Wulff klebt Scheins an seinen Bezügen wie auch an seinen Ämtern
Donnerstag, Juni 10th, 2010Basler-Zeitung, 09.Juni 2010
Wulff will bis zur Wahl ( des Bundespräsidenten ) am 30.06.2010 im Amt des nds. Ministerpräsidenten bleiben.
Nach dem überraschenden Rücktritt von Horst Köhler hatte die schwarz-gelbe Koalition in der vergangenen Woche den Niedersachsen Wulff als ihren Kandidaten präsentiert.
“«Wenn ich meine Ämter jetzt aufgeben würde, sähe es doch so aus, als würde ich das Ergebnis der Wahl vorwegnehmen. Das wäre arrogant», sagte er. Zu der Kritik an seiner Kandidatur meinte der 50-Jährige, diese gelte zum Teil auch dem Start der Bundesregierung. Dass sein Gegenkandidat Joachim Gauck grosse Unterstützung erhalte, liege auch an dem starken Misstrauen Vieler gegenüber Politikern. Es gebe «eine starke Sehnsucht nach Seiteneinsteigern, die unbeschadet von der Tribüne auf das Spielfeld gehen», sagte Wulff. Ihn erfülle diese Entwicklung mit Sorge.”
Wulff steht in Niedersachsen für das Brechen zwingender grundgesetzlicher Regeln und Vorschriften. Im März 2003 erfolgte seine Wahl zum Ministerpräsidenten. Das nds. Schulgesetz vom 01.08.2003 ist ungültig, weil es zwar Grundrechtseinschränkungen bis zum Entzug der Freiheit vornimmt, diese Grundrechtseinschränkungen jedoch nicht der die Grundrechte garantieren sollenden zwingenden Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels im nds. Schulgesetz genannt sind. Alle auf diesem Gesetz basierenden Verwaltungsakte und ggf. gerichtliche Entscheidungen sind nichtig.
Das sog. Zitiergebot ist eine einzigartige, die Grundrechte des Einzelnen garantieren sollende Schutzvorschrift und somit zwingende im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich verankerte Gültigkeitsvorschrift. Sie bindet den Gesetzgeber mit der Folge, dass seine Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art.. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, es also nicht in jedem Fall einer Grundrechtseinschränkung erfüllen, mit dem Tage ihres in Kraft treten sollens ungültig sind. Solche Gesetze müssen einem völlig neuen Gesetzgebungsverfahren unterzogen werden. Ein Verstoß gegen das zwingende Zitiergebot ist auch nachträglich nicht heilbar.
Das in Niedersachsen vorsätzlich gegen das den einfachen Gesetzgeber zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Fall des nds. Schulgesetzes verstoßen wird, offenbart die Petition vom 19.09.2009 und deren Antwort zur Frage der Ungültigkeit des nds. Schulgesetzes durch den nds. Landtag, respektive des nds. Kultusministeriums, vom 14.12.2009. Skrupellos wird dort der unheilbare Verfassungsbruch gerechtfertigt, der absolute Vorrang des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm in hochverräterischer Weise ignoriert. ( hier die Petition und deren Antwort zum ungültigen nds. Schulgesetz )
Der Staatsrechtler Rupert Scholz formulierte das Verstoßen gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG am 23.04.2010 auf diese Weise:
“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“
Für den einzelnen Grundrechtsträger bleibt nur die Erkenntnis, die der Staatsrechtler Prof. Michael Brenner gegenüber AUTO BILD am 23.04.2010 geäußert hat, der nämlich von einem Gesetzgebungs-Gau sprach.
