Gerichtskosten - Finanzgericht

Das Erheben von Gerichtskosten in deutschen Finanzgerichtsprozessen ist verfassungswidrig. 

Im Steuerrecht kämpft der steuerpflichtige Bürger gegen einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Verwaltungsakt (Steuerbescheid). Damit kämpft dieser Bürger gegen ein rechtswidriges Verhalten des Staates; also gegen den rechtswidrigen Angriff des Staates in die persönliche Sphäre des steuerplichtigen Bürgers.
 
Der Steuerpflichtige, der sich jetzt gegen diesen rechtswidrigen Angriff verteidigen will, soll (muss) nun dem Angreifer (Staat) einen Kostenvorschuss zahlen, um sich gegen diesen rechtswidrigen Angriff zu wehren. Der Staat, also hier der Angreifer, verkauft dem Angegriffenen, also Steuerpflichtigen dies auch noch als besondere Dienstleistung im Rahmen des garantierten Rechtschutzes nach Art. 19.4 GG.
 
Das ist so als wenn ein Dieb einen Bürger beklaut, dann aber von diesem beklauten Bürger einen Kostenvorschuss verlangt, wenn dieser sich gegen den Dieb zur Wehr setzen will.

Hier ein noch stärkeres Beispiel:
 
Ein Land beginnt einen Krieg gegen ein anderes Land und verlangt vom überfallenen Land einen Kostenvorschuss für dessen Verteidigung.
 
Diese Sichtweise ist geradezu grotesk.
 
Im Gegensatz dazu steht der Vergleich in der Zivilgerichtsbarkeit. Hier nämlich stehen sich zwei gleichberechtigte Bürger (Streitparteien) gegenüber, die gegeneinander Ansprüche geltend machen. In dieser Situation zeigt sich der Staat mit seiner Zivilgerichtsbarkeit als unbeteiligter Dritter, also als Schiedsrichter. In diesem Fall bietet der Staat tatsächlich den Bürgern eine Dienstleistung an, für die er auch nach den gesetzlichen Vorschriften Geld in Form von Gerichtsgebühren verlangen darf.
 
Einen weitern Hinweis findet man im Strafrecht. Auch hier tritt der Staat gegen einen Bürger auf, der im Strafverfahren als Verdächtigter oder als Beschuldigter behandelt wird. In diesem Fall ist es bisher unbekannt, dass diese Person zunächst einen Kostenvorschuss zahlen soll für die Dienstleistung des Staates, nämlich die gerichtliche Kontrolle seines Verhaltens als Verdächtiger bzw. Beschuldigter.
 
Wenn es dann um ausschließlich Durchsetzen von Grundrechten im Steuerrecht geht, dann muss aufgrund dessen, dass die Verfassungsbeschwerde (Hauptverfahren) vor dem BVerfG nach dem BVerfGG (§ 34) kostenfrei durchzuführen ist, selbstverständlich auch das so genannte Vorverfahren vor den Fachgerichten i.S.v. Art.19.4 GG (Rechtsweggarantie) kostenfrei sein. Ansonsten wären die unveräußerlichen Grundrechte nur von denjenigen Menschen schließlich gerichtlich durchsetzbar, die dafür das nötige Kleingeld besitzen. Grundrechtsverletzungen können nur die Grundrechtsverpflichteten gegenüber den Grundrechtsträgern begehen, also der Staat gegen die Bürger. (Art. 1.3 GG)
 
Die Ursachen dieser rechtsstaatswidrigen Situation liegt darin, dass in den Behörden / Dienststellen des Staates - nicht nur in den Finanzämtern - kein am Grundgesetz juristisch tatsächlich geschultes Personal vorhanden ist. Diese Leute kennen in der Regel das Grundgesetz nicht, noch viel weniger können sie somit dann auch damit umgehen.