die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, Art. 5 Abs.3 Satz 2 GG
In der Lehre hat es sich häufig eingebürgert, verfassungsmäßig garantierte Grundrechte zu Grundpflichten umzudeuten. Dies wird anhand eines Gedächtnisprotokolls einer Vorlesung vom 05.07.2007 zu den “historischen und ökonomischen Grundlagen des Steuerrechts” von Prof. B., Universität Münster, deutlich:
Frage an Prof. B.: Art. 5.3 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) bekannt, die Kunst ist aufgrund dessen steuerfrei, da der Art.134 WRV ( alle Deutschen müssen Steuern zahlen ) ersatzlos weggefallen ist mit dem Inkrafttreten der bundesrepublikanischen Verfassung 1949.
B.: Art. 134 WRV steht in der Tat nicht mehr in der Verfassung von 1949. Er ist jedoch faktisch in Art. 3.1 GG ( alle sind vor dem Gesetz gleich ) aufgegangen, deshalb bedeutet Art. 5.3 GG nicht steuerfrei.
Fragesteller: Art. 3 GG und Art. 5.3 GG sind Grundrechte, da können doch keine Steuerpflichten subsumiert werden. Schon formal ist das ein Widerspruch.
B.: das ist eine sehr formale Betrachtung, sie muss ergänzt werden mit dem Leistungsfähigkeitsgedanken des Einzelnen mit dem Ziel einer möglichst gerechten Steuerleistung.
Fragesteller: Die Steuerpflicht hat keinen Verfassungsrang. Die Steuerpflicht resultiert nur noch aus einfachen Gesetzen (EStG, UStG, AO 1977 usw.)
B.: Die Steuerpflicht hat doch Verfassungsrang. Er weist auf Aufsätze von Prof. Kirchhof hin. ( In den Vorlesungsfolien auch immer wieder Hinweis auf Verfassungsrang, ohne diesen jedoch artikelmäßig zu benennen. )
Fragesteller: Hinweis auf Mephisto-Urteil ( Freiheit der Kunst ) des BVerfG aus 1971, deshalb ist die Kunst doch steuerfrei gemäß Art. 5.3 GG
B.: Der Mephisto-Beschluss des BVerfG v. 1971 liegt schon sehr lange zurück, heute gibt es neuere Gedanken im Verfassungsrecht.
Fragesteller: Hinweis auf Splitting-Urteil des BVerG aus 1957 mit Bezug auf “lex spezialis geht vor lex generalis”, “Freiheit geht vor Gleichheit in der bundesdeutschen Verfassung v. 1949“
B.: auch dieses Urteil liegt schon sehr lange zurück, Freiheit vor Gleichheit ist in einem ganz anderen Zusammenhang zu sehen, nämlich in erster Linie zum Schutze der Familie, deshalb nicht übertragbar auf Art. 5.3 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei )
In der Vorlesung am 05.07.07 besprach Prof. B. ein Beispiel für Steuerpflicht einer Künstlergruppe, an deren Gagenhöhe schließlich man herankommt über die Betriebsprüfung beim Veranstalter.
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(red. Anmerkung: der Fragesteller ist namentlich bekannt und steht ggf. als Zeuge zur Verfügung)
Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, auf welche Weise in deutschen Hochschulen und Universitäten sichergestellt wird, dass sich die Lehrenden im Rahmen ihrer grundgesetzlich garantierten Lehrfreiheit auch an die grundgesetzliche Schranke halten: die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Verfassungsmäßige Grundrechte dürfen nicht zu Verpflichtungen umdefiniert werden!