Archive for the ‘Verfassung / Grundgesetz’ Category

statt Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland rigoros Rechtsbeugung durch die einzelnen Gerichte

Donnerstag, August 19th, 2010

Mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sollte sich eigentlich einges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches zukünftig ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt waren und praktisch leer gelaufen waren. Das sollte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 61 Jahren sieht die Realität in Deutschland ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grudngesetzes, rigoros Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen lässt.

“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”

“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.”

“Rechtsbeugungen, Willkürurteile, übermäßige und grausame Bestrafungen, absurde Todesurteile am Fließband, dazu Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, eine völlige Aushebelung des Legalitätsprinzips, wie im Fall des Euthanasieprogramms, sogar Billigung heimtückischer Morde aus niedrigen Beweggründen, schließlich eine wissentliche und gewollte Zerstörung des Rechtsstaates hinter der Maske des formellen Rechts: Es gibt keinen einzigen Straftatbestand, dessen ein Richter oder Staatsanwalt überhaupt im Amte schuldig werden kann und der nicht von Nazijuristen verübt wurde.”

“Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden”, so hat der Große Strafsenat des Reichtsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt. Und diese Ziele hießen, daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen, brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen, wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.”

Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolff beschreibt in seinem 1996 veröffentlichten Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” das deutsche Rechtssystem von heute und stellt eine unheilvolle Entwicklung fest.

Rechtswissenschaftliche Untersuchungen haben zu der ernüchternen Erkenntnis geführt, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen. 

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit

Offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich sind eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Urteile einzig zu bezeichnen, denn es wird nicht Recht gesprochen, sondern ergebnisorientiert werden Entscheidungen und Urteile passend gemacht, Recht ist, … was nützt.

Unter diesen Aspekten sind die offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Entscheidungen des 2. Senates beim nds. Finanzgericht unter dem Vorsitz von Dr. Kappe am  22.10.2008 , des VG Oldenburg durch den Richter am VG und Vizepräsidenten Kalmer am 22.04.2010  sowie des OVG Lüneburg durch die Richter am OVG Dr. Heidelmann, Kurbjuhn und Tröster- am 06.07.2010 hier zu betrachten. Allen drei Gerichten ist der zugrunde liegende Sacherhalt wie folgt bekannt:

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè  

Alle tätigen Finanzbeamte und Richter in der Sache beugten bisher das Recht im Sinne von § 339 StGB und verletzten damit gleichzeitig verbotenerweise das anerkannte freischaffende Künslterehepaar Angelika und Burkhard Lenniger in ihren absoluten Freiheitsgrundrechten gemäß Art. 5.3.1 GG sowie 6.1 GG. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechtsverpflichteten in Gestalt der verbotenerweise tätig gewordenen Finanzbeamten beim FA Cuxhaven ebenso wie die funktional und sachlich unzuständigen Finanz- und Verwaltungsrichter beim nds. FG sowie beim VG Oldenburg und OVG Lüneburg sowohl institutional als auch aufgrund ihres persönlichen vorsätzlichen offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Handelns zur augenblicklichen Beseitigung der fortdauernden Grundrechteverletzung verpflichtet.

Die nichtigen Entscheidungen sind allesamt geprägt von einer ”braunen” und somit völkerrechts- sowie grundgesetzfeindlichen Rechtsauffassung aller drei funktional und sachlich unzuständigen Gerichte.

Hier beispielhaft aus den beiden Verwaltungsgerichtsentscheidungen die Rechtssätze mit erkennbar grundgesetz- und grundrechtswidrigem und somit rechtsstaatsfeindlichen und somit “braunem” Hintergrund:

VG Oldenburg in 12 A 178/09, Zitat:

“Die Kläger erheben Einwände gegen den Kostenansatz und machen geltend, dass die Gerichtskosten deshalb nicht angefallen seien, weil die der Erhebung dieser Kosten zugrundeliegenden Entscheidungen des FG wegen Verfassungsverstoßes nichtig seien. Diese Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden. ( § 8 Justizbeitreibungsordnung ) Im Vollstreckungsverfahren ist die Richtigkeit der Sachentscheidung nicht zu prüfen.”

 OVG Lüneburg in 11 LA 157/10, Zitat:

“Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Kostenforderungen aus den finanzgerichtlichen Verfahren hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen, sondern allein von deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ab. Der von den Klägern vertretenen Auffassung, die der Erhebung dieser Kosten zugrunde liegenden Entscheidungen des FG seien wegen Verfassungsverstoßes nichtig, kann nicht gefolgt werden. Auch die Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Justizbeitreibungsordnung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.”

