kollektive Befangenheit

Der seit 1989 schwelende Steuerstreit zwischen dem Finanzamt Cuxhaven und mir, Burkhard Lenniger, gipfelte im Jahr 2003 schließlich in einer persönlich motivierten und unbegründeten Strafanzeige gegen mich, den filmschaffenden Künstler.

Am 30.04.2003 erstatteten folgende Finanzbeamte des Finanzamtes Cuxhaven auf dem Briefbogen des nds. Finanzamtes bei der Staatsanwaltschaft Stade Strafanzeige gegen “unbekannt”.

Eberhard Fuhst, Vorsteher ( inzwischen pensioniert )
Volker Poeschel, Leiter der Rechtsbehelfstelle und Vollstreckungsstelle
Kückens, Leiter der Betriebsprüfungsstelle
Lühs, Betriebsprüfer
Biester, Betriebsprüferin
von Bargen, Sachbearbeiter Rechtsbehelfstelle

Im weiteren Text der Anzeige lenkt der Verfasser der Anzeige, Volker Pöschel, den Verdacht gegen mich.

Am 19.11.2003 schreibt Oberstaatsanwalt Reh, StA Stade, an das Finanzamt Cuxhaven, dass er die Absicht hat, das Verfahren gegen “unbekannt” / “Lenniger” mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen.

Mit Schreiben vom 28.11.2003 äußert sich der Verfasser der Anzeige, Volker Poeschel, dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft Stade:

Zitat:

…es in diesem Fall angezeigt (…) auf eine klassische Ermittlungsmethode, nämlich die Vernehmung des namentlich genannten Herrn Lenniger zur Sache, zurückzugreifen.

Schließlich meine ich aufgrund meiner Kenntnis von Herrn Lennigers Charakter, dass er bei einer persönlichen Vernehmung das Geschehen ggf. auch einräumen wird.

Auf diesem Hintergrund bitte ich Sie hiermit, das Verfahren noch nicht einzustellen, sondern die angeregte Ermittlungsmaßnahme durchzuführen / durchführen zu lassen.

Nach einem unerwartet ergebnislosen Ermittlungsversuch würde ich / würden wir / wohl auf einen formalen Bescheid verzichten.

Poeschel
Oberregierungsrat

Zitatende

Aufgrund dieser Einflussnahme hat OStA Reh eine polizeiliche Vernehmung meiner Person angeordnet.

Am 16.04.2004 wurde das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt.

( die wesentlichen Schriftstücke hier zum Nachlesen )

Vor diesem Hintergrund gewinnt der Schlusssatz des Schreibens vom 28.11.2003 des ORR Volker Poeschel an die StA besondere Bedeutung:

“Nach einem unerwartet ergebnislosen Ermittlungsversuch würde ich / würden wir / wohl auf einen formalen Bescheid verzichten.”

Hiermit drückt sein Verfasser aus, dass er die Geheimhaltung dieses Vorganges für wünschenswert hält, sofern keine Anklage erhoben würde. Motto: “weiter machen, als wenn nichts gewesen wäre.” 

*****

Sämtliche diesbezüglich von mir gegen die Anzeigeerstatter vorgetragenen Befangenheitsanträge i.S.v. § 83 Abgabenordnung 1977 sind von den Betroffenen selbst abgewiesen worden. Stattdessen bearbeiten diese sämtlich den Vorgang “Lenniger” im Finanzamt Cuxhaven weiter. Dieses widerspricht dem Rechtsstaatprinzip, das im § 83 AO Ausdruck findet.

Zitat des § 83 AO, Besorgnis der Befangenheit

“Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.” Zitatende

Der Verdacht von ausgeübter Selbstjustiz drängt sich auf. Auch die vorgesetzte Oberfinanzdirektion Hannover / Oldenburg sowie das nds. Finanzministerium sehen bis heute keinen Grund, innerdienstlich gegen die o.a. Finanzbeamten tätig werden zu müssen.

Weiterhin drängt sich die Vermutung auf, dass die o.a. Finanzbeamten im kollektiven Zusammenschluss die ihnen Kraft Amtes übertragenen Hoheitsbefugnisse benutzen, um hier unter dem Deckmantel der Legalität aus persönlich gesteuerten Motiven einen ihnen unbequemen Staatsbürger samt dessen Ehefrau rechtswidrig fiskalisch zu vernichten.

Nichts Neues in der deutschen Steuerdiktatur…

Albert Einstein und der Fiskus