Kunstfreiheitsgarantie - Schaubilder
Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz garantiert die absolute ( vorbehaltlose ) Freiheit der Kunst. Einfachgesetzlich ist eine Einschränkung dieses Grundrechtes nicht möglich. Artikel 19 Abs. 1 GG schließt im Zusammenwirken mit dem absoluten Kunstfreiheitsgrundrecht dessen Einschränkung aus. Im Artikel 19 Abs. 1 GG heißt es dazu:
“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Das BverfG hat in der “Mutzenbacher-Entscheidung” zur Vorbehaltlosigkeit des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes des Artkel 5.3.1 GG und der gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingenden Zitierpflicht eines Grundrechtes im einfachen Gesetz dann, wenn es einschränkbar ist und wird, folgenden Rechtssatz erlassen:
( red. Das Zitiergebot) “Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21, 92 [93]; 24, 367 [396 f.]; 64, 72 [79 f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht.”
Die drei folgenden Schaubilder helfen zusammen grafisch - optisch zu verdeutlichen, was das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG für den einzelnen dieses Grundrecht genießenden freischaffenden Künstler als Abwehrrecht gegenüber sowohl der vollziehende Gewalt als auch den Gerichten für eine weitreichenden Bedeutung hat.
Die Schaubilder lassen im Umkehrschluss aber auch erkennen, dass sich weder der einfache Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt, geschweige den die Gerichte an den ihnen grundgesetzlich und sogar völkerrechtlich erteilten Befehl gemäß Artikel 1.3 GG i.V.m. Artikel 1.2 GG halten, stattdessen seit 60 Jahren grundgesetzwidrig in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt untrennbar miteinander verbundenen Werk- und Wirkbereich des freischaffenden Künstlers, also in den unmittelbaren Kernbereich des absoluten Freiheitsgrundrechtes eingreifen.
Schaubild 1):
60 Jahre grundgesetzlich verbürgte absolute Freiheitsgarantie. Trotzdem hat es der einfache Gesetzgeber in Zusammenwirken mit der vollziehenden Gewalt ( hier: die nachnazionalsozialistische Finanzverwaltung ) und den Gerichten ( auch hier insbesondere die nachnazionalsozialistische Finanzgerichtsbarkeit ) bis hin zum für bis heute ehrbar gehaltenen Bundesverfassungsgericht geschafft, dem Fiskus über den grundgesetzwidrigen Inhalt des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG eine einfachgesetzliche Scheinermächtigungsgrundlage zu belassen, um grundgesetzwidrige / völkerrechtswidrige Eingriffe des Fiskus und seiner Gerichtsbarkeit in den absolut gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt geschützten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des einzelnen freischaffenden Künstlers auf scheinlegale Art und Weise zum beliebigen illegalen Abkassieren von Einkommen- und oder Umsatzsteuern zu ermöglichen.
Schaubild 2):
Artikel 5.3.1 GG garantiert dem einzelnen Grundrechtsträger in seiner Eigenschaft als freischaffendem Künstler, dass weder der einfache Gesetzgeber Gesetze erlassen darf, die einen Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt untrennbar miteinander verbundenen Werk- und Wirkbereich der vollziehenden Gewalt und / oder den Gerichten gestatten, noch die vollziehende Gewalt und / oder die Gerichte ihrerseits einen Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt untrennbar miteinander verbundenen Werk- und Wirkbereich aufgrund fehlender grundgesetzlicher / völkerrechtlicher Ermächtigungsgrundlage vornehmen dürfen.
( siehe “Mephisto-Beschluss” die Leitsätze 1. und 2. , Zitat: 1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht. 2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.)
Schaubild 3):
Der untrennbar miteinander verbundene Werk- und Wirkbereich ist der Raum, in dem der freischaffende Künstler weder eine Störung noch einen Eingriff des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und / oder der Gerichte zu dulden hat. Dieses garantiert ihm das absolute Freiheitsgrundrecht des Artikel 5.3.1 GG.
Nur die Grundrechte Dritter sowie Werte mit Verfassungsrang können das absolute Freiheitsgrundrecht ggfl. einschränken, dann muss jedoch im Rahmen der sog. praktischen Konkordanz ein Ausgleich geschaffen werden, um den kollidieren Freiheitsgrundrechten trotzdem einen weitestmöglichen Raum des Ausübens einzuräumen ist.
( Details finden sich in der einschlägigen Rechtsprechung des BverfG hier )


