Finanzgerichtsurteile = Verbrechen im Namen des Deutschen Volkes
Donnerstag, März 11th, 2010Bis heute haben sich die deutschen Finanzrichter nicht dem Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Inkrafttreten am 23. Mai 1949 bedingungslos unterworfen, hier insbesondere nicht den Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 2 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
Bis zum 01.01.1977 war es die ungültige Reichsabgabenordnung, seit dem 01.01.1977 ist es bis heute die Abgabenordnung 1977 und ebenso das Einkommen- und Umsatzsteuergesetz, alle diese Gesetze waren und sind ungültig, da es der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen hat, diejenigen einschränkbaren Freiheitsgrundrechte namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels in den Gesetzen vollständig “zitiert” zu haben.
Gemäß Art. 123 Abs. 1 GG durfte Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages ( 08.09.1949 ) nur fort gelten, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. Die Reichsangabenordnung hat aber dem Grundgesetz widersprochen, denn in ihr waren Grundrechtseingriffe normiert, die aus einer Zeit stammten, in der derjenige Gesetzgeber weder an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden war, noch es weder in der Weimarer - noch in Reichsverfassung von 1933 einen Artikel gab, der dem einfachen Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben hat, dass wenn er einschränkbare Freiheitsgrundrechte einfachgesetzlich einschränken wollte, er diese namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz nennen musste.
1953 hat das BverfG sich zur Gültigkeit von einfachen Rechts wie folgt geäußert:
„Insbesondere ist nicht zu ersehen, aus welchem Grunde bestehendes Recht nur in der Weise sollte aufgehoben werden können, daß entweder die zu beseitigenden Vorschriften einzeln aufgezählt werden oder daß den neuen Einzelvorschriften eine Klausel hinzugefügt wird, welche die ihnen entsprechenden älteren Vorschriften außer Kraft setzt (so besonders Schneider, NJW 1953 S. 889 [890] zu II 3). Es ist kein Grund erkennbar, warum das nicht auch in der Art sollte geschehen können, daß der Gesetzgeber eine positive, allgemein gefaßte Rechtsnorm setzt, aus deren Inhalt sich das Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts von selbst ergibt.“ (BVerfGE 3, 225)
Sowohl Art. 123 Abs. 1 GG als auch Art. 117 GG stellen solche Vorschriften dar, nur hat sie nicht der einfache Gesetzgeber, sondern der Verfassungsgeber in der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz, unwidersprüchlich mit Bindewirkung gegenüber den drei Gewalten, dem einfachen Gesetzgeber, der vollziehende Gewalt sowie den Gerichten erlassen.
Die Finanzämter arbeiten seit dem ersten Zusammentritt des deutschen Bundestages ( 08.09.1949 ) auf der Basis ungültiger Steuergesetze, da diese wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu keinem Zeitpunkt Rechtswirksamkeit erlangt haben. Auf ungültigen einfachen Gesetzen basierende Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind und bleiben nichtig.
Aufgrund der wegen des andauernden Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG herrschenden Ungültigkeit der Abgabenordnung und des EStG sowie UStG handelt es sich bei den von den aufgrunddessen sachlich unzuständigen Finanzämtern erlassenen Verwaltungsakten nicht um Steuerbescheide, sondern nur um ungültige / nichtige Verwaltungsakte.
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist in keinem einzigen Fall seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bisher der richtige gewesen, denn die Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte und nur funktional und sachlich zuständig, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Im § 40 Abs. 1 VwGO heißt es dazu:
„Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.”