Eingriff in die Kunstfreiheit in der steuerlichen Praxis

Zu behaupten, alle müssen Steuern zahlen, ist die eine Seite und klingt im nazigeschädigten Deutschland bis heute trotzdem noch für jedermann plausibel. Haben doch deutsche Nachkriegspolitiker jedweder Couleur es bis über den heutigen Tag, also in den vergangenen 59 Jahren nicht geschafft, in Deutschland ein einfaches und somit für jedermann verständliches Steuerrecht zu etablieren. Noch heute basiert das deutsche Steuerrecht auf dem Steuerrecht der Weimarer Republik, das sich dann in den Jahren 1933 bis 1945 die Nazis im Dritten Reich mit perverser Hingabe zu eigen machten.

“Bis vor wenigen Jahren war kaum bekannt, in welcher Weise die Angehörigen der Reichsfinanzverwaltung an der nationalsozialistischen Verfolgung der Juden beteiligt waren. Finanzbeamte trieben Sonderabgaben wie die “Reichsfluchtsteuer” und die “Judenvermögensabgabe” ein, nach der Deportation verwerteten sie das Eigentum der Ermordeten. Nach 1945 waren es oft dieselben Beamten, die in den Entschädigungsbehörden über die Anträge der Überlebenden und der Kinder der Opfer mit entschieden. In diesem Band werden erstmals die “Verwaltung und Verwertung jüdischen Eigentums” auf dem Gebiet des heutigen Hessen und die daran beteiligten staatlichen Stellen beschrieben: ein “organisierter Raubmord“, von dem ein Großteil der deutschen Bevölkerung profitierte.”

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 verschwand der Art. 134 WRV / RV in dem die Pflicht eines jeden Deutschen, Steuern zu bezahlen, verbindlich verfassungsrechtlich vorgeschrieben war. Seit dem 23.05.1049 richtet sich das Zahlenmüssen von Steuern in Deutschland nur noch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen wie dem Einkommensteuer- oder Umsatzsteuergesetz sowie nach den formalen Bedingungen der Abgabenordnung.

Und wie funktioniert nun der finanzbeamtete Grundrechtseingriff in die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit?

Normalerweise erklärt der einzelne Bürger gegenüber dem Finanzamt jährlich seine finanziellen Einkünfte nach den gesetzlich abschließend definierten Einkunftsarten nachdem der Bürger zuvor, wie ebenfalls gesetzlich ausdrücklich geregelt, seine individuellen Betriebsausgaben und / oder Werbungskosten von der Summe seiner Einkünfte abgezogen hat.

Will nun der Finanzbeamte aus dem einzelnen Bürger mehr als die auf die individuell erklärten Einkünfte zu zahlende Einkommensteuer “herauspressen”, muss dieser Finanzbeamte nach eventuell nicht erklärten Einkünften suchen bzw. die im Einzelfall dargelegten sog. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten “streichen”. In beiden Fällen bringt es der Finanzbeamte pro Bürger und Steuerpflichtigem zu sog. “Mehrsteuern”.

Betriebsausgaben sind faktisch alle Kosten die der einzelne Bürger individuell tragen muss, um seine selbständige Tätigkeit ausüben zu können. Im § 4 Abs. 5 EStG steht geschrieben, was der einfache Gesetzgeber alles nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben zugelassen hat, Aufwendungen in diesem Bereich bleiben bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt. egal welche betrieblich veranlassten Gründe hier für das Tätigen solcher Aufwendungen ausschlaggebend waren bzw. sind. Unter § 12 EStG hat der einfache Gesetzgeber alle übrigen sog. nichtabzugsfähigen Ausgaben definiert.

Mit dem gemäß § 5 Abgabenordnung gesetzlich eingeräumten Ermessen hat nun jeder x-beliebe Finanzbeamte das gesetzliche Rüstzeug an der Hand, um quasi Wildern zu gehen. Im Dritten Reich war es das systematische Ausplündern all derer, die das Dritte Reich für ausplünderungswürdig hielt. Da waren die vorrangig die Juden aber auch Künstler, Wissenschaftler und Lehrende, quasi waren es diejenigen, die dann in Kenntnis der soeben erst überwundenen verbrecherischen Vergangenheit mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zum 23. Mai 1949 unter den besonderen Schutz des Art. 5.3.1 GG gestellt worden sind.