Das funktional und sachlich in der Sache ebenso unzuständige OVG Lüneburg wie das VG Oldenburg wurde mit Schreiben vom 18.08.2010 aufgefordert, die Nichtigkeit der dortigen eigenen Entscheidung in den Akten zu vermerken und darüber hinaus die dortigen Akten über das VG Oldenburg an den 2. Senat des zuständigen nds. Finanzgerichts in Hannover zurückzugeben, damit dort über den Antrag des Klägers vom 06.08.2008 entschieden werden kann.

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Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Gegen die funktional und sachlich unzuständigen Richter am nds. FG, dem VG Oldenburg sowie dem OVG Lüneburg wird Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erstattet.

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Wer über die misslunge Entnazifizierung Deutschlands mehr wissen will, der schaut hier im blog unter dem Titel: “Der Führer ging - die Nazis blieben“.

was dem Abgeordneten gemäß Art. 38 GG recht ist, ist dem freischaffenden Künstler gemäß Art. 5.3.1 GG billig

Mittwoch, August 18th, 2010

Der Bundestagsabgeordnete ist ebenso wie der Landtagsabgeordnete in der Bundesrepublik Deutschland ein Teil des Bundes- bzw. Landesgesetzgebers. Als ein solcher Abgeordneter genießt er den Schutz des Art. 38 GG und die damit einhergehenden Garantien die verfassungsrechtlich sicherstellen, dass der einzelne Abgeordnete dieses sein ihm auf Zeit vom Souverän ( dem Volk ) übertragenes Mandat frei ausüben kann. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz heißt es dazu im Art. 38 Abs. 3 GG.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht am 26.07.2010 in seiner Entscheidung 2 BvR 2227/08 erklärt, dass der gewählte Abgeordnete zu recht über die ihm aus dem Abgeordnetengesetz zugebilligte sog. Aufwandspauschale keine Rechenschaft hinsichtlicher ihrer Verwendung abzugeben hat. Zitat:

Die - gegebenenfalls - bestehende steuerliche Begünstigung der Abgeordneten ist aufgrund der - auch verfassungsrechtlich geschützten - besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt:

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; 122, 210 <230>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 122, 210 <230>).

Die von der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger, weisungsgebundener Arbeit abweichende einkommensteuerliche Berücksichtigung von „beruflich“ bedingten Aufwendungen eines parlamentarischen Mandatsträgers ist dem Grunde nach durch die besondere Stellung der Abgeordneten hinreichend sachlich begründet.

Abgeordnete „schulden“ in Abgrenzung zu Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Freiheit ihr Mandat wahr (vgl. BVerfGE 76, 256 <341> betreffend den Vergleich mit Beamten). Der Abgeordnete entscheidet grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. BVerfGE 118, 277 <336 f.>); dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten (vgl. „Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages“ des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7/5531, S. 32, 44). Sie wird nach § 12 des Abgeordnetengesetzes - AbgG - des Bundes beziehungsweise § 6 AbgG des Landes Baden-Württemberg zweckgebunden ausschließlich für mandatsbedingte Aufwendungen gewährt. Ihr Charakter entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.”

Was jedoch dem Abgeordneten aufgrund seiner auch verfassungsrechtlich geschützten besonderen Stellung recht ist, ist dem anerkannten freischaffenden Künstler aufgrund seines ihn völkerrechtlich und verfassungsrechtlich absolut schützenden Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG billig.

Während der einzelne Abgeordnete Teil des Gesetzgebers ist und somit ausschließlich er zusammen mit allen anderen Bundes- und Landtagsabgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 3 GG z.B. die sog. Abgeordnetenpauschale ihrem Zweck und ihrer Höhe nach regeln kann und darf, hat der Verfassungsgeber beim Schaffen und Ausgestalten der Freiheitsgrundrechte im Fall des Art. 5.3.1 GG die Freiheit der Kunst vorbehaltlos und schrankenlos geregelt und auf diese Weise dafür Sorge getragen, dass weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt sowie die Gerichte dieses absolute Freiheitsgrundrecht z.B. im Rahmen von Einkommen- und Umsatzsteuergesetzen einschränken können, geschweige denn dürfen.

