Historisches zum Steuerrecht
22.05.2007 von Gerhard Mesenich
Die gesetzlichen Grundlagen des heutigen deutschen Steuerrechts wurden nahezu unverändert aus dem Dritten Reich übernommen. Die kritiklose Staatshörigkeit, die fehlende Ethik und die Missachtung von Logik und Vernunft sind bis heute für die deutsche Jusitz charakteristisch. Die mangelhafte Achtung des Rechts und die fehlende intellektuelle Redlichkeit ist nur durch die Wurzeln im “Führerstaat” zu erklären. Henryk Broders Charakterisierung der Justizangehörigen als “Freislers Erben” ist leider weitgehend berechtigt.
Der Gedanke fairer Gerichtsverfahren und wirksamer Gewaltenteilung durch gegenseitige Kontrolle der Gewalten ist der deutschen Justiz sowie der deutschen Bevölkerung bis heute weitgehend fremd geblieben.
Finanzgerichte und Finanzverwaltung wurden im Dritten Reich von vornherein als staatliche Terrororganisationen konzipiert. Ihre Hauptaufgabe war die juristische Einschüchterung der Opfer staatlicher Willkürmaßnahmen und die Herstellung von Scheinlegalität. Sie waren die eigentlichen Träger der Judenverfolgung und neben der Besteuerung auch für die Enteignungen und die gesamte Verwertung des beschlagnahmten Eigentums zuständig. Beiden Institutionen ist es gelungen, den Juden bei nur ca. 0,5% Bevölkerungsanteil Steuern und Eigentum im Wert einer gesamten Jahresteuereinnahme des Dritten Reiches abzupressen ( Quelle: Spiegel vor eingen Jahren, aus dem Gedächtnis )
Die Finanzgerichte waren und sind so genannte “Tatsachengerichte”. Das bedeutet, dass sämtliche Feststellungen der ersten Instanz als unangreifbare Tatsachen betrachtet werden und in der Revision nur noch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände angegriffen werden können. Über die Zulässigkeit der Revision wird von denselben Richtern entschieden, die die unangreifbaren Tatsachen im Urteil festschreiben. Die Feststellungen des Tatsachengerichtes sind für die Revisionsinstanz bindend. Falsche und frisierte Sachverhaltsdarstellungen sind in der Regel nicht angreifbar.
Die Bezeichnung “Tatsachengericht” ist reinstes Orwellsches Neusprech. Zur Verdeutlichung:
Wenn ein Tatsachengericht feststellt, dass Schweine fliegen können, wird in der Revision nur noch geprüft, wo bei den fliegenden Schweinen die juristischen Flügel sitzen. Die absurde Juristerei wird am Besten in der Überzeichnung deutlich. Grober Unfung erlangt durch einfache Behauptung des Tatsachengerichtes Rechtskraft. Den Opfern wird durch dieses Verfahren jede Möglichkeit eines sinnvollen und wirksamen Rechtsschutzes genommen.
Deutsche Finanzgerichtsprozesse folgten früher zumeist und heute noch gelegentlich folgendem Muster:
freies Erfinden von Sachverhalten zu Ungunsten der Kläger
Unterschlagen wesentlicher Sachverhalte zu Gunsten der Kläger
fehlende oder frisierte Protokollierung
auf frisierte Sachverhaltsdarstellungen gestützte Urteile
Nichtzulassen der Revision durch denselben Spruchkörper
Hierbei sind alle wesentlichen Merkmale typischer Schauprozesse und klassischer Terrorjustiz vorhanden.
Wen wundert es da, wenn die Reichabgabenordnung ( RAO ) sowie das Steueranpassungsgesetz von 1934 erst 1977 endgültig ihre gesetzliche Rechtskraft verloren haben. Wir erinnern uns, 1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bereits in Kraft.
Wer mehr wissen möchte schaut in die Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” Wien 2006 und die Dissertation Lillteicher, Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg, eine Studie über Verfolgungserfahrung, Rechtsstaatlichkeit und Vergangenheitspolitik, 1945 - 1971.
Albert Einsteins gesamtes deutsches Vermögen wurde 1933 von der deutschen Finanzverwaltung beschlagnahmt (Steuerschätzung) und er wurde wg. angeblicher Steuerschulden zur internationalen Fahndung ausgeschrieben.
Hintergrund: Er betrieb ‘jüdische Wissenschaft’.
Die derzeitige Besteuerungspraxis von Künstlern, Wisschaftlern, Forschern und Lehrenden ist wg. Art. 5.3.1 GG verfassungswidrig. Eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten erfordert aus guten Gründen gemäß der Verfassung (Einschränkung der Grundrechte) ein spezielles Steuergesetz mit explizitem Hinweis auf eine entsprechende Einschränkung des Art.5.3.1 GG, das es jedoch nicht gibt, weil es sich um ein vorbehaltloses und schrankenloses Grundrecht handelt.
Schon bei dem Versuch der Formulierung eines solchen einschränkenden Gesetzes würde die juristische Haltlosigkeit des Versuches auffallen. Daher wird es gar nicht erst probiert.
Da dieses zwingend erforderliche Gesetz zur fiskalischen Einschränkung des Art.5.3.1 GG (Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre) fehlt, ist jeder Versuch der Besteuerung in diesem Bereich insgesamt verfassungswidrig.