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Wulff klebt Scheins an seinen Bezügen wie auch an seinen Ämtern

Donnerstag, Juni 10th, 2010

Basler-Zeitung, 09.Juni 2010

Wulff will bis zur Wahl ( des Bundespräsidenten ) am 30.06.2010 im Amt des nds. Ministerpräsidenten bleiben.

Nach dem überraschenden Rücktritt von Horst Köhler hatte die schwarz-gelbe Koalition in der vergangenen Woche den Niedersachsen Wulff als ihren Kandidaten präsentiert.

“«Wenn ich meine Ämter jetzt aufgeben würde, sähe es doch so aus, als würde ich das Ergebnis der Wahl vorwegnehmen. Das wäre arrogant», sagte er. Zu der Kritik an seiner Kandidatur meinte der 50-Jährige, diese gelte zum Teil auch dem Start der Bundesregierung. Dass sein Gegenkandidat Joachim Gauck grosse Unterstützung erhalte, liege auch an dem starken Misstrauen Vieler gegenüber Politikern. Es gebe «eine starke Sehnsucht nach Seiteneinsteigern, die unbeschadet von der Tribüne auf das Spielfeld gehen», sagte Wulff. Ihn erfülle diese Entwicklung mit Sorge.”

Wulff steht in Niedersachsen für das Brechen zwingender grundgesetzlicher Regeln und Vorschriften. Im März 2003 erfolgte seine Wahl zum Ministerpräsidenten. Das nds. Schulgesetz vom 01.08.2003 ist ungültig, weil es zwar Grundrechtseinschränkungen bis zum Entzug der Freiheit vornimmt, diese Grundrechtseinschränkungen jedoch nicht der die Grundrechte garantieren sollenden zwingenden Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels im nds. Schulgesetz genannt sind. Alle auf diesem Gesetz basierenden Verwaltungsakte und ggf. gerichtliche Entscheidungen sind nichtig.

Das sog. Zitiergebot ist eine einzigartige, die Grundrechte des Einzelnen garantieren sollende Schutzvorschrift und somit zwingende im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich verankerte Gültigkeitsvorschrift. Sie bindet den Gesetzgeber mit der Folge, dass seine Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art.. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, es also nicht in jedem Fall einer Grundrechtseinschränkung erfüllen, mit dem Tage ihres in Kraft treten sollens ungültig sind. Solche Gesetze müssen einem völlig neuen Gesetzgebungsverfahren unterzogen werden. Ein Verstoß gegen das zwingende Zitiergebot ist auch nachträglich nicht heilbar.

Das in Niedersachsen vorsätzlich gegen das den einfachen Gesetzgeber zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Fall des nds. Schulgesetzes verstoßen wird, offenbart die Petition vom 19.09.2009 und deren Antwort zur Frage der Ungültigkeit des nds. Schulgesetzes durch den nds. Landtag, respektive des nds. Kultusministeriums, vom 14.12.2009. Skrupellos wird dort der unheilbare Verfassungsbruch gerechtfertigt, der absolute Vorrang des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm in hochverräterischer Weise ignoriert. ( hier die Petition und deren Antwort zum ungültigen nds. Schulgesetz )

Der Staatsrechtler Rupert Scholz formulierte das Verstoßen gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG am 23.04.2010 auf diese Weise: 

“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“

Für den einzelnen Grundrechtsträger bleibt nur die Erkenntnis, die der Staatsrechtler Prof. Michael Brenner gegenüber AUTO BILD am 23.04.2010 geäußert hat, der nämlich von einem Gesetzgebungs-Gau sprach. 

Vor laufender Kamera erklärte am 19. Mai 2010 um 15.21 h die sozialpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kirstin Schütz im sächsischen Landtag:

“Der Entwurf der Koalitionsfraktionen verbessert ein schwarz-rotes Gesetz aus der vergangenen Legislaturperiode. Wir beheben den handwerklichen Fehler, dass das so genannte Zitiergebot bei gesetzlichen Grundrechtseinschränkungen verletzt war.” ( dazu die FDP -Pressemitteilung vom 19.05.2010 hier )

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Es ist inzwischen erkennbar, dass im Amt des Bundespräsidenten eine Person gebraucht wird, die skrupellos genug ist, kein Gesetz, dass ihr als Bundespräsident gemäß Art. 82 Abs. 1 GG zum Gegenzeichnen vorgelegt wird, an der verfassungsrechtlich verankerten zwingenden Gültigkeitsvorschrift des die Grundrechte garantieren sollenden sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Fall des Nichterfüllens scheitern zu lassen, obwohl Art. 82 Abs. 1 GG vorschreibt, dass der Bundespräsident nur solche Gesetze gegenzeichnen darf, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Wulff wäre da mit Blick auf sein bisheriges Wirken als Ministerpräsident in Niedersachsen sicherlich prädestiniert, zumal er auch von Haus aus Jurist ist, somit gelehrt bekommen haben wird, wie man sich jederzeit um die Inhalte der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger und somit Grundrechtsverpflichteter ”einen Dreck schert“.

