Finanzgericht Hannover - bestellte Urteile

in Kürze lesen Sie hier Details zu Urteilen, Beschlüssen und Richtern des niedersächsischen Finanzgerichtes, Hannover…

Die Senate 2, 5 und 15 haben eine ganz besondere Auffassung von Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” ( Freiheit der Kunst ) des BVerfG 1971 i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 103 GG.

Der Richter am Finanzgericht Jäger ( 2. Senat ) in Hannover äußerte sich sinngemäß:

“In der Steuergesetzgebung und in der Steuerrechtsprechung finden die Grundrechte nur eine maginale Anwendung…”

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Diese richterliche Äußerung steht im krassen Widerspruch zu Art. 97 GG, Zitat:

(1)Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Die Unterwerfung des Richters unter das Gesetz beginnt bereits mit dem Art. 1.3 GG, Zitat:

(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

und setzt über § 31 Abs. 1 BVerfGG, Zitat:

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

fort.

Und wie sieht es mit der Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit der Gerichte aus? Auf der europäischen Ebene findet sich folgendes:

Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter

Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht;

im Hinblick auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im November 1985 gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;

im Bestreben, die für die Vorherrschaft des Rechts und den Schutz der Menchenrechte im demokratischen Rechtsstaat nötige Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen zu stärken; 

im Bewußtsein der Notwendigkeit, allen europäischen Staaten ein Instrument an die Hand zu geben, durch welches die besten Garantien für die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter präzisiert werden;

in der Hoffnung, daß die Richterstatute der verschiedenen Staaten diese Regelungen beherzigen, um das höchstmögliche Niveau an Garantien zu gewährleisten,

haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der vom Europarat organisierten internationalen Versammlung in Straßburg vom 8. bis 10. Juli 1998 diese Europäische Charta über das Richterstatut beschlossen:

Allgemeine Grundsätze

  1. 1.1 Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Diese Charta enthält nachfolgend die Regelungen, die am besten geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Der Zweck dieser Regelungen ist es, das Niveau der Garantien in den verschiedenen europäischen Staaten zu heben. Sie können nicht zur Rechtfertigung für nationale Rechtsänderungen dienen, die den Zweck haben, ein bereits erreichtes Niveau wieder abzusenken. (…)

Der vollständige Wortlaut der “Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter” ist auf der Seite “gewaltenteilung.de” von Udo Hochschild, zuletzt Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, seit dem 01.01.2008 im Ruhestand, nachzulesen ebenso wie der vollständige Wortlaut in englischer Sprache.  

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Im Urteil 5 K 377/07 des nds. Finanzgerichtes lässt sich die Parteilichkeit sowohl des Berichterstatters Dr. Leonard als auch des Vorsitzenden Richters Elvers und der beiden noch beteiligten Richter am Finanzgericht Haep und Grune mit den Händen greifen:

Zitat : Seite 8, Abs. 2

Der Senat kann die Frage offenlassen, ob das im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nochschau eingeräumte Betretungsrecht von Wohnungen und Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG darstellt ( dafür: Zugmaier, in Hartmann-Metzenmacher, § 27 b UStG Rz. 6; Wäger, DB 2002, Beilage 1/2002, 68 ff; Tormöhlen, UVR 2006, 84 ff;  Helmschrott, StC 2007, 28; dagegen: Nieskens, in Rau/Dürrwächter, § 27 b UStG, Rn 31; Mende/Hunschens, in Vogel/Schwanrz, § 27b UStG Rz. 28; Leonard, in Bunjes/Geist, § 27b UStG, Rz. 7).

Recherchen haben ergeben, dass der Richter Dr. Leonard derjenige “Leonard” ist, der im Kommentar Bunjes/Geist verneint, dass § 27b UStG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) darstellt.

Der Richter und Berichterstatter im o.g. Verfahren 5 K 377/07 hatte also seitdem dieser an diesem Verfahren mitwirkt ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens und zwar mit dem Ziel, dass die Klage abzuweisen war, denn dann würde dieses selbst von Dr. Leonard mit verfasste Urteil seine vorher bereits in der Sache gegen Entgelt im Kommentar Bunjes/Geist verbreitete grundgesetzwidrige Rechtsauffassung faktisch tragen helfen. Meinung ersetzt die Verfassung sowie das Gesetz.

Ob ein solcher Richter als unparteilich zu titulieren ist und ob dieser Richter unbefangen im Sinne des Gesetzes war und ist, ist sicherlich zu verneinen, ehr scheint der dringende Tatbestand der Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB vorzuliegen. Gleiches gilt für die übrigen Richter dieses Spruchkörpers im Bezug auf die Entscheidung 5 K 377/07, denn dass von denen keiner von der Kommentierung Ihres “Kollegen im 5. Senat” gewusst haben soll, ist äußerst zweifelhaft.