Das BverfG hat denn auch folgerichtig in seiner sog. “Mephisto-Entscheidung” ( BverfGE 30, 173 )  1971 die folgenden Leitsätze zu Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) verkündet:

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht. 

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
  
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. 

Im Tenor heißt es dann weiter in der Entscheidung:

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den “Werkbereich” und den “Wirkbereich” des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser “Wirkbereich”, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.

Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz ( red.: Einmischung ) öffentlicher Gewalt freizuhalten.

Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben.

Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet.

Da die Kunstfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Art. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]).

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Bleibt im Lichte der jüngsten Entscheidung des BverfG 2 BvR 2227/08 vom 26.07.2010 mit Blick auf das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG festzuhalten, dass ebenso wie der Abgeordnete frei über und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats entscheidet (vgl. BVerfGE 118, 277 <336 f.>), auch der freischaffende Künstler frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit über die Art und Weise seines freien künstlerischen Schaffens entscheidet; dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt, über die der freischaffende Künstler nur sich selbst Rechenschaft zu legen braucht. Alles andere stellt einen völker- und grundgesetzwidrigen Eingriff in den gegen jedwede Einmischuing öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers dar und kommt einer gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ausdrücklich verbotenen Grundrechteverletzung gleich.

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè )

( Details zum Art. 123 Abs. 1 GG und dessen gewollter Wirkweise seitens des Verfassunggebers finden im blog hier, Details zur Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG finden sich ebenfalls im blog hier

Tremmel und Schlitt beim Bundesfinanzhof wegen unzulässiger Grundrechteverletzung ultimativ zur Folgebeseitigung aufgefordert

Dienstag, August 17th, 2010

Die beim Bundesfinanzhof tätigen Amtsträger Tremmel und Schlitt erhielten mit FAX vom 16.08.2010 voraus die schriftliche Aufforderung zur Folgebeseitigung der unzulässigen Grundrechtsverletzung im Rahmen des sog. Justizgewährleistungsanspruches gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG, die beide Personen durch ihr vorsätzliches völker- und grundgesetzwidriges hoheitliches Handeln gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger verursacht haben.

Bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 Reichs-EStG, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè )

Aus den BFH-Akten ergibt sich, dass die o. a. Kostenforderungen auf Entscheidungen des nds. Finanzgerichtes und in der Folge des Bundesfinanzhofes beruhen, deren Richter in dem Rechtsstreit des Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger gegen das nds. Finanzamt nicht die gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG waren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 40 VwGO i.V.m. §§ 1 und 33 FGO die Finanzgerichte nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig sind, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Da Letzteres nicht der Fall ist, war der Rechtsweg vor die Finanzgerichte ein Irrweg, der von den Klägern aufgrund falscher Rechtmittelbelehrungen beschritten worden ist. Darauf ist das Bundesamt der Justiz und insbesondere sind auch Sie in zahlreichen Schriftsätzen hingewiesen worden.

Der Rechtsstreit zwischen dem freischaffenden anerkannten Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger wird inzwischen gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG bei den ordentlichen Gerichten auf dem allein zutreffenden Rechtweg geführt.

Angesichts dieser klar und deutlich den Grundrechtsverpflichteten in Ihrer Funktion als Amtsträger, die auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereidigt sind, bekannten Sach- und Rechtslage hätten diese die dem Bundesamtes der Justiz Bonn erteilten Vollstreckungsaufträge gegen die Eheleute Lenniger nicht erteilen dürfen.

Dadurch, dass diese die Vollstreckung gleichwohl weiter betrieben haben, haben sie sich vorsätzlich einer den Eheleuten Lenniger gegenüber obliegenden Amtspflicht schuldig gemacht, deren Folgen sie beseitigen müssen. Einschlägig ist hier nicht die Vorschrift des § 839 Abs. 1 BGB, da kein vorsätzlich falsches Vorgehen in einem zivilen Rechtsstreit vorliegt, sondern der Folgenbeseitigungsanspruch des geschädigten Künstlerehepaares, der über den Justizgewährleistungsanspruch, der aus den Vorschriften Art. 1 Abs. 2, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herzuleiten ist und nach fruchtlosem Fristablauf nach dem 26.08.2010 gegenüber den beiden tätigen Amtsträgern Tremmel und Schlitt eingeklagt wird.

Anmerkung

2002 hat auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof die Feststellung getroffen, dass das derzeitige Steuerrecht noch immer nicht mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang steht. Er hat dazu in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt thesenhaft formuliert:

1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger )  gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).

