Normenhierarchie und ihre Funktion
Während der mündlichen Verhandlung vor dem 15. Senat des nds. Finanzgerichtes in Hannover entglitt dem Regierungsdirektor Klug, Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven als dem Beklagten zum Zwecke seiner Rechtfertigung “nichtiger Verwaltungsakte” und darauf basierender ebenfalls “nichtiger Vollstreckungsakte” einzig folgendes wortwörtliches “Kauderwelsch“:

Betrachtet der aufmerksame Leser nicht das ganze, sondern nur den letzten Satz, der da isoliert betrachtet lautet:
”Und meines Erachtens gibt es keine Entscheidung, die besagt, dass wir Künstler nicht besteuern dürfen.”
so hat dieser Satz eine ungeahnte Schlüsselfunktion. Zunächst betrachtet aus dem Blickwinkel seines “Erzeugers”, dem RDir. Klug, Finanzamtsvorsteher und damit gleichzeitig Grundrechtsverpflichteter gemäß Art. 1.3 GG. Seine Absicht ist, mit diesem Satz, in den er bewusst das Wort Entscheidung gepackt hat, gerade auch gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen, dass wenn es eine solche “Entscheidung” geben würde, man diese auf Seiten der Finanzverwaltung längst angewandt hätte, weil es sie aber nicht gäbe, gibt es auch kein Hemmnis, geschweige denn ein Hindernis, das zu tun, was man bisher immer schon getan hat, nämlich auch Künstler zu besteuern.

Hätte der RDir. Klug am 20.05.2008 vor den Schranken des nds. FG in seiner Tasche nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gesucht und sich mit der Normenhierarchie in diesem Land einmal ausgiebig beschäftigt, dann wäre auch er zu folgender Erkenntnis gekommen:
Betrachtet man nun diesen ausgesprochenen Satz
”Und meines Erachtens gibt es keine Entscheidung, die besagt, dass wir Künstler nicht besteuern dürfen.”
aus dem Blickwinkel der bundesdeutschen Normenhierarchie, basierend auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, sieht die Sache plötzlich ganz anders aus:
1. Gemäß Art. 1.3. GG ist der RDir. Klug samt aller anderen Finanzbeamter an die Grundrechte des GG als sie unmittelbar bindendes Recht gebunden.
2. Das Steuersystem der BRD basiert auf einfachen, im Rahmen der Normenhierarchie unterhalb des GG angesiedelten Steuergesetzen.
3. Das Erlassen eines belastenden Verwaltungsaktes zwingt zuvörderst jeden Finanzbeamten zu einer verfassungsmäßigen / grundgesetzlichen Ermächtigungsprüfung.
4. An dieser Stelle sind die eventuell einen Verwaltungsakt verhindernden Grundrechte des Adressaten, in diesem Fall des anerkannten Künstlers, zu prüfen.
5. Hätte der RDir. Klug sowie sämtliche andere Finanzbeamte dieses auch nur ein einziges Mal im Fall des filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger getan, hätte das Ergbnis längst so auszusehen gehabt:
5.1 Der Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) stellt zusammen mit dem “Mephisto-Beschluss” des BVerfG vom 24.01.1971 i.V.m. § 31.1 BVerfGG das grundgesetzliche Verbot der Besteuerung des anerkannten Künstlers in dem Fall, wenn die Besteuerung einen Eingriff in den für jede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des Künstlers darstellt.
5.2 Die Einkommensbesteuerung sowie die Umsatzbesteuerung stellt regelmäßig einen Eingriff in den tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” dar, denn das Besteuerungsverfahren eröffnet dem handelnden Finanzbeamten sowohl ein Ermessen gemäß § 5 AO 1977 als auch das Anwenden einfachgesetzlicher Ausschlusstatbestände beim Betriebsausgabenabzug, beides stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich des Grundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG dar, denn es wird sowohl in den “Werk- als auch Wirkbereich” unzulässiger Weise manipulativ eingegriffen, ja sogar das Ausüben der filmschaffenden Kunst im Fall des betroffenen Künstlers Burkhard Lenniger unmöglich gemacht.
6. Fazit:
Eine Entscheidung, wie sie der RDir. Klug tituliert, wird es nie geben und kann es auch nicht geben, denn das Grundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG bildet zusammen mit dem “Mephisto-Beschluss” des BVerfG i.V.m. § 31.1. BVerfGG das unumstößliche und nicht erst durch eine gerichtliche Entscheidung oder Weisung herbeiführen zu müssende grundgesetzliche Verbot eines Eingriffes durch den Grundrechtsverpflichteten ( in diesem Fall, des Fiskus ) in den Kernbereich des Grundrechtes, den “Werk- und Wirkbereich” .
6.1 Einkommens- und Umsatzbesteuerung sowie diesbezüglich ergriffene Zwangsmaßnahmen gegen den filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger sind nichtig., weil sie ihn in seinem Kernbereich des Grundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG, dem jede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” verletzten.
Im Urteilstenor 1 U 1588/01 vom 17.07.2002 des OLG Koblenz haben die Richter denn auch wie folgt ausgeführt:
“Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.”
Übrig bleibt, sowohl dem RDir. Klug als auch den Finanzbeamten des FA Cuxhaven mindestens dessen / deren grundgesetzliche Unkenntnis sowie die Unkenntnis der Normenhierarchie vorzuwerfen. Bei der Betrachtung der Gesamtsituation ist wohl nicht Unkenntnis, sondern “vorsätzliches Handeln” unter billiger Inkaufnahme vorsätzlichen schweren fortgesetzen Verfassungsbruches mit dem Ziel, mach Geld, mach noch mehr Geld…
Um sich den Erfolg dieses Verfassungsbruches zu sichern, nimmt man das Begehen von ebenfalls schweren Straftaten billigend in Kauf…