FOCUS - Betriebsprüfungen

BETRIEBSPRÜFUNGEN

Eiszeit für Selbstständige und Kleinbetriebe

Klein- und Mittelbetriebe sollen dem Finanzminister zusätzliches Geld in die Kasse bringen. Die neue Betriebsprüfungsordnung gibt den Finanzbehörden Zusatzkompetenzen, um vermutete Steuerreserven sicher zu stellen.

Wenn es um zusätzliche Einnahmen geht, ziehen Bundesrat und Bundesregierung an einem Strang. So hat die Ländervertretung am 4. Februar gerne der neuen Betriebsprüfungsordnung ihren Segen gegeben. Ziel der verschärften Vorgaben sind vor allem Selbstständige, Klein- und Mittelbetriebe. Nach Ansicht der Deutschen Steuergewerkschaft ist nämlich dieser Bereich steuerlich noch längst nicht abgeschöpft. Deshalb wurden auch in den letzten Jahren bundesweit circa 3000 neue Betriebsprüfer eingestellt, so dass die Prüfungsfrequenz bei Kleinbetrieben deutlich anstieg: Gegenüber 1995 nehmen die Finanzkontrolleure jetzt 50 Prozent mehr Kleinbetriebe jährlich unter die Lupe ­ mit entsprechend höheren Steuernachzahlungen. Und das weckte die Begehrlichkeit der Finanzbehörden:

Wie zu DDR-Zeiten erhöhten die Dienstherren die Norm und fordern 15 Prozent höhere Prüferleistungen. Um die beispielsweise vom nordrhein-westfälischen Finanzminister geforderten Mehrergebnisse von 840 000 bis 880 000 Mark pro Prüfer zu erreichen, müssten die Prüfer in diesem Bundesland 4700 Prüfungen zusätzlich durchführen. Größere Prüfungseffektivität soll deshalb auf andere Weise erzielt werden, zum Beispiel durch verstärkte Schulung der Außenprüfer. Außerdem dürfen besonders qualifizierte Seiteneinsteiger aus dem gehobenen Dienst schon nach sechsmonatiger Einarbeitung selbst prüfen, und ­ damit es schneller geht ­ kann neuerdings auf die bisher erforderliche Tätigkeit von zwei Jahren im Veranlagungsbereich verzichtet werden.

Die größte Chance zu verbesserten Prüfergebnissen bieten jedoch einige Vorschriften der neuen Betriebsprüfungsordnung (BpO) 2000. Als quasi amtliche Richtlinie für Außenprüfer enthält sie wesentlich schärfere Bestimmungen als ihre Vorgängerin. Betroffen sind davon neben Betriebsinhabern und Freiberuflern alle besser Verdienenden, vor allem die so genannten “Einkommens-Millionäre”.

Kontrollmitteilungen

Vor allem die neue Kontrollmitteilungspraxis stößt auf harsche Kritik des Düsseldorfer Steuerexperten Karl-Heinz Klein: “Selbstständige müssen jetzt damit rechnen, dass sensible Mandantenbeziehungen ausgewertet und Daten an andere Finanzämter weitergeleitet werden.” Klein befindet sich dabei in bester Gesellschaft mit den acht großen Wirtschaftsverbänden, die bereits im März 1999 Bedenken (insbesondere gegen den Paragrafen 10 BpO) angemeldet haben. So wird die ungeprüfte Weitermeldung des Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit an die Strafverfolgungsbehörden als überzogen abgelehnt.

Originalton der Verbandsexperten

“Die Formulierung eröffnet den Finanzbehörden eine fast unbegrenzte Ermächtigung, den Steuerpflichtigen wegen jedweden Verhaltens der Strafverfolgungsbehörde zu melden. Ein Verdacht besteht nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen. Die Möglichkeit als ausreichendes Kriterium für ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mit dem strafprozessualen Erfordernis eines Anfangsverdachts zu vereinbaren. Für die Mitteilung müssen daher zumindest sachlich zureichende und plausible Gründe vorliegen, dass eine Straftat wahrscheinlich vorliegt.”
 