2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.

3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.

5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

Bleibt zum Schluss die offene Frage, warum Kirchhof nicht schon während seiner Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter interveniert hat bzw. sich auch bis heute eher zurückhaltend in der Sache verhält.

Mehr zum gegenwärtigen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland liest sich unter dem Titel “Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010” hier im blog.

weitere Folgebeseitigungsklagen werden gegen Grundrechtsverpflichtete in Gestalt von gegen ihre Amtspflichten handelnde Bundes- und nds. Landesbeamte sowie Richter vorbereitet

Dienstag, August 17th, 2010

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wurde auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland seine neue Staats- und Rechtsform begründet. Erstmalig erlangten die bisher nur Staatszielbestimmung gewesenen Freiheitsgrundrrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzeskraft. Ihre Unverletzlichkeit garantiert Art. 1 Abs. 2 GG. Eingeschränkt werden dürfen die Freiheitsgrundrechte nur, wenn dieses mit einem förmlichen Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 GG geschieht und die einfachgesetzliche Einschränkung ausdrücklich im einzelnen Grundrecht selbst bereits verfassungsrechtlich verankert ist. 

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wird jedermann dann, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ( red.: einschließlich seiner Grundrechte ) verletzt wird, das Beschreiten des Rechtsweges. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG sind für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfasusngsrechtlicher Art die ordentliche Gerichte zuständig.

Sowohl das einfachgesetzliche und / oder behördliche und / oder gerichtliche Eingreifen in absolute Freiheitsgrundrechte wie z.B. die Freiheit der Kunst gemäß Art. 5.3.1 GG als auch die Anwendung von gegen das die Grundrechte garantierende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als zwingende Gültigkeitsvorschrift verstoßende und deshalb ungültige Gesetze verletzt den jeweils betroffenen Grundrechtsträger grundgesetzwidrig in seinen garantierten Freiheitsgrundrechten. Dieses ausdrücklich gegen die verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehle gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG verstoßenden Grundrechtsverpflichteten in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und / oder der Gerichte stellt jeweils für sich eine unerlaubte hoheitliche Handlung dar. Diese unerlaubte hoheitliche Handlung löst gemäß Art. 34 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den absoluten Folgebeseitigungsanspruch des unzulässig verletzten Grundrechtsträgers gegenüber dem jeweils grundgesetz- und somit pflichtwidrig handelnden Amtsträgers aus.

Jeder bundesdeutsche Amtsträger ist auf das Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vereidigt, die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetz sowie des Richtergesetzes verpflichten Beamte und Richter zum rechtmäßigen Handeln und machen sie persönlich für die Rechtmäßigkeit ihres Handeln verantwortlich.

Die Grundrechte bilden in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen. ( BverfGE 7, 198 - Lüth - )

Ausdrücklich handelt es sich hier nicht um Klagen im Sinne von zivilen oder bürgerlichen Streitigkeiten, da der jeweilige Amtsträger dem einzelnen Grundrechtsträger immer im Rahmen seiner Amtsausübung hoheitlich begegnet und nicht als Privatperson. Zuständig sind hier die ordentliche Gerichte im Rahmen der ihnen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art. Von verfassungsrechtlicher Art sind alle grundgesetzwidrigen Amtshandlungen eines Amtsträgers und Grundrechtsverpflichteten deshalb, weil er gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zwingend an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden ist und auch ihm gemäß Art. 1 Abs. 2 GG die Verletzung der Grundrechte und mithin des einzelnen Grundrechtsträgers grundgesetzlich absolut untersagt ist.

Das jeweils zuständige Amtsgericht muss derzeit noch im Geschäftsverteilungsplan gemäß Art. 101 GG den gesetzlichen Richter für den ordentlichen Gerichten besonders zugeweisene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch Einrichten einer solchen Abteilung bestimmen. Dann hat das Amtsgericht die unter keinen Umständen grundgesetzliche erlaubte Grundrechteverletzung deklaratorisch festzustellen und mithin den beklagten Amtsträger im Rahmen des Folgebeseitigungsanspruches seitens des in seinen unverletzlichen Grundrechten verletzten Grundrechtsträgers zur vollständigen Beseitigung der Folgen zu verurteilen.

