Menschenrechte in Deutschland weitestgehend unbekannt

Dezember 10th, 2008

Heute wird der 60. Geburtstag der UN-Charta der Menschenrechte gefeiert. Am 10. Dezember 1948 trat Eleanor Roosevelt, die Witwe des 32. US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt, in Paris vor die Generalversammlung der Vereinten Nationen. Sie verlas die kurz zuvor beschlossene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

In Deutschland verwies Bundespräsident Horst Köhler darauf, dass der Ruf nach Freiheit und Menschenrechten auch zur friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands beigetragen habe. “Wir in Deutschland leben in Frieden und Freiheit. Auch aus Dankbarkeit dafür erwächst die Verantwortung, uns für Menschenrechte einzusetzen”, betonte Köhler.

Wo sie verletzt werden, dürfen und wollen wir nicht schweigen - das gilt auch für unser eigenes Land.”

Die Menschenrechte müssten immer wieder aufs Neue “erklärt, begründet und verteidigt” werden.

Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.

Dezember 9th, 2008

Im Beschluss des Zweiten Senats des BverfG vom 14 Februar 1968 - 2 BvR 557/62 - heißt es für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG in den Leitsätzen 1, 3 und 4 verbindlich:

1. Nationalsozialistischen “Rechts”vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.

3. Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.

4. Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. 

*** 

Unter diesen, 1968 bereits seitens des BverfG mit Gesetzeskraft verbindlich gesprochenen Leitsätzen, erhält der “Mephisto-Beschluss” des BverfG und dessen ebenfalls Gesetzeskraft erlangten Leitsätzen im Bezug auf das absolute sowie individuelle Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG eine noch wesentlich gewichtigere Bedeutung.

Die Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals wortgetreu § 18.1.1 Reichs-EStG, stellt bis heute sog. vorkonstitutionelles Recht i.S.v. Art. 123 GG dar, das mit dem absoluten individuellen Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG kollidiert und hätte deshalb ebenso wie bereits 1957 der ehemalige § 26 Reichs-EStG ( Ehegattenbesteuerung ) wegen dessen Kollision mit dem speziellen Freiheitsgrundrecht des Art. 6.1 GG ( Schutz von Ehe und Familie ), weil verfassungswidrig, längst für nichtig erklärt werden müssen. Die Leitsätze des sog. “Splitting-Urteils” des BverfG sind deckungsgleich auf das Kollisonsverhältnis von § 18.1.1 EStG und Art. 5.3.1 GG i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BverfG anzuwenden.

Über die vorkonstitutionelle verfassungswidrige und somit nichtige Vorschrift des § 18.1.1 EStG greift die Finanzverwaltung seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 unter Missachtung des Art. 1.3 GG sowie 20.3 GG in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” aller anerkannten freischaffenden Künstler in Deutschland ein, bricht auf diese Weise Verfassungsrecht sowie elementares Völkerrecht wie die UN-Resolution 217 A (III) i.V.m. dem Internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Das Gleiche tun bis heute die Finanzgerichte einschließlich des BFH und das Bundesverfassungsgericht deckt diese verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen Machenschaften durch die Nichtannahme entsprechender Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Art. 5.3.1 GG.

( Details finden sich hier im blog
 

Richter am BFH versus Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Distanz

Dezember 6th, 2008

Am 01. August 2008 erschien hier das Posting:

Befangenheit der Finanzrichter bundesweit. Besonderes Augenmerk richtete sich dabei auf die Vorsitzende Richterin am BFH Völlmeke. ( hier der gesamte Beitrag ) Die gegen sie gerichteten Befangenheitsanträge quittierte sie mit der Bemerkung, sich nicht befangen zu fühlen. Entgegen § 138 Abs. 2 ZPO nahm die VR am BFH Völlmeke zu keinem einzigen ihre Befangenheit befürchten lassenden Punkt Stellung.

Am 24. Oktober 2008 folgte dieses Posting:

Dr. Gerhard Michel, Richter am BFH: ich halte mich nicht für befangen. Welche Gründe für die Befangenheit des Dr. Gerhard Michel, Richter am BFH, sprechen, ist hier im vollen Wortlaut zu finden.

Am 30. Oktober 2008 stellte sich die Frage:

BFH-Richter Dr. Gerhard Michel, ein besonders linietreuer Gewährsmann ? ( hier der Link zum vollständigen Wortlaut )

Am 27. Oktober 2008 kam es zu folgendem Posting:

Richter am BFH Dr. Hans-Hermann Heidner, der Mann für alle Fälle. ( hier der Link zum vollständigen Wortlaut ) Gesetzlich geforderte “dienstl. Stellungnahme” zu jedem einzelnen Punkt im gegen Dr. Heidner erhobenen Befangenheitsantrag - Fehlanzeige -.