Auch andere gewichtige Einwände blieben ohne Erfolg: So wurde die Übernahme einer Formulierung aus der Abgabenordnung abgelehnt, nach der alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind, auch diejenigen, die zu Gunsten des Steuerpflichtigen sprechen” (§ 88 Nr. 2 AO). Zusätzlich wurde sogar die in der früheren Fassung enthaltene Order gestrichen “Zweck der Außenprüfung ist nicht die Erzielung von Mehrsteuern”. Dabei gilt laut Abgabenordnung sogar der Grundsatz, dass eine Prüfung auch zu Gunsten des Geprüften stattzufinden habe. Experten empfehlen daher, den Prüfer bisweilen sanft an diese Vorgabe zu erinnern.
 
 Mitwirkungspflicht und Prüfungsort

Besonders durch zwei Änderungen droht den kleinen Betrieben Gefahr: die Erweiterung der Mitwirkungspflicht durch Betriebsangehörige und die Wahl des Prüfungsorts. Erfahrungsgemäß suchen Prüfer kleine Betriebe auch deswegen besonders gerne auf, weil sie von ihrem Rechnungswesen her gut überschaubar sind. Und wohl auch deswegen, weil ein steuerlich unerfahrener Praktiker, z.B. ein Handwerksmeister, dem versiert taktierenden Prüfer wenig entgegensetzen kann. Erfreulicher Zusatzeffekt für den Prüfer: Ein rasch abgehakter Kleinbetrieb schönt seine Leistungsstatistik, an der er gemessen wird.
 
Weiterer Nachteil der Neuregelung: Die Rolle des Steuerberaters als moralischer Rückhalt verliert an Wert. Durch den Wegfall der Möglichkeit, die Prüfung unter dessen Berateraufsicht in der Kanzlei durchzuführen, hat der Geprüfte schlechte Karten. Umgekehrt ist die ganztägige Anwesenheit des Beraters im Betrieb vom Mandanten kaum zu bezahlen.

War bisher allein der Betriebsinhaber oder eine von ihm bezeichnete Auskunftsperson Ansprechpartner des Prüfers ­ oft der Steuerberater oder der Leiter des Rechnungswesens ­ so kann der Prüfer nun jeden ansprechen, den er im Betrieb antrifft, selbst den Azubi. Unverblümter Expertenrat: Jeden mitteilsamen Mitarbeiter während der Anwesenheit des Prüfers vorübergehend beurlauben oder in den Außendienst versetzen.

Erweiterte Prüfungsmöglichkeiten

Konnte bisher der Prüfungszeitraum von drei Jahren nur durch eine zusätzliche Prüfungsanordnung ausgedehnt werden, so gilt de facto jetzt eine unbeschränkte Einsichtmöglichkeit in die Prüfungsunterlagen: Nach Paragraph 8 Abs. 3 BpO kann der Prüfer die Vorlage von Büchern, Geschäftspapieren und anderen Unterlagen, die nicht unmittelbar den Prüfungszeitraum betreffen, ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums verlangen, wenn er das zur Feststellung von Sachverhalten des Prüfungszeitraums für erforderlich hält.

Was Prüfer verdienen

Eines muss jeder Prüfer wissen, der einen Kleinbetrieb betritt: Die Chance, das Angebot für einen Wechsel in die Freie Wirtschaft zu bekommen, ist dort gleich Null. Nur Konzerne und Banken können so viel bieten, dass sich der Wechsel auf die Seite des Kapitals tatsächlich lohnt. Zum Beispiel der Commerzbank-Prüfer Reinhard Henkel vom Frankfurter Finanzamt: Er gehörte zu den rund 500 Prüfern, die jährlich den Sprung in die freie Wirtschaft wagen. Dabei muss das Gehalt schon recht attraktiv sein, um den Anspruch auf die Ruhebezüge locker zu verschmerzen. Nach amtlichen Angaben verdient ein Prüfer des gehobenen Dienstes im Schnitt 121 969 Mark, ein Prüfer im höheren Dienst 149 488 Mark (Angaben für 1999). Das dürfte deutlich über dem liegen, was mancher Selbstständige oder Kleinunternehmer in der Tasche behält - insbesondere nachdem er geprüft wurde.

(Juni 2003, Focus-Online,
http://finanzen.focus.de/D/DA/DAE/DAE21/dae21.htm , dieser Link funktioniert leider nicht mehr, der Artikel wurde wohl aus dem Focus-Archiv entfernt; aktuelle Recherchen haben den Artikel, so wie ihn der Focus bereits im Jahr 2000 in das Internet gestellt hat, im vollen Wortlaut wieder auffinden lassen, hier klicken )