unterschlägt die Direktorin des Amtsgerichtes Otterndorf Deutschmann Klagen gegen den Gerichtsvollzieher Grewe und handelt damit offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich?
Donnerstag, September 2nd, 2010Am 10.09.2009 sowie am 12.04.2010 wurde gegen den Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe, Schleusenstraße 111 in 21762 Otterndorf Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht Otterndorf gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erhoben. Am 06.08.2010 wurde ebenfalls vor dem AG Otterndorf und ebenfalls gegen den OGV Andrè Grewe Folgebeseitigungsklage gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erhoben. In keinem der drei Klagefälle teilte das Amtsgericht Otterndorf den Kägern bis zum 02.09.2010 ein Aktenzeichen mit, geschweige denn wurde antragsgemäß entschieden. Auch eine schriftliche Sachstandsanfrage vom 03.08.2010 zu den Klagen vom 10.09.2009 und 12.04.2010 blieb trotz achttägiger Terminsetzung unbeantwortet.
Am 02.09.2010 suchte nun der Prozessbevollmächtigte des gegen den OGV Grewe klagenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger die Geschäftsstelle des AG Otterndorf auf und stellte dort den Geschäftsleiter Horst in der Sache zur Rede. Von diesem erfuhr der Richter i.R. Günter Plath, dass man die drei Klagen zunächst in einem “Sammelordner” ( Rechtsgrundlage unbekannt ) verwahrt, dann die Direktorin des Amtsgerichtes Deutschmann ( hier weitere Details zu Person Deutschmann im blog ) sich die Klagen genommen und unbearbeitet als Verwaltungssache dem Landgericht Stade übersandt habe. Verfahrensaktenzeichen seien für die erhobenen Klagen im AG Otterndorf gar nicht erst vergeben und eine Zuweisung an den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG unterlassen worden.
Das Amtsgericht Otterndorf wurde am 02.09.2010 schriftlich aufgefordert, spätestens bis zum 06.09.2010 den anhängigen Unterlassungs- und Folgebeseitigungsklagen vorschriftsmäßig Aktenzeichen zuzuordnen. ( hier als pdf-Datei )
Gegen die Direktorin des Amtsgerichtes Deutschmann ist daraufhin am 02.09.2010 bei der Staatsanwaltschaft Stade wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB Strafanzeige erstattet worden. ( hier als pdf-Datei )
Allen drei Klagen gegen den grundgesetzwidrig tätigen Grewe ( zur Person Grewe hier weitere Details im blog ) liegen folgende Anträge zugrunde:
Da der einfache Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetzen justitiabel zu machen, wird zunächst beantragt,
die vorliegende Sache zunächst im dortigen AR-Register einzutragen.
Angesichts der klaren Verfassungs- und Rechtslage ist unverzüglich zunächst beim Amtsgericht Otterndorf seitens der Direktorin des AG Otterndorf in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Justizverwaltung und Vorsitzende des Präsidiums
das Präsidium zu einem nahen Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt „Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“
Da das Amtsgericht Otterndorf nicht befugt ist, die Ausgangsfrage der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG, mit der Kollisionsnorm des Artikel 5.3.1 GG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 GG, weiter die Frage der Gültigkeit der JBeitrO vom 11.03.1937 sowie die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG vor das sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht, dem Amtsgericht in Otterndorf konstitutiv festzustellen, dieses allein dem BverfG in deklaratorischer Form zusteht, wird bei dem dann zuständigen gesetzlichen Richter beim Amtsgericht Otterndorf beantragt,
dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen und
sodann nach dessen deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG, der Ungültigkeit der JBeitrO und der Zulässigkeit der Klage nach dem Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend den Anträgen aus der Klage den Gerichtsvollzieher Grewe zu verurteilen.
Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt, deklaratorisch festzustellen,
dass die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG, mit der höherrangigen Norm des Artikel 5.3.1 GG kollidiert und deshalb nichtig ist,
dass die JBeitrO vom 11.03.1937 mit dem Ableben des Führers Adolf Hitler untergegangen und im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nicht wieder aufleben konnte,
dass der Rechtsweg vor das Amtsgericht Otterndorf in einer Abteilung für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG gegeben ist.
Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird außerdem mit Blick auf die dort bereits ergangenen einschlägigen Entscheidungen vom 29.03.2005 in 2 BvR 1610/03 und in BverfGE 77, 275 <284>, 97, 298 <315> beantragt,
dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze zu erlassen.“Da es sich hier um keine Zivilsache, sondern um eine gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, der einfache Gesetzgeber jedoch trotz des eindeutigen verfassungsrechtlichen Auftrages den dafür vorgesehene Rechtsweg bis heute weder durch die entsprechenden Organisations- noch Ausführungsgesetze installiert hat, kommt eine Weitergabe an das Landgericht Stade nicht in Betracht. Vielmehr muss gemäß den oben und bereits in der Klage gestellten Anträgen verfahren und dort entschieden werden.”
Im Präsidium des AG Otterndorf hätte nämlich sodann unter Beachtung der Vorschriften des § 21e GVG nach den darin geregelten Maßgaben antragsgemäß entschieden werden müssen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang aus dem Kommentar zum GVG von Kissel / Meyer in der 5. Auflage, neubearbeitet 2008, zu § 21e die Ausführungen unter Rn. 87 und 92, wo es heißt:
Rn 87 Gesetzliche Geschäftsverteilung
Es gilt der Grundsatz der Gesetzgebundenheit des Präsidiums. Bestimmte Fragen, die an sich zur inhaltlichen Gestaltung der Geschäftsverteilung gehören, sind gesetzlich geregelt, und zwar entweder im GVG oder in anderen Gesetzen. Diese gesetzlichen Regelungen haben absoluten Vorrang ebenso wie die Gesetze zur Zuständigkeit zur Besetzung. Die Geschäftsverteilung darf sie nicht ändern oder unbeachtet lassen, sondern muss sie vollziehen.
Rn 92 Vollständigkeitsprinzip
Zu verteilen sind alle Geschäftsaufgaben, die das Gesetz dem betreffenden Gericht zuweist. […] Das Vollständigkeitsprinzip gilt ausnahmslos, […] Ebenso wenig steht es dem Präsidium zu, gesetzliche Aufgaben unberücksichtig zu lassen, weil es diese für weniger bedeutsam hält.
Es bleibt festzuhalten, dass entgegen des aus der ranghöchsten Rechtsnorm stammenden Auftrages gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in den ordentlichen Gerichten die Abteilung für die den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Amtsgericht fortgesetzt sich die Direktorin Deutschmann weigert, antragsgemäß tätig zu werden und den im Grundgesetz verankerten Rechtsbefehl durch Aufnahme einer entsprechenden Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art in den zu beschließenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan aufzunehmen. DieRichterin am Amtsgericht Deutschmann steht damit im dringenden Verdacht, neben den Tatbestandmerkmalen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB auch die des § 81 StGB i.V.m. § 92 StGB ( Hochverrat ) hier erfüllt zu haben..