur Bundesversammlung getäuscht haben, so dass die Abgeordneten gegen ihren Willen “ungültig” gewählt haben, da die gesamte Wahl ungültig gewesen ist, da die Landtagssitzung von ausdrücklich nicht verfassungsmäßig legitimierten Personen eröffnet und geleitet worden ist.

Dem entsprechend ist die Wahl des 10. deutschen Bundespräsidenten am 30.09.2010 von der deutschen Bundesversammlung durchgeführt worden, obwohl die 133 aus dem Landtag von Nordrhein - Westfalen entsandten Wahlmänner und -frauen aufgrund ihrer eigenen ungültigen Wahl ohne gültiges / wirksames Stimmrecht an der Wahl in Berlin teilgenommen haben und somit überschattet von strafrechtlich relevanter Wahlfälschung und Wählertäuschung. 

Obwohl bereits am 10.06.2010 u. a. die Recklinghäuser Zeitung in die Richtung berichtete, tat sich bisher nichts. Auch der am 11.06.2010 informierte Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert als diejenige Person, die die Bundespräsidentenwahl am 30.06.2010 geleitet hat, unternahm nichts.  

Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig?

Juli 3rd, 2010

133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

§ 2 Abs. 2 BPräsWahlG

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

Am 09.06.2010 um 00:00 MEZ traten die Abgeordnetenmandate sowohl der in den Landtag von Nordrhein-Westfalen neu als auch wiedergewählten Abgeordneten in Kraft.

Die konstituierende Sitzung des Landtages am 09.06.2010 beginnt mit der Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des geschäftsführenden Präsidiums der zurückliegenden, um 24:00 des Vortages beendeten Legislaturperiode. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung residiert das Präsidium der letzte Legislaturperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

Art. 38 der Verfassung des Landes NRW

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

Während der konstituierenden Sitzung des nordrhein-westfälischen Landtages am 09.06.2010 wäre es die erste Aufgabe gewesen, ein neues Präsidium aus der Mitte der anwesenden Landtagsabgeordneten zu wählen.

Aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geht nicht hervor, wie sich das Landtagspräsidium im Einzelnen zusammensetzt und wie eine Vertretung der Präsidialmitglieder untereinander im Fall der Verhinderung zu geschehen hat. Dieses ist geregelt im

§ 6 der Geschäftsordnung des Landtages NRW

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

So kann es sein, dass für den Fall der Fälle, das sämtliche Präsidiumsmitglieder aus der zurückliegenden beendeten Wahlperiode im Falle ihrer geschlossenen Verhinderung, durch den einzig verbliebenen Schriftführer vertreten werden müssen. Erst wenn kein präsidiales Mitglied aus der vergangenen Legislaturperiode mehr zur Verfügung stünde, wäre es die Aufgabe des Ältestenrates für einen geordneten Ablauf der ersten konstituierenden Landtagessitzung in der neuen Legislaturperiode zu sorgen.

Die vordringlichste Aufgabe ist die Wahl eines geschäftsfähigen Präsidiums, denn ohne Präsidium kein beschlussfähiger und funktionstüchtiger Landtag. Am 09.06.2010 wurde kein Präsidium für den Landtag von Nordrhein-Westfalen gewählt.

Die ehemalige Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags, Regina van Dinther,(unten im Video bei besagter Sitzung) (CDU, Mitglied des nordrhein-westfälischen Landestages vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010) trat zur Wahl zur Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages an und wurde nicht gewählt und bekam auch kein Mandat über die Liste der CDU und ist somit am 09.06.2010 kein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtages gewesen und hätte damit am 09.06.2010, also einen Tag nach Ablauf ihres Mandats, den Plenarsaal nicht betreten dürfen und auch keine Funktionen als präsidiales Mitglied oder als geschäftsführende Präsidentin einnehmen und ausführen dürfen, weil jede präsidiale Funktion ein gültiges Abgeordnetenmandat voraussetzt.

Ähnliches gilt für den ehemaligen 1. Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags, Edgar Moron (SPD, Mitglied des Landtags vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010.), welcher zum derzeitigen Zeitpunkt (02.07.2010) als Präsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen präsidiert. Dieser trat nicht einmal zur Wahl der Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen an, nahm aber ebenfalls, wie die ehemalige Präsidentin, geschäftsführende Funktionen während der konstituierenden Sitzung am 09.06.2010 und danach wahr.

Diese Aufgabe käme laut Geschäftsordnung ausschließlich der ehemaligen Vizepräsidentin, Angela Freimuth (FDP, Vizepräsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags) zu, denn sie war durch ihr neues Mandat dazu legitimiert. Dies gilt nachfolgend für alle mandatierten ehemaligen Präsidialmitglieder für die neue, am 09.06.2010 begonnene Legislaturperiode.

