Justizgewährleistungsanspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz

Artikel 19 Abs. 4 GG :

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben

Schaubild 1):

Funktion des Artikel 19 Abs. 4 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten…

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Schaubild 2):

Für den Fall, dass der Grundrechtsträger durch einen ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt beschwert wird, der auf einem wegen Verstoßes gegen das zwingend grundgesetzlich normierte Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG ungültigen Gesetz basiert, hat das Amtsgericht eine disbezügliche Klage des GR-Trägers in der Abt. für öffentlich -rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu behandeln, von dort das ungültige Gesetz dem BverfG zwecks deklaratorischer Nichtigkeitserklärung vorzulegen und anschließend die sachlich unzuständige Behörde zu verurteilen, den ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt - z.B. USt-Bescheid - wegen Ungültigkeit des UStG seit dem 01.10.2002 - ersatzlos aufzuheben.  

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