Archive for the ‘Verfassung / Grundgesetz’ Category

unterschlägt die Direktorin des Amtsgerichtes Otterndorf Deutschmann Klagen gegen den Gerichtsvollzieher Grewe und handelt damit offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich?

Donnerstag, September 2nd, 2010

Am 10.09.2009 sowie am 12.04.2010 wurde gegen den Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe, Schleusenstraße 111 in 21762 Otterndorf Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht Otterndorf gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erhoben. Am 06.08.2010 wurde ebenfalls vor dem AG Otterndorf und ebenfalls gegen den OGV Andrè Grewe Folgebeseitigungsklage gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erhoben. In keinem der drei Klagefälle teilte das Amtsgericht Otterndorf den Kägern bis zum 02.09.2010 ein Aktenzeichen mit, geschweige denn wurde antragsgemäß entschieden. Auch eine schriftliche Sachstandsanfrage vom 03.08.2010 zu den Klagen vom 10.09.2009 und 12.04.2010 blieb trotz achttägiger Terminsetzung unbeantwortet.

Am 02.09.2010 suchte nun der Prozessbevollmächtigte des gegen den OGV Grewe klagenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger die Geschäftsstelle des AG Otterndorf auf und stellte dort den Geschäftsleiter Horst in der Sache zur Rede. Von diesem erfuhr der Richter i.R. Günter Plath, dass man die drei Klagen zunächst in einem “Sammelordner” ( Rechtsgrundlage unbekannt )  verwahrt, dann die Direktorin des Amtsgerichtes Deutschmann ( hier weitere Details zu Person Deutschmann im blog ) sich die Klagen genommen und unbearbeitet als Verwaltungssache dem Landgericht Stade übersandt habe. Verfahrensaktenzeichen seien für die erhobenen Klagen im AG Otterndorf gar nicht erst vergeben und eine Zuweisung an den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG unterlassen worden.

Das Amtsgericht Otterndorf wurde am 02.09.2010 schriftlich aufgefordert, spätestens bis zum 06.09.2010 den anhängigen Unterlassungs- und Folgebeseitigungsklagen vorschriftsmäßig Aktenzeichen zuzuordnen. ( hier als pdf-Datei )

Gegen die Direktorin des Amtsgerichtes Deutschmann ist daraufhin am 02.09.2010 bei der Staatsanwaltschaft Stade wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB Strafanzeige erstattet worden. ( hier als pdf-Datei )

Allen drei Klagen gegen den grundgesetzwidrig tätigen Grewe ( zur Person Grewe hier weitere Details im blog )  liegen folgende Anträge zugrunde:

Da der einfache Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetzen justitiabel zu machen, wird zunächst beantragt,

die vorliegende Sache zunächst im dortigen AR-Register einzutragen.

Angesichts der klaren Verfassungs- und Rechtslage ist unverzüglich zunächst beim Amtsgericht Otterndorf seitens der Direktorin des AG Otterndorf in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Justizverwaltung und Vorsitzende des Präsidiums

das Präsidium zu einem nahen Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt „Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“

Da das Amtsgericht Otterndorf nicht befugt ist, die Ausgangsfrage der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG, mit der Kollisionsnorm des Artikel 5.3.1 GG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 GG, weiter die Frage der Gültigkeit der JBeitrO vom 11.03.1937 sowie die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG vor das sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht, dem Amtsgericht in Otterndorf  konstitutiv festzustellen, dieses allein dem BverfG in deklaratorischer Form zusteht, wird bei dem dann zuständigen gesetzlichen Richter beim Amtsgericht Otterndorf beantragt,

dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen und

sodann nach dessen deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG, der Ungültigkeit der JBeitrO und der Zulässigkeit der Klage nach dem Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend den Anträgen aus der Klage den Gerichtsvollzieher Grewe zu verurteilen.

Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt, deklaratorisch festzustellen,

dass die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG, mit der höherrangigen Norm des Artikel 5.3.1 GG kollidiert und deshalb nichtig ist,

dass die JBeitrO vom 11.03.1937 mit dem Ableben des Führers Adolf Hitler untergegangen und im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nicht wieder aufleben konnte,

dass der Rechtsweg vor das Amtsgericht Otterndorf in einer Abteilung für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG gegeben ist.

Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird außerdem mit Blick auf  die dort bereits ergangenen einschlägigen Entscheidungen vom 29.03.2005 in 2 BvR 1610/03 und in BverfGE 77, 275 <284>, 97, 298 <315> beantragt,
 
dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze  zu erlassen.“

Da es sich hier um keine Zivilsache, sondern um eine gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG  den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, der einfache Gesetzgeber jedoch trotz des eindeutigen verfassungsrechtlichen Auftrages den dafür vorgesehene Rechtsweg bis heute weder durch die entsprechenden Organisations- noch Ausführungsgesetze installiert hat, kommt eine Weitergabe an das Landgericht Stade nicht in Betracht. Vielmehr muss gemäß den oben und bereits in der Klage gestellten Anträgen verfahren  und dort entschieden werden.”  

Im Präsidium des AG Otterndorf hätte nämlich sodann unter Beachtung der Vorschriften des § 21e GVG nach den darin geregelten Maßgaben antragsgemäß entschieden werden müssen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang aus dem Kommentar zum GVG von Kissel / Meyer in der 5. Auflage, neubearbeitet 2008, zu § 21e die Ausführungen unter Rn. 87 und 92, wo es heißt:

Rn 87 Gesetzliche Geschäftsverteilung

Es gilt der Grundsatz der Gesetzgebundenheit des Präsidiums. Bestimmte Fragen, die an sich zur inhaltlichen Gestaltung der Geschäftsverteilung gehören, sind gesetzlich geregelt, und zwar entweder im GVG oder in anderen Gesetzen. Diese gesetzlichen Regelungen haben absoluten Vorrang ebenso wie die Gesetze zur Zuständigkeit zur Besetzung. Die Geschäftsverteilung darf sie nicht ändern  oder unbeachtet lassen, sondern muss sie vollziehen.

Rn 92 Vollständigkeitsprinzip

Zu verteilen sind alle Geschäftsaufgaben, die das Gesetz dem betreffenden Gericht zuweist. […] Das Vollständigkeitsprinzip gilt ausnahmslos, […] Ebenso wenig steht es dem Präsidium zu, gesetzliche Aufgaben unberücksichtig zu lassen, weil es diese für weniger bedeutsam hält.  

Es bleibt festzuhalten, dass entgegen des aus der ranghöchsten Rechtsnorm stammenden Auftrages gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in den ordentlichen Gerichten die Abteilung für die den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Amtsgericht fortgesetzt sich die Direktorin Deutschmann weigert, antragsgemäß tätig zu werden und den im Grundgesetz verankerten Rechtsbefehl durch Aufnahme einer entsprechenden Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art in den zu beschließenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan aufzunehmen. DieRichterin am Amtsgericht Deutschmann steht damit im dringenden Verdacht, neben den Tatbestandmerkmalen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB auch die des § 81 StGB i.V.m. § 92 StGB ( Hochverrat ) hier erfüllt zu haben..    

dem antisemitischen und rassistischen Hetzer Sarrazin wäre gemäß Art. 18 GG das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzuerkennen, oder…

Montag, August 30th, 2010

Der Zentralrat der Juden wirft Thilo Sarrazin inzwischen öffentlich das Schüren von Rassismus, Antisemitismus und Hass vor, wie die Welt-online aktuell schreibt. Doch wer ist Thilo Sarrazin und woher kommt er ? Dazu hier dessen Daten von Wikipedia.

Bereits im September 2009 äußerte sich dieses Subjekt menschenunwürdig wie folgt:

„Integration ist eine Leistung dessen, der sich integriert. Jemanden, der nichts tut, muss ich auch nicht anerkennen. Ich muss niemanden anerkennen, der vom Staat lebt, diesen Staat ablehnt, für die Ausbildung seiner Kinder nicht vernünftig sorgt und ständig neue kleine Kopftuchmädchen produziert.“

Mit seiner Äußerung während eines Interviews „Alle Juden teilen ein bestimmtes Gen, Basken haben bestimmte Gene, die sie von anderen unterscheiden“ rief Sarrazin weitgehend Widerspruch hervor. Stephan Kramer, Generalsekretär des Zentralrates der Juden in Deutschland, erwiderte:

„Wer die Juden über ihr Erbgut zu definieren versucht, auch wenn das vermeintlich positiv gemeint ist, erliegt einem Rassenwahn, den das Judentum nicht teilt.“

Sarrazin scheint anzuknüpfen an die nationalsozialistische Rassenlehre, die die konsequente und mörderische Weiterführung der Rassentheorien des 19. Jahrhunderts war. Die nationalsozialistische Propaganda arbeitete mit Begriffen aus der Biologie, um ihren Rassenwahn als eine endgültige Wahrheit darzustellen, die sich aus den natürlichen Gegebenheiten begründete.

Sarrazin nutzt für seine öffentliche Rassenhetze geschickt die im Artikel 18 GG vorhandene Lücke, dass nämlich das Grundrecht der Meinungsfreiheit Scheins nur im Sinne der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG  derjenige verwirkt, der es zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht. Daher lässt Sarrazin seine rassistischen und antisemitischen Thesen gegenüber der Presse verlauten und hat auf diese Weise die Gewähr, dass sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch zukünftig unangetastet bleiben wird.

Zivilrichter Bußmann beim Amtsgericht Aurich beweist durch seinen Beschluss vom 17.08.2010 die Thesen von Prof. Dr. Gerhard Wolff hinsichtlich der bis heute praktizierten nationalsozialistischen Rechtslehre und deren Anwendung gegen das Grundgesetz

Samstag, August 28th, 2010

Der wegen Rechtsbeugung angezeigte Zivilrichter Bußmann unterstreicht mit seinem Beschluss ( in eigener Sache ) vom 17.08.2010 eindrucksvoll die 1996 von dem Strafrechtslehrer und Prof. Dr. Gerhard Wolff in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” das deutsche Rechtssystem von heute und stellt eine unheilvolle Entwicklung fest.Rechtswissenschaftliche Untersuchungen haben zu der ernüchternen Erkenntnis geführt, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen. 

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit

Offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich sind eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Urteile einzig zu bezeichnen, denn es wird nicht Recht gesprochen, sondern ergebnisorientiert werden Entscheidungen und Urteile passend gemacht, Recht ist, … was nützt.

Der Klage vom 14.04.2010 vor dem Amtsgericht Aurich liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè  )

Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Entsprechend ist der Inhalt des Beschlusses des unzuständigen Zivilrichters Bußmann vom 17.08.2010 einzuordnen. Schon der im Beschluss von Bußmann dargelegte Sachverhalt stimmt nur bedingt mit dem Sachverhalt der Klage vom 14.04.2010 überein, so dass von einer Verfälschung des Sachverhaltes im teleologischen Sinne ( Recht ist, was nützt ) ausgegangen werden muss, denn nur wenn Bußmann den Sachverhalt verfälscht, klingen die seinen Beschluss scheinbar tragen Gründe irgendwie plausibel. Es ist anzunehmen, dass Bußmann hier sein Richterfunktion missbraucht, um sich auf diese Weise der strafrechtlichen Verfolgung wegen des Verbrechenstatbestandes der Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB wirksam zu entziehen, daher stellt er auch auf sog. “Rechtsbehelfe” ab und versucht die vor dem AG Aurich als dem gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zuständigen ordentlichen Gericht für besonders den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art erhobene Klage als “Erinnerung” auszulegen.

Den absoluten Vorrang des Grundgesetzes sowie die Wirkweise des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG als Abwehrrecht des freischaffenden Künstlers gegenüber dem einfachen Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt sowie der Gerichte scheinen für Bußmann völlig abwegig zu sein, anders ist sein bisheriges Aggieren als funktional und sachlich unzuständiger Zivilrichter nicht einzustufen. Auch eine auf längst untergegangenen “Hitlergesetzen” ( braunen Terrorgesetzen ) basierende und somit ungültige / nichtige Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 !!! ( hier die notwendigen Details in der Sache ) sowie gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift verstoßende Gesetze wie die AO 1977 und die ZPO lassen diesen funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichter Bußmann weiter aggieren.