Am 13. November und 19. November 2008 kam es unter Mitwirkung der Richterinnen am BFH Dr. Ahmann, Grube und Meßbacher-Hönsch sowie Dr. Ahmann, Meßbacher-Hönsch und dem Richter am BFH Dr. Gerhard Michel zu zwei die Befangenheitsanträge gegen die Richterinnen am BFH Dr. Ahmann und Grube sowie den Richter am BFH Dr. Gerhard Michel sowie die VR am BFH Völlmeke abweisenden Beschlüsse.

Zunächst kam der Spruchkörper des XI. Senats am BFH in der Besetzung Dr. Ahmann, Grube und Meßbacher-Hönsch zu dem Ergebnis, dass die Befangenheitsanträge gegen die beiden Richterinnen Dr. Ahmann ( hier der Befangenheitsantrag ) und Grube ( hier der Befangenheitsantrag ) ”unzulässig” seien, da sie sich unter keinen denkbaren Umständen gegenüber dem anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger für befangen halten. In derselben Besetzung befreite man dann den Richter am BFH Dr. Gerhard Michel vom Befangenheitsverdacht, in dem die drei gegen ihn gerichtet gewesenen Befangenheitsanträge als “unbegründet” tituliert wurden. ( der vollständige Wortlaut dieses Beschlusses findet sich hier

In der Besetzung Dr. Ahmann, Meßbacher-Hönsch und Dr. Michel beschloss dieser Spruchkörper des XI. Senats beim BFH dann, dass die Befangenheitsanträge gegen die VR  des XI. Senats am BFH Völlmeke ebenfalls “unbegründet” sind. ( der vollständige Wortlaut des Beschlusses findet sich hier )

Gegen diese Beschlüsse sind sofortige Beschwerden sowie die Gehörsrüge auf der Basis des Justizgewährleistungsanspruchs gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 19.4. GG i.V.m. Art. 20.3 GG und Art. 103 GG sowie § 16 GVG erhoben worden.

Die sofortigen Beschwerden gegen die o.a. “nichtigen Beschlüsse” sind hier im vollen Wortlaut hinterlegt. ( sof. Beschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 13.11.2008; sof. Beschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 19.11.2008 )

Beide BFH-Beschlüsse sind geprägt von Tatbestandsfälschung sowie dem gezielten Negieren der Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland, dem gezielten Negieren des Vorranges des Grundgesetzes sowie dem Negieren der Grundrechte des Bürgers als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen. Beide Beschlussinhalte zeigen ein übereinstimmend hohes Maß an “Verfassungsfeindlichkeit“, die es erst ermöglicht, um sich auf diese Weise als Gericht über die zwingenden Bindungen des Art. 1.3 GG, Art. 19.4 GG, Art. 20.3 GG, Art. 25 GG, 97 GG, Art. 100 GG, Art. 101 GG sowie Art. 103 i.V.m. Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) und den einschlägigen Völkerrechtsbestimmungen i.V.m. § 31 Abs. 1 BverfGG hinwegzusetzen und stehen damit im Widerspruch zum grundgesetzlichen Anspruch an den “gesetzlichen Richter“, den das BverfG so umschreibt:

“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
 
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten. ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).

Prof. Dr. Ipsen ist Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg

Peinlich, oberster Finanzrichter rügt Minister, selbst jedoch ignorieren BFH-Richter das auch sie bindende Verfassungsrecht

Dezember 5th, 2008

Quelle: t-online, 05.12.2008 

Der oberste Finanzrichter Deutschlands, Wolfgang Spindler, tadelt die Finanzminister. Die Steuerverwaltung mit den Finanzministern an der Spitze setze höchstrichterliche Urteile im Steuerrecht nur mangelhaft um. Das sagte der Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH). Finanzminister und Verwaltung hätten sogar Mechanismen entwickelt, um die Anwendung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu unterlaufen. Leidtragende sind die Steuerzahler.

Spindler sagte, vor allem durch rund ein halbes Dutzend sogenannter “Nichtanwendungserlasse” pro Jahr verhindere die Steuerverwaltung, dass die Bürger von Urteilen des höchsten Finanzgerichts profitieren könnten. “Ich sehe darin ein Riesenproblem”, so Spindler bei einer Veranstaltung der Justizpressekonferenz in Karlsruhe.

Mit solchen seit Jahren üblichen Erlassen schränkt die Verwaltung die Wirkung der Urteile auf die unmittelbaren Prozessbeteiligten ein, anstatt sie - wie bei anderen Bundesgerichten üblich - auch auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden. Aus Sicht des BFH-Präsidenten ist dies verfassungsrechtlich nur äußerst eingeschränkt zulässig. Der BFH habe die Aufgabe, verbindliche Entscheidungen im Steuerrecht zu fällen. Deshalb sei die Verwaltung auch an die Urteile gebunden. Es sei jedenfalls nicht zulässig, die Urteile nur deshalb nicht anzuwenden, um den Fiskus vor Einnahmeausfällen zu bewahren.

