Mordfabrik - Holokaust - Völkermord im Namen des deutschen Volkes

August 23rd, 2010

Zitat:

“Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden”, so hat der Große Strafsenat des Reichtsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt. Und diese Ziele hießen, daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen, brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen, wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.”

waren die Länderinnenminister im Jahr 1950 auch ohne nationalsozialistische Vergangenheit schon wieder verfassungsfeindlich gesonnen?

August 21st, 2010

Am 11.08.1950 steht in den Kabinettsprotokollen der Regierung Adenauer folgendes nachzulesen:

“Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.  

Verfassungsfeindlicher geht es wohl kaum, gilt es doch zu bedenken, dass die Länderinnenminister ebenso wie der Bundesinnenminister auch als der sog. Verfassungsminister tituliert wird, denn es obliegt jeweils seinem Hause, den Schutz der Verfassung des Bundes und der Länder zu gewährleisten.

Die Länderinnenministerkonferenz der Bundesländer repräsentierten zum fraglichen Zeitpunkt 1950 folgende Personen:

SH - Paul Pagel 5. Sep. 1950
Nds - Richard Borowski 9. Juni 1948
NRW - Karl Arnold 27.07.1950
HB - Adolf Ehlers 02.02.1948
He - Heinrich Zinnkann 07. 01. 1947
Bay - Willi Ankermüller 21.09.1947
RP - Peter Altmeier 20. 10. 1949
BW - Alfred Schühley 23.01.1948
BW -
Fritz Ulrich 16.12.1946
BW - Viktor Renner 13.08.1948
SA - Johannes Hoffmann 20.12.1947

Bisherige Recherchen ergeben keine konkreten Anhaltspunkte für eventuelle nationalsozialistische Belastungen dieses Personenkreises, um so gravierender ist deren einmütige Erklärung zu den auch sie besonders seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bindenden Grundrechten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG.

Inzwischen steht fest, dass sich bis heute die Grundrechtefeindlichkeit quasi durch sämtliche Bereiche der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt zieht. Konsequent wird sich dort der gegen sie gerichteten Bindewirkung der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gewehrt. Um sich dieser absoluten Bindewirkung erfolgreich gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger zu entziehen, setzen die handelnden Amtsträger in der Mehrzahl der Fälle ihren grundgesetzwidrigen Willen skrupellos in die Tat um und scheuen sich nicht auch schwerste Straftaten zu begehen, um ihre grundgesetzwidrigen Absichten in Gestalt von nichtigen / ungültigen Verwaltungsakten durchzusetzen.   

aus gegebenem Anlass - das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt weder eine Teilnichtigkeit zu, noch erlaubt es dem Gesetzgeber ein Ermessen

August 20th, 2010

Das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift lässt im Fall seiner Verletzung seitens des einfachen Gesetzgebers weder eine Teilnichtigkeit der jeweiligen grundrechtseinschränkenden Einzelvorschrift zu, noch gewährt das sog. Zitiergebot dem einfachen Gesetzgeber irgendein Ermessen hinsichtlich der Anwendung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift.

Nachgewiesen ist dieses durch den Nazijuristen und Grundgesetzfeind Dr. von Mangoldt selbst anhand der Protokolle des Parlamentarischen Rates (Vierundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses am 19. Januar 1949). Zitat:

„…In der Vergangenheit war es sehr umstritten, ob ein bestimmtes Gesetz einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet. Die Richter und ebenso die juristische Praxis haben darum gestritten, denn es ist sehr schwer festzustellen. Nun mutet man diese Prüfung dem Gesetzgeber zu. Mit welchem Erfolg? Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage, und kommt an das Oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln des Art. 20c Abs. 1 nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muß mit der Arbeit von neuem anfangen….“

Bestätigt durch Dr. Brentano, ebenfalls Mitglied des parlamentarischen Rates in gleicher Sitzung. Zitat:

„Ich hatte nicht die Absicht, den Artikel 20c in der Fassung des Redaktionsausschusses wieder aufzunehmen, weil das durch die Abstimmung zu Artikel 20b Absatz 2 erledigt ist. Ich persönlich bedaure allerdings, daß man sich nicht zu dieser Formulierung entschlossen hat. Ich bin nach wie vor der Meinung, der Gesetzgeber darf eben nicht vergessen, das Eingreifen in ein Grundrecht zu erwähnen. Wir waren der Meinung - und ich habe diese Meinung heute noch -, daß die Grundrechte tatsächlich unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden sollten, daß ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann statthaft sein sollte, wenn das Grundrecht in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichnet wird so daß auch derjenige, der das Gesetz anwendet und auf den es eine gesetzliche Berechtigung und Ermächtigung zu diesem Eingriff vorliegt. Man hat sich im Grundsatzausschuß entschlossen, den 20b so vorzulegen, wie er vorhin angenommen wurde. Ich möchte deshalb nicht mehr darüber sprechen……“ ( als pdf-Datei )

Allen Versuchen, hier auf der Ebene der vollziehenden Gewalt und der Gerichte nachträglich mit Teilnichtigkeitsüberlegungen der das Zitiergebot ausgelöst habenden gesetzlichen Einzelvorschriften zu begegnen, ist unter Hinweis auf die Protokolle des parlamentarischen Rates, den Vätern und Müttern des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, auf das schärfste zu widersprechen. Zum Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, vormals Artikel 20 c heißt es dort:

“In der 3. Lesung des Hauptausschusses am 08.02.1949 beantragte der Abg. Dr. v. Mangoldt die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.”

Zitat aus dem Protokoll der Parlamentarische Rat 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949 ( hier als pdf-Datei ):

Dr. v. Mangoldt:

„Außerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes: „Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen“ werden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man darüber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unnötig erschweren.“

Dr. Dehler antwortete damals:

Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“

Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Bergsträsser zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs. 1 GG wie folgt geäußert hat, übernommen: Zitat:

„….,im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, dass bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden.“

Die Staatsrechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland weiß um die absolute Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG ebenso gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG absolut Bescheid, Zitat: 

“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“
Zitat von Prof. Rupert Scholz, 23.04.2010…

Bleibt an dieser Stelle noch der Hinweis auf die Seite “Zitiergebot.org” auf der ausführlich zum Zitiergebot und den in Gestalt der Rechtsbeugung zustande gekommenen Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift ausgeführt wird.

Von braunen Flecken und weißen Westen

August 19th, 2010

statt Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland rigoros Rechtsbeugung durch die einzelnen Gerichte

August 19th, 2010

Mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sollte sich eigentlich einges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches zukünftig ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt waren und praktisch leer gelaufen waren. Das sollte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 61 Jahren sieht die Realität in Deutschland ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grudngesetzes, rigoros Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen lässt.

“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”

“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.”

“Rechtsbeugungen, Willkürurteile, übermäßige und grausame Bestrafungen, absurde Todesurteile am Fließband, dazu Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, eine völlige Aushebelung des Legalitätsprinzips, wie im Fall des Euthanasieprogramms, sogar Billigung heimtückischer Morde aus niedrigen Beweggründen, schließlich eine wissentliche und gewollte Zerstörung des Rechtsstaates hinter der Maske des formellen Rechts: Es gibt keinen einzigen Straftatbestand, dessen ein Richter oder Staatsanwalt überhaupt im Amte schuldig werden kann und der nicht von Nazijuristen verübt wurde.”

“Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden”, so hat der Große Strafsenat des Reichtsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt. Und diese Ziele hießen, daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen, brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen, wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.”

Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolff beschreibt in seinem 1996 veröffentlichten Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” das deutsche Rechtssystem von heute und stellt eine unheilvolle Entwicklung fest.

Rechtswissenschaftliche Untersuchungen haben zu der ernüchternen Erkenntnis geführt, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen. 