Diese Sitzung am 09.06.2010 wurde entgegen der Verfassung von Nordrhein-Westfalen und entgegen der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages jedoch von dem Nichtmitglied des nordrhein-westfälischen Landtages und somit auch nicht mehr Präsidentin, Frau Regina van Dinther (CDU), präsidial eröffnet und geleitet. Sie hat sogar von einem nur dem Landtagspräsidium bzw. einem ordnungsgemäßen Präsidiumsmitglied zustehenden Ordnungsrecht Gebrauch gemacht und die Fraktion der Linken des Plenarsaals wegen „Verstoßes“ gegen die Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages verwiesen.

Es ist hier also festzuhalten, dass die am 09.06.2010 konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein-Westfalen ungültig ist, weil formell nicht stattgefunden, und nicht beschlussfähig war.

Demzufolge wurde alle dort gewählten Ausschüsse ebenfalls ungültig besetzt.

Während am 09.06.2010 die selbsternannte Interimspräsidentin van Dinther von diesem Amte, welches sie zu diesem Zeitpunkt durch den Verlust des Abgeordnetenmandates nicht mehr inne hatte, zurücktrat, erklärte der ehemalige Vizepräsident, Edgar Moron, ebenfalls ohne erforderliches gültiges Landtagsmandat, bis zur Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zusammen mit der Vizepräsidentin Freimuth interimistisch im Amt des Vizepräsidenten des Landtages NRW zu bleiben.

In derselben rechtlich nicht stattgefunden habenden Sitzung wurde die Entsendung der 133 Wahlmänner und Wahlfrauen für die Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zum 30.06.2010 beschlossen; aufgeteilt auf die jeweiligen Parteien: CDU/CSU: 50, FDP: 9, SPD: 49, Grüne: 17, Linke: 8.

Die Wahl der Wahlfrauen und Wahlmänner für die Bundesversammlung zum Zwecke der Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 in Berlin ist aufgrund des zum 09.06.2010 nicht geschäfts- und beschlussfähigen Landtages des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ungültig und nachträglich nicht heilbar. Diese Wahlfrauen und Wahlmänner hatten daher in Berlin am 03.06.2010 kein Stimmrecht, woraus sich die Unvollständigkeit der Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ergibt und die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl.

Die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungültig und Christian Wulff kein rechtmäßiges Staatsoberhaupt und Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und somit umgehend aus dem Amte zu entfernen.

Es liegt hier außerdem der dringende Verdacht der Amtsanmaßung hinsichtlich der Personen Regina van Dinther und Edgar Moron gemäß § 132 StGB nahe, in dem es wörtlich heißt:

“Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

denn wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bereits am 10.06.2010 berichtete u. a. die Recklinghäuser Zeitung über die Ungereimtheiten während der konstituierenden Sitzung des Landtages NRW am 09.06.2010. ( hier der vollständige Artikel ) Während der Artikel vom 10.06.2010 online inzwischen nicht mehr zur Verfügung steht, ist jedoch ein diesbezüglicher interessanter Leserbrief und zwei darauf gemünzte Kommentare bei der Recklinghäuser Zeitung weiterhin online.

( mehr liest sich hier bei der Neuen Rheinischen Zeitung )

das deutsche Märchen vom sog. vor- und nachkonstitutionellen Recht

Juli 1st, 2010

Der Duden schreibt zum Wort “konstitutionell” <Adj.> [frz. constitutionnel]: 1. (Politik) verfassungsmäßig; an die Verfassung gebunden: -e Monarchie. Ebenso wird “konstitutionell” mit: “der Verfassung entsprechend” oder “rechtsstaatlich” übersetzt.

Die in der Rechtsprechung verwendeten Begriffe “vorkonstitutionell” oder “nachkonstitutionell” sind ganz offensichtlich Eigenschöpfungen, die wörtlich übersetzt, ihren wahren Unsinn offenbaren. “Vorkonstitutionell” würde sich nur mit “vorverfassungsgemäß” und “nachkonstitutionell” mit “nachverfassungsmäßig” übersetzen lassen. In beiden Fällen offenbart sich die Absicht der Wortschöpfer, nämlich über die tatsächliche Bedeutung hinwegzutäuschen. Bedeutet “konstitutionell” verfasssungsgemäß, so lautet das Gegenteil “nicht verfassungsgemäß” auf keinen Fall aber “vorkonstitutionell”, drückt die Silbe doch die Zeit aus und nicht den Zustand. Das Gleiche gilt für die Silbe “nach”.

Die Rechtsprechung hat ganz offensichtlich hier den bisher erfolgreichen aber unzulässigen und als verfassungsfeindlich anzusehenden Versuch unternommen, mit den Zeitsilben “vor” und “nach” über den Zustand, nämlich die “Verfassungswidrigkeit” oder die “Verfassungsmäßigkeit” hinwegzutäuschen.