Damit sich jeder Leser selbst von dem Tun eines Richter Bußmann überzeugen kann, ist hier der vollständige Wortlaut des Beschlusses als pdf-Datei hinterlegt. 

Hier noch einmal der Beschluss des wegen Rechtsbeugung zwischenzeitlich angezeigten funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichters Bußmann vom 21.06.2010.

Darauf erließ der 15. Senat beim nds. Finanzgericht am 30.07.2010 den Rückverweisungsbeschluss mt der Begründung, dass Bußmann offensichtlich fehlerhaft und willkürlich gehandelt habe.

( weitere Details lesen sich hier im blog )

Bundesgerichtshof muss sich mit dem Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art befassen

Samstag, August 28th, 2010

Zur Vorgeschichte:

Beim Amtsgericht Aurich war Klage gegen das nds. NLBV - Zentrale Vollstreckungsstelle - gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG aufgrund der dortigen Zuständigkeit als ordentliches Gericht für die den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art erhoben worden. Sowohl der Zivilrichter Bußmann als auch der DirAG de Buhr weigern sich bis heute grundgesetzwidrig, die Klage anstatt von einem funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichter in der seit 60 Jahren überfälligen Abteilung für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, denn nur dort ist der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG ansässig, bearbeiten zu lassen. Um sich der Sache zu entledigen, machte der funktional und sachlich unzuständige Zivilrichter Bußmann dann einen Verweisungsbeschluss gemäß § 17a GVG an das nds. Finanzgericht. Aber der 15. Senat beim nds. Finanzgericht reagiert anders als der Zivilrichter Bußmann es sich wohl in seinen kühnsten Träumen hat vorstellen können.

Mit Beschluss ( Az. 15 K 260/10 ) vom 30.07.2010 hat der 15. Senat beim nds. Finanzgericht unanfechtbar festgestellt, dass der Beschluss ( 12 C 308/10 )  des Richter Bußmann vom Amtsgericht Aurich wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit und Willkür an das Amtsgericht in Aurich zurückverwiesen wird.

( die weiteren Details dazu lesen sich hier im blog )

Gegen den Richter Bußmann und den Direktor des AG Aurich, de Buhr, wurde diesbezüglich denn auch Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB bei der StA Aurich erstattet.

( die weiteren bisherigen Details dazu lesen sich hier im blog )

Anstatt dass sich nun jedoch im Amtsgericht Aurich mit dem Inhalt der Klage des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger antragsgemäß befasst wurde, nämlich

zuerst einmal die in allen bundesdeutschen ordentlichen Gerichten trotz grundgesetzlichem Auftrag des Verfassunggebers seit 1949 überfälligen Abteilungen für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG besonders zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassusngsrechtlicher Art einzurichten,

sodann ist die Sache antragsgemäß dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der dortigen Erklärung der deklaratorischen Nichtigkeit von § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, unterschrieben vom Führer, Diktator und Verbrecher Adolf Hitler in den Formulierungen “wissenschaftlich und künstlerisch” wegen dessen unzulässiger Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) aber auch der Erklärung der deklaratorischen Nichtigkeit der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, einer sog. Hitler-Verordnung, die mit dem Ableben des Führers aber auch der Aufhebung durch die Militärgesetze der Alliierten 1945 untergegangen ist wegen Verstoßes gegen Art. 123 Abs. 1 GG sowie die AO 1977 und die ZPO wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift vorzulegen, da eine konstitutive Entscheidung des Amtsgerichtes über diese Anträge unzulässig ist,

weiter ist beim BverfG antragsgemäß der einfache Gesetzgeber dann durch das BverfG aufzufordern, zeitnah für den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG die bisher fehlenden Organisations- und Ausführungsbestimmungen zu erlassen, damit die ordentliche Gerichte die ihnen besonders zugewiesenen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gesetzeskonform bearbeiten können,

fasste der funktional und sachlich auch weiterhin unzuständige Zivilrichter Bußmann und somit erkennbar fortgesetzt willkürlich handelt und somit fortgesetzt das Recht beugend, am 17.08.2010 den folgenschweren Beschluss, der da lautet:

1. Die Aufnahme des Verfahrens wird nach der Zurückverweisung durch das nds. Finanzgericht abgelehnt.

2. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Mit Schriftsätzen vom 26. und 27.08.2010 ist daraufhin dem Bundesgerichthof im Wege des sog. rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG die Stellungnahme der Kläger zum Beschluss des funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichters Bußmann übersandt worden.