Nachtrag vom 14.05.2008:

Weitere Recherchen haben zutage gefördert, dass neben dem Berichterstatter Dr. Leonard  des 5. Senats auch der Richter am Finanzgericht Jörg Grune und Pressesprecher dieses Gerichtes sowie Mitglied im 5. Senat, der auch Umsatzsteuersenat heißt, Kommentartor eines Umsatzsteuerkommentars ist. Beide Personen veröffentlichen denn auch noch im selben Verlag, nämlich dem nwb-Verlag in Herne, der denn auch das nicht rechtskräftige Urteil 5 K 377/07 des nds. FG, an dessen Zustandekommen beide Personen aktiv mitgewirkt haben, im Internet veröffentlicht hat.

So wundert es denn auch inzwischen niemanden mehr, wenn aus dem Prozessgeschehen heraus bekannt geworden ist, dass der gegen den Berichterstatter Dr. Leonard gestellte Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des Finanzrichters Grune abgelehnt worden ist, dieses gilt auch für die diesbezügliche Gehörsrüge.

Sämtliches richterliches prozessuale Handeln des Spruchkörpers ist inzwischen einzig dahingehend zu interpretieren, dass einzig massive pesönliche wirtschaftliche Interessen sowie unübersehbare persönliche Eitelkeiten als Leitmotiv zumindet der Richter Leonard und Grune gegolten haben und somit der Prozess als Ganzes nichts anderes als ein dargebotener Schauprozess gewesen ist, dessen Unvereinbarkeit im dem Grundgesetz außer Zweifel steht.    

Das hier an Tag gelegte Gebaren dieses Spruchkörpers wird beschrieben im Aufsatz des verstorbenen Prof. Dr. Günter Felix, Köln:

„Scheinlegalität und Rechtsbeugung – Finanzverwaltung, Steuergerichtsbarkeit und Judenverfolgung im Dritten Reich”

Für ehrenamtliche Richter an den Verwaltungsgerichten hat das Justizministerium NRW folgende Verhaltensregeln im Internet veröffentlicht, Zitat:

In ihrem äußeren Verhalten müssen sie alles vermeiden, was geeignet sein könnte, bei anderen Personen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken.

Kraft Gesetzes ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter - wie jeder Richter- in folgenden Fällen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen :

  1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
  5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
  6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.

Entsteht bei den Beteiligten eines Verfahrens der Eindruck, ein Richter - gleich ob Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter - sei bereits festgelegt oder sonstwie voreingenommen, so können sie diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. (…) Hat der Antrag Erfolg, so ist der abgelehnte Richter von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Ein solcher Beschluss kann auch ergehen, wenn nur der Richter selbst Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in einem bestimmten Verfahren äußert. Solche Umstände hat er dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Der volle Wortlaut ist hier zu finden… 

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 06. März 2008

Folgende Finanzrichter am niedersächsischen Finanzgericht in Hannover negieren vorsätzlich das Grundgesetz sowie die Grundrechte von Burkhard Lenniger in seiner Eigenschaft als filmschaffender Künstler. Insbesondere wird hier gegen Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst ) i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BVerfG i.v.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG verstoßen:

der Vorsitzende Richter am FG, Elvers
der Richter am Finanzgericht, Grune ( Pressesprecher / nds. FG )
der Richter am Finanzgericht, Haep
der Richter am Finanzgericht, Dr. Leonard
der ehrenamtliche Richter, Dipl. Ing. Elstermann
der ehrenamtliche Richter, Prof. Dr. Kaup ( Hochschullehrer )

Alle vorgenannten Personen gehören dem 5. Senat ( Umsatzsteuersenat ) an. 

Mindestens die Personen Dr. Axel Leonard und Jörg Grune müssen sich aufgrund ihrer als befremdlich erkannten Einstellung zum Grundgesetz, respektive dem Schutz der Grundrechte, hier: dem Eingriff in Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) durch das Einführen des § 27b in das Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2002 und dem daraus sich grundgesetzlich ( verfassungsrechtlich ) zwingend ergebenen Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG, indem sie bereits als Kommentartoren und dann als erkennende Richter diese Rechtsproblematik von Verfassungsrang unter Bruch der Verfassung ins Gegenteil verkehren, fragen lassen, ob sie in Wahrheit anstatt Verfassungsfreunde “Verfassungsfeinde” sind…, insbesondere da beide Personen hier zweifelsohne private wirtschaftliche Interessen verfolgen, die offenbar geschickt mit ihrem auf Lebenszeit verliehenen Richteramt gekoppelt sind…

§§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.

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