Um legitimerweise eine zeitliche Komponente setzen zu können bis zum rechtswirksamen Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 sowie dem ersten Zusammentritt des Bundestages als von nun an einzig grundgesetzlich legitimiertem Gesetzgebungsorgan am 08.09.1949 bezüglich Recht aus der Zeit vor diesen die deutsche Staats- und Rechtsform einschneidend verändert habenden Daten, wäre von “konstituieren” zu sprechen, so dass mit den Silben “vor” und “nach” das aus dem französischen stammende Wort “konstituieren” im eigentlichen Wortsinn von aufbauen, begründen, bilden, das Fundament legen, errichten, etablieren, gründen, grundlegend sein, hervorbringen, ins Leben rufen kurz und prägnant zu definieren.

Erkennbares Ziel ist es bis heute, Recht und Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949, sowie Recht und Gesetze aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages am 08.09.1949 selbst dann, wenn es dem Grundgesetz widerspricht, entgegen dem nicht der Auslegug oder Deutung zugänglichen Rechtsbefehl gemäß Art. 123 Abs. 1 GG , in dem es heißt:

“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt ( red.: nur ) fort, soweit ( red.: wenn ) es dem Grundgesetze nicht widerspricht.”

in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes schadlos aufnehmen zu können.  

Wie hat sich da doch Dr. Carlo Schmid ( SPD ) bereits am 10. November 1949 auf der 16. Sitzung ( S. 372 ) des ersten deutschen Bundestages geäußert:

“Hüten wir uns davor - und auch das sage ich in ernster Sorge um die Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden - , im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden. Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Missbrauch der Sprache entwickelt sich zu oft und zu gern der Missbrauch der Sache.”

altes Bewusstsein gegen neues Denken seit 61 Jahren

Juni 30th, 2010

ungültige Justizbeitreibungsordnung von 1937 - die Chronik ergänzend

Juni 25th, 2010

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, erlassen vom Reichsjustizminister, basierend auf dem “Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934″, basierend auf dem Ermächtigungsgesetz ”Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Staat vom 24.03.1933″, ist ausdrücklich in deklaratorischer Form mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945 aufgehoben worden. Im Gesetz heißt es u. a.:

Art. I.
1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:

a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Art. III.
Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, den 20 September 1945

Die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten erfolgte durch das Ermächtigungsgesetz vom 24. 03. 1933 unter dem Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“.

Die Justizbetreibungsordnung vom 11.03.1937 basierte auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege vom 16.02.1934“. Sie ist vom Reichsminister der Justiz gemäß § 5 des Überleitungsgesetzes als “Rechts-Verordnung” erlassen worden, also nicht als förmliches Gesetz durch ein Gesetzgebungsorgan. Damit ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 1 des o. a. Kontrollratsgesetz Nr. 1 die Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung.

Auch als mit dem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 gemäß § 1 bis 3 ein Großteil der von den Besatzungsbehörden und dem Kontrollrat der Alliierten erlassenen Vorschriften aufgehoben wurden, so steht doch in § 4 dieses Gesetzes verbindlich geschrieben, Zitat:

“Soweit in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat es hierbei sein Bewenden.

Anlage 1 A Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte ( SHAEF ) Gesetz Nr. 1 Aufhebung des Nationalsozialistischen Rechts

Anlage 2 Kontrollrat in Deutschland (KR) II. Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 Aufhebung von Nazi-Gesetzen

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Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vom Bundestag erlassenen Änderungsgesetze keine gesetzliche Grundlage hatten und bis heute nicht haben.

Dem Gesetzgeber ist erkennbar durchaus bewusst gewesen, dass er unzulässig gehandelt hat, als er nach dem Auslaufen des Besatzungsstatutes am 26.07.1957 das Gesetz zur Änderung  und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften erlassen hat unter Einbeziehung der zunächst untergegangenen und später noch deklaratorisch aufgehobenen Justizbeitreibungsordnung, denn jetzt wird aus einer „Rechts-Verordnung“ durch das Ersetzen des Wortes „Verordnung“ in § 1 Abs. 4 JBeitrO durch „Justizbeitreibungsordnung“ eine Ordnung in der Form eines Gesetzes.

Geblieben ist allerdings der Reichsminister der Justiz als Verfasser der Vorordnung und das Datum des Inkrafttretens zum 01.04.1937 sowie die Deklarationsnorm des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber 1957 trotz der Strafandrohung durch den alliierten Kontrollrat nach Auslaufen des Besatzungsstatutes bei Weitergeltung der Bestimmungen der Pariser Verträge bis zur Wiedererlangung der deutschen Souveränität durch die Konferenz von Malta im Dezember 1989 die Justizbeitreibungsordnung durch Änderungsgesetze hat wiederaufleben lassen.

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( weitere Details lesen sich unter “Chronologie der ungültigen Führer-Verordnung” )