( zum Zitiergebot finden weitere Artikel hier im blog; von besonderem Interesse sollte der Kommentar von Kurt-Geord Wernicke zum Art. 19 des Bonner Grundgesetz von 1949 hier sein )

Herrn Wulff bleibt an dieser Stelle noch die Empfehlung, dass er sich den Dokumentarfilm “Die Wannseekonferenz” auschauen möge, um zu erfahren, wie dort der Teilnehmer Dr. Stukart mit den Worten zitiert wird: “Dann kommt alles raus.”

In Niedersachsen sind das nds. Polizeigesetz, das nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz als sog. Landesgesetzes ebenfalls von Ungültigkeit wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen, zitieren beide Gesetze doch nur unvollständige die durch sie einschränkbaren Grundrechte und erleiden damit jedoch das gleiche Schicksal wie diejenigen Gesetze, die gar nicht zitieren, sie sind ungültig.

Die nds. Justiz- und Verwaltungsbehörden treiben auf der Basis der sog. Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, einer sog. “Hitler-Verordnung” Kosten ein, obwohl dieses Verordnung mit dem Ableben des Führers am 30.04.1945 ersatzlos untergegangen ist. Die seit 61 Jahren benutzte ”Hitler-Verordnung” entbehrt jeder verfassungsrechtlich verankerten Ermächtigungslage. Entsprechende Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind nichtig und stellen schwerste mit dem Grundgesetz unvereinbare Grundrechtevereltzungen auf Seiten der betroffenen Bürger in Gestalt von Grundrechtsträgern dar.

Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung, alle drei Gesetze wuden mit dem sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetz am 12.09.1950 nach einem neuen Gesetzgebungsakt des ersten deutschen Bundestages nach dem Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchte Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unter billigender Inkaufnahme ( vorsätzlich ) des unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte als zwingende Gültigkeitsvorschrift garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch diese drei Bundesgesetze werden im Bundesland Niedersachsen, in dem der Herr Wulff seit März 2003 Ministerpräsident ist, skrupellos angewendet. 

Sämtliche 38, das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betreffenden Entscheidungen des BverfG sind falsch, sie sind alle durch Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB, vormals § 336 StGB zustande gekommen und dienen einzig zur Täuschung im Rechtsverkehr mit Ziel, bei den Gesetzesanwendern sowie auch bei den Adressaten von Gesetzesanwendungen den Irrtum zu erregen, dass es sich um den verfassungsrechtlich verankerten zwingenden Gültigkeitsvorschriften genügende und somit gültige Gesetze handelt. ( Details lesen sich in den rechtswissenschaftlichen Untersuchungen zum Zitiergebot und den Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot unter “Zitiergebot.org” )

Zum Rechtsstaatsprinzip zählt, dass ein nichtiges Urteil nicht existiert  (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen hat. Ein nichtiges Urteil kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Leider ist dieses kaum bis gar nicht in der vollziehenden Gewalt aber ebenso wenig in den deutschen Gerichten bekannt. Herrschen hier doch immer noch die von Roland Freisler stammenden Sätze:

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen”. (Rechtsstaatsfeindlichkeit)

Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen.

Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen läßt, ist erdrückend.

im Amt des Bundespräsidenten braucht es nach Lesart bestimmter Kreise einen bestimmten Typ Jurist

Freitag, Juni 4th, 2010

Der zurückgetretene Bundespräsident Dr. Horst Köhler war kein Jurist, dachte daher auch nicht in deren Denkkategorien. Das stellt für diejenigen, die sich im Gesetzgebungsverfahren über die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bisher schon skrupelos hinweggesetzt haben zunehmend ein Problem dar, denn der Bundespräsident zeichnet gemäß Art. 82 Abs. 1 GG alle Parlamentsgesetze gegen, erst dann werden sie ausgefertigt und treten in kraft. Art. 82 Abs. 1 GG lautet:

Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.

Das entscheidende Merkmal ist, …die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze

Das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein zwingende Gültigkeitsvorschrift, die die Grundrechte garantieren helfen soll. Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot verstoßen, sind nicht nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen und dürfen daher nicht vom Bundespräsidenten gegengezeichnet werden, denn solche Gesetze sind einfach nur ungültig.