Da der einfache Gesetzgeber es bis heute versäumt hat, den im Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG garantierten Rechtsweg mit den dafür notwendigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten, muss das Amtsgericht, da es die Nichtigkeit / Ungültigkeit z.b. das gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende einfache Gesetz selbst nicht konstitutiv feststellen darf, es dem BverfG zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit vorlegen und gleichzeitig beim BverfG folgenden Antrag stellen:

“Das BverfG hat dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze  zu erlassen.“

Das BverfG hat dazu entschieden:

“Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein; dieser muss die für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 97, 298 <315>).”

Oberstaatsanwältin Finkensieper nennt offensichtlich fehlerhaften und willkürlichen Beschluss des Richter Bußmann frei von Rechtsbeugung

Dienstag, August 17th, 2010

Am 28.07.2010 lehnte es die Oberstaatsanwältin Finkensieper bei der StA Aurich mit Bescheid ab, Ermittlungen gegen den Richter Bußmann beim AG Aurich sowie den DirAG de Buhr wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB aufzunehmen. ( Strafanzeige vom 23.07.2010 )

In dem Bescheid der StA Aurich heißt es dazu auszugsweise:

“…soweit Sie im Zusammenhang mit dem vom Richter Bußmann erlassenen Beschluss vom 21. Juni 2010 den Vorwurf der Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB erheben, sind deren Tatbestandvoraussetzungen nur in den Fällen erfüllt, in denen elementare Rechtsverstöße vorliegen, bei denen sich der Täter bewusst in schwerwiegender Weise vom Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Solches ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Zutreffend hat der von Ihnen Beschuldigte auf § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG hingewiesen und damit die Unzuständigkeit des AG Aurich begründet, dem ist nichts hinzuzufügen.”

Mit Beschluss 15 K 260/10 hat nun das Finanzgericht Hannover den Beschluss des Richter Bussmann vom 21.06.2010 wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit und Willkür an das AG Aurich zurückverwiesen. Im Beschluss des nds. Finanzgerichtes heißt es dazu:

“Der Verweisungsbeschluss ( red.: hier des AG Aurich ) ist offensichtlich fehlerhaft. Gemäß § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) ist ein Gericht, an das ein anderes Gericht wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges das Verfahren verwiesen hat, an den Beschluss des verweisenden Gerichts gebunden ( § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ). Die Bindewirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, allerdings wird eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindewirkung trotz des in  § 17a Abs. 4 Satz 2 ff vorgesehenen Instanzenzugs bei extremen Rechtsverstößen als möglich angesehen. Beispielhaft sind hier das Entbehren jeder Rechtsgrundlage objektiv und verfahrensrechtlich willkürliches Zustandekommen des Verweisungsbeschlusses oder eine Versagung des rechtlichen Gehörs genannt (Kissel/Meyer, Kommentar zum GVG, 5. Aufl. § 17a Anm. 39 mit Nachweisen zur Rechtsprechung: Gräber / Koch, Kommentar zur FGO 6. Auflage § 70 Anm. 11 mit Nachweisen zur Rechtsprechung ).”

“Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Amtsgericht ( red.: Richter Bußmann, AG Aurich ) konnte nur im Wege einer von Willkür gekennzeichneten Auslegung des ausdrücklich als Klage bezeichneten Verfahrens und des Klagebegehrens zur Entscheidung kommen, bei dem Verfahren handele es sich nicht um eine Klage, sondern um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz.”

Mit Schreiben vom 16.08.2010 wurde die StA Aurich daher aufgefordert, nun unverzüglich die strafrechtlichen Ermittlungen sowohl gegen den Richter Bussmann als auch gegen den DirAG de Buhr wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB zum Nachteil des anerkannten Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger aufzunehmen.

Gegen die Oberstaatsanwältin Finkensieper wird gesondert Strafanzeige wegen des Verdachts der Strafvereitelung sowie Rechtsbeugung erstattet. Frau Finkensieper sollte sich wohl unbedingt mit dem Inhalt des Aufsatzes von Prof. Dr. Gerhard Wolf befassen.

Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Ebenso ist es der Frau Finkensieper dringend anzuraten, sich mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als der ranghöchsten Rechtsnorm seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 intensiv zu befassen, scheint die Dame doch hier ein gestörtes Verhältnis zur Normenpyramide zu besitzen.

Am 25. Nov. 1970 veröffentlichte Dr. Gustav Heinemann als Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung des Bonner Grundgesetzes für den einzelnen Bürger folgendes: 

“Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert.”

“Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.”