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Auf der Interseite des BFH findet sich unter Einzelfallgerechtigkeit jedoch folgender Hinweis:

“Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird der betreffende Einzelfall zwischen den Verfahrensbeteiligten rechtskräftig geklärt; es wird insoweit der Rechtsfriede hergestellt. Die Entscheidung ist grundsätzlich nur für die Beteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens und nur für den Streitgegenstand (Steuerart, Streitjahr, geltend gemachte Steuerminderung) dieses Verfahrens bindend (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).”

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Es gilt festzuhalten, dass Finanzrichter nur Teil der dritten Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland sind und keine gesetzgeberische Funktion inne haben, so sehr sie dieses scheinbar selbst auch glauben. Bereits 1962 hat das Bundesverfassungsgericht es dem BFH ins Stammbuch geschrieben, Finanzrichter haben keine gesetzgeberische Kompetenz , Zitat:

“Doch hat jeder Richter bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts den Einfluss der Grundrechte auf alle Bereiche des einfachen Rechts zu beachten.”

“Gerade für die Finanzgerichtsbarkeit ist dies von besonderer Bedeutung, da sie nicht über Rechtsstreitigkeiten der Bürger untereinander oder über Maßnahmen der gewährenden Verwaltung, sondern über Akte einer der wichtigsten staatlichen Eingriffsverwaltungen entscheidet, also zur Wahrung der Grundrechte, die in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, in besonderem Maße berufen ist.“

“Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört zwar auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters, zumal wenn es darum geht, den Steuertatbestand und damit die Steuerpflicht zu begrenzen (vgl. dazu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10. Oktober 1961 — 2 BvL 1/59). Doch kann es unter dem Verfassungsprinzip des Rechtsstaats bereits bedenklich sein, wenn der Steuertatbestand vom Richter neu geschaffen oder ausgeweitet wird; denn das Steuerrecht wird von der Idee der “primären Entscheidung des Gesetzgebers über die Steuerwürdigkeit bestimmter generell bezeichneter Sachverhalte” getragen und lebt dementsprechend “aus dem Diktum des Gesetzgebers” (Bühler/Strickrodt, Steuerrecht, 3. Aufl. S. 658).“ (BVerfGE 13, 318; 1 BvR 232/60 vom 24.01.1962)

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Steuerrecht nicht mehr zu durchschauen

Spindler hält das Steuerrecht inzwischen auch für so kompliziert, dass selbst Experten keinen vollständigen Überblick mehr behalten könnten. “Der steuerpflichtige Bürger wird mit einem Recht konfrontiert, das ihn in Teilbereichen häufig überfordert”, sagte der BFH-Präsident. Den Grund dafür sieht Spindler in der zunehmenden Zweckentfremdung des Steuersystems.

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Würde der oberste Finanzrichter davon überzeugt sein von dem was er in Karlsruhe nicht zum ersten Mal in Richtung Kompliziertheit und Überforderung des Bürgers von sich gab, dann wäre er sowie die übrigen Finanzrichter in Deutschland längst in der grundgesetzlichen Pflicht, die einzelnen Steuergesetze aufgrund festgestellter Normenunklarheit und der daraus zu folgernden Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen. Stattdessen kommentieren die “finanzrichterlichen Netzwerke” nebenberuflch kommerziell das selbst Experten zu kompliziert erscheinende Steuerrecht jedes Jahr aufs Neue. Frei nach dem Motto: “mach Geld, mach noch mehr Geld.” 

Inwieweit Richter am BFH willens sind, das auch sie zwingend bindende Verfassungsrecht in jedem Einzelfall im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit konsequent gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 20.3. GG anzuwenden, ist auf dieser Seite hier detailiert nachzulesen.

Verfassungsfeindliche Autoren kommentieren das seit dem 01.01.2002 nichtige Umsatzsteuergesetz

November 27th, 2008

Das Umsatzsteuergesetz, dass zum 01.01.2002 in Kraft treten sollte, hat keine Gesetzeskraft erlangt, weil der Gesetzgeber es versäumt hat, gemäß des zwingenden Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in das Umsatzsteuergesetz die Formulierung hineinzuschreiben, dass nach Maßgabe dieses Gesetzes der Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) eingeschränkt wird.

Mit dem Einfügen des § 27b UStG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) hat der Gesetzgeber aus dem bisher kein zitierpflichtiges Grundrecht einschränkendes Gesetz, ein das Grundrecht aus Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) einschränkendes Gesetz gemacht und war somit gemäß Art. 19 I 2 GG zum Zitieren des Art. 13 GG verfassungsrechtlich gezwungen.

