Finanzbeamte und Finanzrichter bestimmen willkürlich über das Grundrecht der Kunstfreiheit

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, als Verfassung des deutschen Staates (umgangssprachlich auch kurz Deutsches Grundgesetz genannt), ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht. Zu diesen Grundrechten gehört auch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5.3.1 GG, vorbehaltlos und schrankenlos.

“Da die Kunstfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen.” (”Mephisto-Beschluss” des BVerfG vom 14.01.1971)

Trotz der Bindewirkung von Legislative, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung ( Gerichte ) gemäß Art. 1.3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, interssiert dieses weder die Finanzverwaltung noch die Finanztgerichte samt des BFH.

Rund 220.000 Finanzbeamte sowie sämtliche Finanzrichter beanspruchen für sich das Privileg, sich ausdrücklich nicht an die Bindewirkung des Art. 1.3 GG halten zu müssen, wenn es um die Frage geht, mit Hilfe der einschlägigen Paragraphen der deutschen Steuergesetze ( AO 1977, EStG, UStG ) in den Kernbereich des Grundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst ), den sog. “Werk- und Wirkbereich”, trotz fehlenden einfachen Gesetzesvorbehaltes sowie der Schrankenlosigkeit einzugreifen.

Wider besesseres Wissen setzen sich deutsche Finanzbeamte und Finanzrichter über das die Kunstfreiheitsgarantie bedeutende Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben, hinweg. Diese verfassungswidrigen Eingriffe in den “Werk- und / oder Wirkbereich” des Künstlers führen nicht selten durch systematisches Ausrauben bis zur völligen Existenzvernichtung der betroffenen Personen. 

Es ist scheins die vornehmlichste Aufgabe dieser verfassungsfeindlich handelnden Personengruppe, die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutscland Glauben zu machen, das Grundgesetz sehe ausdrücklich eine Steuerpflicht des Einzelnen gegenüber dem Staat vor. Herzuleiten versuchen es die Täter aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des allgemeinen Gleichheitsgrundrechtes gemäß Art. 3.1 GG ( alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich )

Mit Blick auf das sich grundgesetzwidrig um die anerkannten freischaffenden Künstler Kümmern, werden in Kenntnis der Tatsache, dass das deutsche Verfassungsrecht die Freiheit vor die Gleichheit stellt,  alle Anstrengungen unternommen, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3.1 GG vor das absolute Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) zu stellen, den fehlenden Gesetzes- sowie Schrankenvorbehalt zu unterlaufen und auf diese Weise die grundgesetzlichen Regeln des Rechtsstaatsprinzips der Bundesrepublik Deutschland, basierend auf der freiheitlich - demokratischen Rechtsordnung seit 1949 systematisch zu unterlaufen.

Bis heute verweigert sowohl die Legislative ( der einfache Gesetzgeber ) als auch die Finanzrechtsprechung die mit den Händen zu greifende Verfassungswidrigkeit des § 18.1.1 EStG, vormals im selben Wortlaut “Reichseinkommensteuergesetz” mit Blick auf die Kongurenz zu Art. 5.3.1 GG anzuerkennen und gemäß Art. 123 GG aus dem EStG endlich zu streichen.