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes 1949 haben Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bis zum BverfG scheinbar mit wechselseitiger stillschweigender Duldung  die zwingend den einfachen Gesetzgeber bindende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einfach mehr oder weniger gezielt ins Leere laufen lassen. Im parlamentarischen Rat wurde von von den Fesseln des Gesetzgbers gesprochen, die man ausdrückliche wollte., doch schon die erste Lesung zum sog. Vereinheitlichungsgesetz von GVG, ZPO und StPO am 01. März 1950 zeigt rückblickend, dass es mehr oder weniger um ein “Weitermachen” ohne nationalsozialistisches Gedankengut ging. Von den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes sowie insbesondere vom die Grundrechte ausdrücklich garantieren sollenden sog. Zitiergebot ist dort in den Protokollen des Deutschen Bundestages nichts zu lesen. Gleiches gilt für die zweite und dritte Lesung und so wurde das Vereinheitlichungsgesetz von GVG, ZPO und StPO ausdrücklich entgegen des zwingenden Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keines der eingeschränkten Freiheitsgrundrechte namentlich unter Angabe des einzelnen Artikels in den drei neuen Gesetzen “zitiert”.

Diese Ungeheuerlichkeit setzt sich bis heute quasi sich immer wiederholend fort. Gedeckt ausdrücklich durch das Bundesverfasusngsgericht, das insgesamt in 38 veröffentlichten Entscheidungen zum sog. Zitiergebot die unmöglichsten Ausflüchte gesucht und formuliert hat, um das Diktat des zwingenden Rechtsbefehls gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem vorgelegten Einzelfall ins Leere laufen zu lassen. Immer wieder sind es die Worte des Nazijuristen Dr. Hermann v. Mangoldt, Mitglied im parl. Rat und Gegner des sog. Zitiergebotes, die das BverfG seit 1953 in wechselnden Satzkonstruktionen gegen das Grundgesetz, somit aus sich heraus verfassungsfeindlich, zur scheinbaren Legalisierung seiner Entscheidungen gegen das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot gebraucht. ( die rechtswissenschaftlichen Recherchen dazu finden sich hier )

Um nun zukünftig im Budespräsidialamt niemanden sitzen zu haben, der sich an der den einfachen Gesetzgeber zwingenden Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG immer dann stört, wenn der einfache Gesetzgeber bewusst und gewollt diesen ihn zwingenden Rechtsbefehl durch einfaches Ignorieren missachtet hat, muss an diese Stelle ein studierter Jurist mit der Befähigung zum Richteramt thronen und einfach diesbezüglich funktionieren. Ungültige Gesetze haben den Makel, dass sie mit dem Tag ihres scheinbaren Inkrafttretens, ungültig sind. Sind sie aber vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, dann vermutet jeder zunächst einmal, dass das Gesetz aufgrund der Prüfung des Bundespräsidenten gemäß Art. 82 Abs. 1 GG, dass das Gesetz den förmlichen Gültigkeitsvoraussetzungen eines einfachen Gesetzes vollumfänglich genügt. Eine Ungültigkeit wird damit inZweifel gezogen. Sitzt dort nun auch noch ein studierter Jurist, dann ist dessen Unterschrift unter einem Gesetz über jeden Gültigkeitszweifel auch gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erhaben.

Das ist der tiefere Sinn, um in das höchste deutsche Staatsamt den nds. Ministerpräsidenten Wulff zu lancieren, hat der sich doch während seiner nds. Regierungszeit z.B. mit Blick auf das nds. Schulgesetz vom 01.08.2003 schon nicht an das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG binden lassen. Im November veröffentlichte die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz ihre sog. Schulgesetz-Report, in dem dezidiert die grundgesetzlichen Versäumnisse aller bundesdeutschen Schulgesetze mit Blick auf das auch in den Ländergesetzen zwingend anzuwendende sog. Zitiergebot gemäß Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG offengelegt worden sind. In Niedersachsen leiden das nds. SOG ( Polizeigesetz ) sowie das nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz ebenfalls am unheilbaren Verstoß gegen das sog. Zitiergebot.

Pikant ist da sicherlich auch, dass die Justiz in Niedersachsen seit Jahrzehnten z.B. Gerichtskosten ( Verfahrenskosten ) aufgrund der mit dem Ableben des Führers “Adolf Hitler” als sog. Hitler-Verordnung untergegangenen und somit ungültigen Justizbeitreibungs(ver)ordnung vom 11.03.1937 auch zwangsweise vollstrecken. Weder die Vollstreckungsbörden noch die Gerichte in Niedersachsen lassen sich diesbezüglich eines Besseren belehren, so dass der unbeteiligte Zuschauer den zwingenden Eindruck gewinnen muss, dass hier nicht Unwissenheit, sondern Täterwissen am Werk ist und das seit inzwischen 61 Jahren. Selbst die Schutzwirkung des Art. 123 Abs. 1 GG wird von allen dem Grundgesetz ausdrücklich verpflichteten Amtsträgern in Niedersachsen einschließlich des Herrn Ministerpräsidenten Wulff vorsätzlich missachtet, sind doch die Interventionen inzwischen erdrückend.

