Am 25.12.2009 berichteten es alle Medien, der chinesische Bürgerrechtler Liu Xiaobo ist von einem chinesischen Gericht zu 11 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Sein Verbrechen: Er forderte die Demokratie und die Menschenrechte in China ein, schrieb die “Charta 08″. Sofort meldeten sich aus Deutschland die Bundeskanzlerin Merkel sowie der Außenminister Westerwelle lautstark öffentlich zu Wort, um ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck zu bringen. Die amerikanische und englische Regierung forderten die umgehende Freilassung von Liu Xiaobo.
“Es war ein irrwitziger Prozess, der dem Land die rechtsstaatliche Maske vom Gesicht gerissen hat. Vor 20 Jahren haben sie Waffen benutzt; die Armee tötete wahllos Menschen», sagte die 73-Jährige pensionierte Professorin Ding Zilin, deren 17-jähriger Sohn 1989 erschossen wurde. Heute, 20 Jahre später trauen sie sich nicht mehr, Menschen zu töten, lassen aber die Polizei wahllos Menschen festnehmen.”
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Auch die Bundesrepublik Deutschland hat seine rechtsstaatliche Maske inzwischen verloren, die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes ist nichts weiter als eine vollmundig propagierte Worthülse.
Die Inanspruchnahme des grundgesetzlich garantierten absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Artikel 5.3.1 GG, (Kunstfreiheitsgarantie) führt in Deutschland zu 20-jähriger systematischer Verfolgung, Folter, Plünderung, Enteignung, Diskriminierung und sogar schließlich dem Erlass von Beugehaftbefehlen.
1989 begann die niedersächsische Finanzverwaltung mit der systematischen Plünderung des anerkannten freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger sowie dessen Ehefrau. Anstatt sich dem Rechtsbefehl gemäß Art. 1.3 GG, der die drei Gewalten in Deutschland seit 60 Jahren an die Grundrechte als als unmittelbar geltendes Recht bindet, zu unterwerfen, plündern und zerstören Finanzbeamte und Finanzrichter systematisch das Lebenswerk des Künstlerehepaares Burkhard und Angelika Lenniger, obwohl diese den Schutz des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) genießen. Der “Werk- und Wirkbereich” eines jeden freischaffenden Künstlers ist in Deutschland mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 untrennbar miteinander verbunden und gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt ( einschließlich der Finanzverwaltung und ihrer Justiz ) geschützt.
Mit dem Beginn des Jahres 2010 werden es 20 Jahre, über die sich hinweg das Künstlerehepaar systematisch ihres absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG beraubt sieht; seit dem Jahr 2002 ist ihr künstlerisches Schaffen durch das grundgesetzwidrige sowie auch völkerrechtswidrige Handeln der nds. Finanzverwaltung in Gestalt des Finanzamtes Cuxhaven und der sachlich unzuständigen Finanzgerichtsbarkeit vollständig zum Verstummen gebracht worden. Mit fingierten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden sowie finanzgerichtlichen Entscheidungen täuschen Finanzamt und Finanzgerichtsbarkeit ihre sachliche Zuständigkeit sowie damit verbunden rechtmäßiges Handeln gegenüber der Öffentlichkeit vor.
Es wird sich systematisch über die Rechtsbefehle des Grundgesetzes, der Un-Resolution 217 A ( III ), den internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte sowie die Charta der Grundrechte der europäischen Union und selbst über die einschlägigen Entscheidungen des BverfG zur absoluten Freiheit der Kunst auf dem Boden des Grundgesetzes gemäß Art. 5.3.1 GG hinweggesetzt. Die Liste der Tätigen ist lang.
Das systematische Plündern und Ausrauben basiert auf dem Unstand, dass sich die Nachkriegsfinanzverwaltung und deren Nachkriegsgerichtsbarkeit bis heute nicht an die auch gegen sie gerichteten Rechtsbefehle des Grundgesetzes gebunden fühlt und es keine bundesdeutsche Instanz zu geben scheint, die beide endlich zu grundgesetz- und völkerrechtskonformen Handeln zwingt. Stattdessen haben sich die übrige öffentliche Verwaltung einschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit wider besseres Wissens für die grundgesetz- und völkerrechtswidrigen Zwecke des deutschen Fiskus mehr und mehr einspannen lassen. Willfährig werden grundgesetzwidrige / nichtige Verwaltungsakte des sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven und grundgesetzwidrige / nichtige Entscheidungen der sachlich unzuständigen Finanzgerichtsbarkeit zum Nachteil des Künstlerehepaares Lenniger umgesetzt. Inzwischen schreckt man nicht einmal mehr vor dem Erlassen von grundgesetzwidrigen Erzwingungshaftbefehlen zurück, wissend, dass aufgrund der Schutzwirkung des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG alle die Einkünfte und Umsätze aus der freischaffenden künstlerischen Tätigkeit betreffenden Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des dementsprechend sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven sowie die Entscheidungen der ebenfalls sachlich unzuständigen Finanzgerichtsbarkeit nichtig sind. ( die vertiefenden Details finden sich hier im blog )
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Artikel 5.3.1 GG ist vorbehaltlos, also einfachgesetzlich nicht einschränkbar.
§ 18.1.1 EStG, vormals wortgleich § 18.1.1 Reichs-EStG mit den Worten “wissenschaftlich und künstlerisch” stammt aus vorkonstitutionellem Recht des Dritten Reiches und hätte mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 wegen Unvereinbarkeit mit dem GG ( kollidierendes einfachgesetzliches Recht mit Art. 5.3.1 GG ) gemäß Art. 123 Abs. 1 GG deklaratorisch für nichtig erklärt werden müssen.
§ 18.1.1 EStG bildet seit 60 Jahren eine Kollisionsnorm mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG und ist daher verfassungswidrig was die Worte “wissenschaftlich und künstlerisch” anbelangt. Mit der ranghöchsten Norm ( GG ) kollidierendes einfaches Recht muss der ranghöchsten Norm weichen, da nur auf diese Weise die Kollision aufgelöst werden kann.
Völkerrechtlich genießt die Kunst / der freischaffende Künstler gemäß Art. 27 der UN-Resolution 217 A ( III ) i.V.m. Art. 2 und 15 des intn. Pakts der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie Art. 13 der Charta der Grundrechte der europäischen Union die absolute Freiheit gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt.
Im Übrigen wird auf die Rechts-Expertise des Strafrichters im Ruhestand Günter Plath verwiesen.