Die Bundesdrucksache 14/8944 vom 26. April 2002 gibt Aufschluss über die Hintergründe. Alle diejenigen, die sich mit dem Staatsgebilde der Bundesrepublik Deutschland schon einmal näher befasst haben, müssen bemerken, dass eine dem bundesdeutschen Gesetzgeber angehörende Person, nämlich die Abgeordnete Hasselfeldt, sich nur kanppe 3 Monate nach dem “Inkrafttreten” des UStG zum 01.01.2002 mit der Frage nach der “Verfassungswidrigkeit” dieses UStG wegen des eventuellen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG an die “vollziehende Gewalt” als den Anwender des Gesetzes mit dieser eigentlich nur den Gesetzgeber zu interessierenden Frage wendet.

Der Gesetzgeber hält scheinbar die “vollziehende Gewalt” in Gestalt des Bundesfinanzministeriums für kompetenter und irrtümlich auch noch für zuständig in der Beurteilung von verfassungswidrigen oder verfassungskonformen Gesetzen als sich selbst.

Auf die Frage des bundesdeutschen Gesetzgebers in Gestalt der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, CSU im April 2002:

“Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?”

anwortet für die Bundesregierung als das höchste Exekutivorgan der Bundesrepublik Deutschland die parlarmentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks am 19. April 2002 fälschlich wie folgt, Zitat Bundesdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).

Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.
 
Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.

 ***

Die Antwort kommt prompt aber verfassungsrechtlich betrachtet, von der falschen ( unzuständigen ) Institution. Die “vollziehende Gewalt” in Gestalt der Bundesregierung vertreten durch das Bundesfinanzministerium, ist weder Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht. Dazu passt das folgende Zitat aus der Entscheidung des BSG, Urteil vom 7. 7. 2005 - B 4 RA 58/ 04 R:

“Alleiniger originärer “Gesetzgeber” des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der “Gesetzgeber”, wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine “Gesetzgeber”, ihre “Wünsche” keine Gesetze.”

Warum soll im Lichte dieser klaren Verfassungslage hier der Anwender, die vollziehende Gewalt ist Anwender der Gesetze und nicht Macher von Gesetzen, des erkennbar nicht nur verfassungswidrigen, sondern nichtigen UStG auf die richtige Frage dem falschen Fragesteller die richtige Antwort geben, die der falsche Fragesteller hätte sich im Bewusstsein hinsichtlich seines gesetzgeberischen Status selbst geben können müssen?

Fakt ist, dass sowohl der Gesetzgeber als auch der Gesetztesanwender, die vollziehende Gewalt, also die Finanzverwaltung wollte, dass, über das im Grundrecht des Art. 13 GG bereits erlaubte Einschränkungsmaß hinaus, diejenigen Finanzbeamten, die sich mit der Umsatzsteuer von Amts wegen befassen, unangemeldete, also ohne jede Vorwarnung, mehr so überfallartige ”Hausbesuche” machen können sollen.

Da würde das verfassungsrechtlich zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG mächtig stören, denn unter welchen Umständen das Grundrecht der “Unverletzlichkeit der Wohnung” ohne vorherige richterliche Anordnung durch die “vollziehende Gewalt” eingeschränkt werden darf, ist hinreichend sowohl gesetzlich als auch durch Entscheidungen des BverfG verbindlich geregelt. Diese verbindlichen Regelungen lassen sich auf das “mal unangemeldete Vorbeischauen, um in die Umsatzsteuerunterlagen zu schauen” nicht verfassungskonform übertragen.

Bis heute hat keiner der eifrigen Kommentatoren des Umsatzsteuerrechtes sich verfassungsfreundlich positioniert und geschrieben, dass das UStG seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nichtig ist und seine Gesetzeskraft blockiert ist, so dass alle Verwaltungsakte, die auf diesem nichtigen Gesetz seit dem 01.01.2002 basieren, ebenfalls nichtig sind. ( weitere Details finden sich hier im blog )

Die grundgesetzliche Vorschrift des Art. 19 I 2 GG räumt dem einfachen Gesetzgeber kein Auswahlermessen bei der Beachtung des Zitiergebotes ein. Es gibt nur das den “glasklaren” Zwang zum Zitieren und diesen Zwang hat der Verfassungsgeber 1949 mit dem schnörkellosen Wort “muss” verbindlich zum Ausdruck gebracht, Zitat:

“Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Damit hat sich der letzte Satz der Antwort der Bundesregierung vom 26.04.2002 denn auch als eine verfassungswidrige / grundgesetzwidrige Behauptung entpuppt., Zitat:

“Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.”