Vor laufender Kamera erklärte am 19. Mai 2010 um 15.21 h die sozialpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kirstin Schütz im sächsischen Landtag:
“Der Entwurf der Koalitionsfraktionen verbessert ein schwarz-rotes Gesetz aus der vergangenen Legislaturperiode. Wir beheben den handwerklichen Fehler, dass das so genannte Zitiergebot bei gesetzlichen Grundrechtseinschränkungen verletzt war.” ( dazu die FDP -Pressemitteilung vom 19.05.2010 hier )
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Es ist inzwischen erkennbar, dass im Amt des Bundespräsidenten eine Person gebraucht wird, die skrupellos genug ist, kein Gesetz, dass ihr als Bundespräsident gemäß Art. 82 Abs. 1 GG zum Gegenzeichnen vorgelegt wird, an der verfassungsrechtlich verankerten zwingenden Gültigkeitsvorschrift des die Grundrechte garantieren sollenden sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Fall des Nichterfüllens scheitern zu lassen, obwohl Art. 82 Abs. 1 GG vorschreibt, dass der Bundespräsident nur solche Gesetze gegenzeichnen darf, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Wulff wäre da mit Blick auf sein bisheriges Wirken als Ministerpräsident in Niedersachsen sicherlich prädestiniert, zumal er auch von Haus aus Jurist ist, somit gelehrt bekommen haben wird, wie man sich jederzeit um die Inhalte der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger und somit Grundrechtsverpflichteter ”einen Dreck schert“.
( zum Zitiergebot finden weitere Artikel hier im blog; von besonderem Interesse sollte der Kommentar von Kurt-Geord Wernicke zum Art. 19 des Bonner Grundgesetz von 1949 hier sein )
Herrn Wulff bleibt an dieser Stelle noch die Empfehlung, dass er sich den Dokumentarfilm “Die Wannseekonferenz” auschauen möge, um zu erfahren, wie dort der Teilnehmer Dr. Stukart mit den Worten zitiert wird: “Dann kommt alles raus.”
In Niedersachsen sind das nds. Polizeigesetz, das nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz als sog. Landesgesetzes ebenfalls von Ungültigkeit wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen, zitieren beide Gesetze doch nur unvollständige die durch sie einschränkbaren Grundrechte und erleiden damit jedoch das gleiche Schicksal wie diejenigen Gesetze, die gar nicht zitieren, sie sind ungültig.
Die nds. Justiz- und Verwaltungsbehörden treiben auf der Basis der sog. Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, einer sog. “Hitler-Verordnung” Kosten ein, obwohl dieses Verordnung mit dem Ableben des Führers am 30.04.1945 ersatzlos untergegangen ist. Die seit 61 Jahren benutzte ”Hitler-Verordnung” entbehrt jeder verfassungsrechtlich verankerten Ermächtigungslage. Entsprechende Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind nichtig und stellen schwerste mit dem Grundgesetz unvereinbare Grundrechtevereltzungen auf Seiten der betroffenen Bürger in Gestalt von Grundrechtsträgern dar.
Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung, alle drei Gesetze wuden mit dem sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetz am 12.09.1950 nach einem neuen Gesetzgebungsakt des ersten deutschen Bundestages nach dem Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchte Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unter billigender Inkaufnahme ( vorsätzlich ) des unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte als zwingende Gültigkeitsvorschrift garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch diese drei Bundesgesetze werden im Bundesland Niedersachsen, in dem der Herr Wulff seit März 2003 Ministerpräsident ist, skrupellos angewendet.
Sämtliche 38, das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betreffenden Entscheidungen des BverfG sind falsch, sie sind alle durch Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB, vormals § 336 StGB zustande gekommen und dienen einzig zur Täuschung im Rechtsverkehr mit Ziel, bei den Gesetzesanwendern sowie auch bei den Adressaten von Gesetzesanwendungen den Irrtum zu erregen, dass es sich um den verfassungsrechtlich verankerten zwingenden Gültigkeitsvorschriften genügende und somit gültige Gesetze handelt. ( Details lesen sich in den rechtswissenschaftlichen Untersuchungen zum Zitiergebot und den Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot unter “Zitiergebot.org” )
Zum Rechtsstaatsprinzip zählt, dass ein nichtiges Urteil nicht existiert (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen hat. Ein nichtiges Urteil kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Leider ist dieses kaum bis gar nicht in der vollziehenden Gewalt aber ebenso wenig in den deutschen Gerichten bekannt. Herrschen hier doch immer noch die von Roland Freisler stammenden Sätze:
1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen”. (Rechtsstaatsfeindlichkeit)
Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen.
Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen läßt, ist erdrückend.