Justizgewährleistungsanspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Schaubild 1):
Funktion des Artikel 19 Abs. 4 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten…
Schaubild 2):
Für den Fall, dass der Grundrechtsträger durch einen ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt beschwert wird, der auf einem wegen Verstoßes gegen das zwingend grundgesetzlich normierte Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG ungültigen Gesetz basiert, hat das Amtsgericht eine disbezügliche Klage des GR-Trägers in der Abt. für öffentlich -rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu behandeln, von dort das ungültige Gesetz dem BverfG zwecks deklaratorischer Nichtigkeitserklärung vorzulegen und anschließend die sachlich unzuständige Behörde zu verurteilen, den ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt - z.B. USt-Bescheid - wegen Ungültigkeit des UStG seit dem 01.10.2002 - ersatzlos aufzuheben.
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