Auszugsweise heißt es im Schriftsatz vom 26.08.2010:

Für den Fall, dass der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Sache für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig sein sollte, was hier nicht erkannt wird, wird bereits jetzt bezogen auf die Ausführungen des Richters Bußmann auf Seite 4 im ersten Absatz festgestellt, dass er irrt. Da der einfache Gesetzgeber es seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes versäumt hat, Organisations- und Ausführungsbestimmungen zum Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu erlassen, sind die vom Richter Bußmann aufgeführten Rechtsbehelfe aus der JBeitrO, der ZPO sowie des EGGVG hier nicht einschlägig.

Im Übrigen sind die Ausführungen des 15. Senates des nds. Finanzgerichts vom 30.07.2010 auf Seite 3 unter II. im dritten Absatz zutreffend. Es ist eindeutig eine Klage erhoben worden, die nicht zu einer Erinnerung herabgewürdigt werden kann.

Für die Kläger und für den Prozessbevollmächtigten ist in keinster Weise nachvollziehbar, wie der Richter Bußmann dazu kommt, die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Finanzamt Cuxhaven und den Klägern als Zivilsache zu behandeln. Es soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt. […]

Im Schriftsatz vom 27.08.2010 wurde die Gelegenheit wahrgenommen, den Bundesgerichtshof mit der Untätigkeit des einfachen Gesetzgebers hinsichtlich der seit 60 Jahren überfälligen Organisations- und Prozessgesetzen für den von Seiten des Verfassunggebers grundgesetzlich gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2.Halbsatz GG bestimmten Rechtsweg für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art direkt zu konfrontieren. Auszugsweise heißt es darin:

Bei erneuter Durchsicht des Beschlusses des AG Aurich vom 17.08.2010 ist aufgefallen, dass im Beschluss zu 1. nicht nur die Rücknahme des Verfahrens abgelehnt worden ist, sondern die Aufnahme des Verfahrens nach Zurückverweisung. Dadurch wird erkennbar, dass der Richter Zivilrichter Bußmann nicht nur eine Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen ihm als Zivilrichter und dem Finanzgericht Hannover entschieden hat, sondern auch eine Sachentscheidung, die den Kläger betrifft. Daher wird der Beschluss hier nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern in Ausübung des Grundrechtes gemäß Art. 103 GG Stellung in der Sache bezogen.

Da weder das Amtsgericht Aurich als Zivilgericht noch das Finanzgericht Hannover in dem vorliegenden Rechtsstreit gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 GG ist, sondern ein gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zuständiger Richter. Da bekanntlich der einfache Gesetzgeber es 1950 im September anlässlich des Erlasses des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 versäumt hat, den grundgesetzlichen Auftrag in der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zum Erlass entsprechender Organisations- und Ausführungsbestimmungen zu erfüllen, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim AG Aurich und auch bei anderen Amtsgerichten wie dem AG Bonn, dem AG Cuxhaven und dem AG Otterndorf beantragt, der jeweilige Direktor möge eine Präsidiumssitzung anberaumen mit dem Tagesordnungspunkt

„Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“

Da das jeweilige Amtsgericht nicht befugt ist, die Streitfrage der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, mit der Kollisionsnorm des Artikel 5.3.1 GG sowie die Frage der Ungültigkeit der AO 1977, des UStG und der ZPO wegen deren Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Unvereinbarkeit mit dem GG gemäß Art. 123 Abs. 1 GG  konstitutiv festzustellen, dieses allein dem BverfG in deklaratorischer Form zusteht, ist bei den dann zuständigen gesetzlichen Richtern beantragt worden,

dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen.

Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt,
 
dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze  zu erlassen.“

Im Anschluss daran hat der dann jeweils zuständige gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG über die jeweils gestellten Anträge, die jeweiligen nichtigen Verwaltungsakte der jeweiligen Beklagten aufzuheben, zu entscheiden.

Da die in dieser Weise angerufenen Amtsgerichte Aurich, Bonn, Cuxhaven und Otterndorf die öffentlich – rechtlichen Verfahren jeweils durch Eintragung in das Zivilregister auf den falschen Rechtsweg gebracht haben, blockieren sie eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG.

Der Kläger bzw. die Kläger ( dann auch die Ehefrau ) sehen in diesem erheblich rechtsfehlerhaften und willkürlichen Verhalten der jeweiligen Zivilrichter an den jeweiligen Amtsgerichten ihr Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Insofern wird auf die Entscheidung des BverfG vom 29.03.2005 in 2 BvR 1610/03 verwiesen. Dort heißt es u.a.:

“Die Untätigkeit eines Gerichtes verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.”

“Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>).”

Da das BverfG in derselben Entscheidung auch noch folgendes entschieden hat,

„Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein; dieser muss die für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 97, 298 <315>).“
 
wird anlässlich des Zuständigkeitsstreitverfahrens zwischen dem Zivilrichter des AG Aurich und dem 15. Senat des nds. Finanzgerichtes beim dortigen Bundesgerichtshof  beantragt,

den Vorgang dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen zur Prüfung der Frage, ob der einfache Gesetzgeber den Auftrag zur Ausgestaltung des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erfüllt hat oder ob dieses anlässlich des Erlasses des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 versäumt worden ist und dringend nachgeholt werden muss.

Da das BverfG in seiner Entscheidung - BVerfGE 107, 395 - einem Beschwerdeführer zur Pflicht gemacht hat, 

selbst das ihm Mögliche zu tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird,”

wird weiter beantragt,

den Vorgang dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage, ob die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, mit der Kollisionsnorm des Artikel 5.3.1 GG in Widerstreit steht und somit nichtig ist.

Zwar hat sowohl der BGH in seiner Entscheidung 1 ZR 2/94 ( Feuer, Eis und Dynamit II ) als auch das BverfG in seiner Entscheidung vom 24.02.1971 in BverfGE 30, 173 ( Mephisto ) indirekt die Frage bereits entschieden, dass das Grundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) ein absolutes Freiheitsgrundrecht ist, somit durch den einfachen Gesetzgeber, hier den Steuergesetzgeber, nicht eingeschränkt werden kann, es fehlt jedoch an der deklaratorischen Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934.”
      

Folgebeseitigungsklage beim AG Bonn und München gegen die Amtsträger Ehrich und Warisch sowie Tremmel und Schlitt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. HS GG erhoben

Freitag, August 27th, 2010

Am 26.08.2010 wurde gegen die Amtsträger Ehrich und Warisch, beide tätig beim Bundesamt der Justiz in Bonn sowie die Amtsträger Tremmel und Schlitt, beide tätig in der Kostenstelle des Bundesfinanzhofes, die Folgebeseitigungsklage beim zuständigen Amtsgericht in Bonn und München gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 34 GG erhoben.

Die den beiden Folgebeseitigungsklagen zugrunde liegenden Amtspflichtverletzungen in Gestalt von absolut verbotenen Grundrechtsverletzungen gegenüber dem anerkannten freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger lesen sich hier im blog zu den Amtsträgern Ehrich und Warisch hier sowie zu den Amtsträgern Tremmel und Schlitt hier

( hier die Folgebeseitigungsklage gegen die Amtsträger Ehrich und Warisch )
( hier die Folgebeseitigungsklage gegen die Amtsträger Tremmel und Schlitt )

Bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 Reichs-EStG, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè )

Aus den BFH-Akten ergibt sich, dass die o. a. Kostenforderungen auf Entscheidungen des nds. Finanzgerichtes und in der Folge des Bundesfinanzhofes beruhen, deren Richter in dem Rechtsstreit des Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger gegen das nds. Finanzamt nicht die gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG waren, so dass weder der BFH hätte Kosten erheben, geschweige denn diese über das Bundesamt der Justiz in Bonn gewaltsam beitreiben lassen dürfen.