Niemand anders als der einzelne Finanzbeamte hat die Möglichkeit, Betriebe, Unternehmungen und Freiberufler nicht nur ständig durch Verändern des steuerlich relevanten Sachverhaltes / Tatbestandes zu gängeln, sondern auch systematisch auszuplündern und psychisch sowie physisch zu vernichten. Die einzigen Worte die ein solches Subjekt dazu braucht, heißen: “erkenne ich nicht an…”

Sind die Betriebsausgaben eines Bäckers mit dem Betrieb einer volleingerichteten Backstube sowie dem dazugehörigen Ladengeschäft von ihrer zweckgebundenen Definition sowie dem Notwendigkeit in der Regel unstrittig, so sieht das beim freischaffenden Künstlern völlig anders aus.

Kunst ist frei, frei von Zwängen. Niemand kann zur Kunstausübung gezwungen werden. Auch lernen kann man sie nur bedingt, fehlt es an der persönlichen Lust, sich künstlerisch schaffend zu betätigen, wird ein wie auch immer gestaltetes Werk ewig auf sich warten lassen. Was nun ein Künstler schafft, wo auf diesem Planeten Erde, ob zu Land, zu Wasser oder in der Luft, ob unter Tage oder in der Kältekammer, ob an Bord eines Flugzeuges, unter Zuhilfenahme eines Schiffes, unter welchen Bedingungen, mit welchen sog. betrieblichen Mitteln, in welcher Zeit, mit welchem finanziellen Aufwand hat niemanden außer den Künstler selbst zu interessieren. Sei sog. “Werkbereich”, in dem sich all sein Schaffen und wenn es das nur erst einmal Nachdenken über das realisieren zu wollende Werk ist, ist von jeder Einmischung öffentlicher Gewalt freizuhalten. ( siehe Tenor  Mephisto-Entscheidung des BVerfG ) 

Sobald sich ein Dritter bereits gedanklich mit der Notwendigkeit all dieser einzig vom Künstler zu entscheidenden Umstände befasst, nimmt er unzulässigen Einfluß und greift ebenso unzulässig in den “Werkbereich” des Künstlers ein.

Prekär wird die Situation dann, wenn der einzelne Finanzbeamte zum einen die Definitionshoheit über den Begriff “Kunst” und “Künstler” erhalten hätte, zum anderen die Entscheidungsgewalt darüber besäße, im Einzelfall darüber gegenüber dem einzelnen Künstler willkürlich bestimmen zu können, ob die werkbedingten Aufwendungen materieller wie finanzieller Art des Künstlers steuerlich anzuerkennen sind oder nicht.

Aus diesem Grund haben die Richter des Bundesverfassungsgerichtes denn auch die Untrennbarkeit des “Werk- und Wirkbereich” der Freiheit der Kunst tituliert, Zitat:

“Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den “Werkbereich” und den “Wirkbereich” des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser “Wirkbereich”, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.”

“Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken.”

“Zu berücksichtigen ist ferner, daß für den Verfassunggeber auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit des NS-Regimes, das Kunst und Künstler in die völlige Abhängigkeit politisch-ideologischer Zielsetzungen versetzt oder zum Verstummen gebracht hatte, begründeter Anlaß bestand, die Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des Sachbereichs Kunst besonders zu garantieren.”

Fazit:

Jede Art von Einkommensbesteuerung sowie Umsatzbesteuerung greift verfassungswidrig in den unmittelbaren Schutzbereich, den Kernbereich des Grundrechtes aus Art. 5.3.1 GG, nämlich den unlösbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” eines jeden freischaffenden Künstlers ein und ist somit unzulässig. Es doch zu tun, hat unmittelbare Folgen für jeden Künstler. Sei es nur die Fremdbestimmung hinsichtlich von z.B. Ort und Zeit sowie der Umfang und die Intensität seines Werkzeugeinsatzes oder bis hin zur völligen Zerstörung / Vernichtung des einzelnen Künstlers ganz nach Belieben eines jeden x-beliebigen Finanzbeamten