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit

Offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich sind eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Urteile einzig zu bezeichnen, denn es wird nicht Recht gesprochen, sondern ergebnisorientiert werden Entscheidungen und Urteile passend gemacht, Recht ist, … was nützt.

Unter diesen Aspekten sind die offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Entscheidungen des 2. Senates beim nds. Finanzgericht unter dem Vorsitz von Dr. Kappe am  22.10.2008 , des VG Oldenburg durch den Richter am VG und Vizepräsidenten Kalmer am 22.04.2010  sowie des OVG Lüneburg durch die Richter am OVG Dr. Heidelmann, Kurbjuhn und Tröster- am 06.07.2010 hier zu betrachten. Allen drei Gerichten ist der zugrunde liegende Sacherhalt wie folgt bekannt:

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè  

Alle tätigen Finanzbeamte und Richter in der Sache beugten bisher das Recht im Sinne von § 339 StGB und verletzten damit gleichzeitig verbotenerweise das anerkannte freischaffende Künslterehepaar Angelika und Burkhard Lenniger in ihren absoluten Freiheitsgrundrechten gemäß Art. 5.3.1 GG sowie 6.1 GG. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechtsverpflichteten in Gestalt der verbotenerweise tätig gewordenen Finanzbeamten beim FA Cuxhaven ebenso wie die funktional und sachlich unzuständigen Finanz- und Verwaltungsrichter beim nds. FG sowie beim VG Oldenburg und OVG Lüneburg sowohl institutional als auch aufgrund ihres persönlichen vorsätzlichen offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Handelns zur augenblicklichen Beseitigung der fortdauernden Grundrechteverletzung verpflichtet.

Die nichtigen Entscheidungen sind allesamt geprägt von einer ”braunen” und somit völkerrechts- sowie grundgesetzfeindlichen Rechtsauffassung aller drei funktional und sachlich unzuständigen Gerichte.

Hier beispielhaft aus den beiden Verwaltungsgerichtsentscheidungen die Rechtssätze mit erkennbar grundgesetz- und grundrechtswidrigem und somit rechtsstaatsfeindlichen und somit “braunem” Hintergrund:

VG Oldenburg in 12 A 178/09, Zitat:

“Die Kläger erheben Einwände gegen den Kostenansatz und machen geltend, dass die Gerichtskosten deshalb nicht angefallen seien, weil die der Erhebung dieser Kosten zugrundeliegenden Entscheidungen des FG wegen Verfassungsverstoßes nichtig seien. Diese Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden. ( § 8 Justizbeitreibungsordnung ) Im Vollstreckungsverfahren ist die Richtigkeit der Sachentscheidung nicht zu prüfen.”

 OVG Lüneburg in 11 LA 157/10, Zitat:

“Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Kostenforderungen aus den finanzgerichtlichen Verfahren hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen, sondern allein von deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ab. Der von den Klägern vertretenen Auffassung, die der Erhebung dieser Kosten zugrunde liegenden Entscheidungen des FG seien wegen Verfassungsverstoßes nichtig, kann nicht gefolgt werden. Auch die Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Justizbeitreibungsordnung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.”

Das funktional und sachlich in der Sache ebenso unzuständige OVG Lüneburg wie das VG Oldenburg wurde mit Schreiben vom 18.08.2010 aufgefordert, die Nichtigkeit der dortigen eigenen Entscheidung in den Akten zu vermerken und darüber hinaus die dortigen Akten über das VG Oldenburg an den 2. Senat des zuständigen nds. Finanzgerichts in Hannover zurückzugeben, damit dort über den Antrag des Klägers vom 06.08.2008 entschieden werden kann.

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Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Gegen die funktional und sachlich unzuständigen Richter am nds. FG, dem VG Oldenburg sowie dem OVG Lüneburg wird Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erstattet.

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Wer über die misslunge Entnazifizierung Deutschlands mehr wissen will, der schaut hier im blog unter dem Titel: “Der Führer ging - die Nazis blieben“.