( Chronologie der ungültigen Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 )

Daher müssen die verbleibenden Tage bis zum Bundespräsidentenwahl genutzt werden, um hier aufzuklären über das was passieren soll, wenn der nächste Bundespräsident Wulff heißt. Sind schon jetzt das Grundgesetz sowie die Freiheitsgrundrechte des einzelnen Bürgers im höchsten Maße gegen verfassungsfeindlche Übergriffe staatstragender Elemente wehrlos, mit dem Einzug des Christian Wulff und seinem Gefolge in das Schloss Bellevue, dem Amtssitz des Bundespräsidenten in Berlin, machtlos. 

Der von den Opositionsparteien SPD und Bündnis90/Grüne vorgeschagene Kandidat Joachim Gauck ist da sicherlich die weitaus bessere Wahl. 

Gemäß Art. 123 Abs. 1 GG gilt: Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

Freitag, Juni 4th, 2010

Man wollte angeblich aus den schlimmer Ereignissen der Vergangenheit gelernt und Lehren gezogen haben, so titulierten die Mütter und Väter des Bonner Grundgesetzes ihre verfassungskonstituierende Arbeit als der sog. Parlamentarische Rat 1948 / 49 als man in vielen Sitzungen quasi um jedes Wort und jeden Satz sowie jeden Artikel des am 23. Mai 1949 in kraft getretenen Grundgesetzes gerungen hat.

Vielleicht waren es aber auch nur Scheingefechte, um die Alliierten zu täuschen. Denn die Alliierten hatten das letzte Wort damals, sie waren es, die das Bonner Grundgesetz am 12. Mai 1949 schriftlich genehmigten und im Besatzungsstatut ausdrücklich daregestellt hatten, dass sie die Einhaltung des Grundgesetzes überwachen würden, außerdem jede Verfassungsänderung genehmigt werden müsste seitens der Alliierten.

Interessant ist dann das Protokoll der 43. Sitzung des Deutschen Bundestages am 01. März 1950 nachzulesen, steht doch da aus dem Munde des Bundesjustizministers Dr. Thomas Dehler ( FDP ) folgendes zur 1. Lesung zum sog. Vereinheitlichungsgesetz, dass dann zum 12.09.1950 in kraft trat, zu lesen, Zitat:

“Ein Wort zum dem Gesamtinhalt des Entwurfes, der Ihnen vorliegt. Es wäre unrichtig zu sagen, man gehe in diesem Gesetz ganz allgemein auf den Zustand von 1933 zurück. Gewiß, weite Teile des Gesetzes entsprechen inhaltlich dem Recht des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1924, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung von 1933.”

“Es sind aber gerade die Fragen, die damals schon als reformbedürftig angesehen wurden, Neuerungen aus der Zeit nach 1933 übernommen worden, die kein Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, sondern die eine sachgemäße organische Weiterentwicklung unseres Rechts darstellen und die sich nach 1945 bereits in einem Teil unseres Staates als geltendes Recht durchaus positiv bewährt haben.”

“Das Gesetz, das ich Ihnen vorlege, ist also dahin zu charakterisieren, daß es alles bis zum heutigen Tage innerhalb des Bundes irgendwo geltendes Recht verarbeitet und, soweit es brauchbar ist, übernimmt, daß allerdings nirgendwo ein Rechtsgedanke eingebaut wurde, der bisher nicht irgendwo schon rechtens war.In diesem Sinne hat sich also die Regierung Beschränkungen auferlegt und darauf verzichtet, Reformen vorzuschlagen, um dieses notwendige Vereinheitlichungsgesetz möglichst rasch zur Verabschiedung zu bringen.”
( hier die ersten 4 Seiten zur 1. Bundestagslesung am 01.03.1950 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 in der 43. Sitzung )

Keines dieser protokollierten Worte lässt erkennen, dass hier an die den einfachen Gesetzgeber zwingende Rechtsvorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG oder gar an die den einfachen Gesetz ebenfalls absolut zwingende die Grundrechte garantieren sollende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gedacht worden ist.

Art. 123 Abs. 1 GG schreibt in absoluter Form, also zwingend vor, dass das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages (nur) fort gilt, soweit (wenn) es dem Grundgesetz nicht widerspricht. 

Art. 19 Abs. 1 Satz GG, bekannt als das sog. Zitiergebot, schreiben ebenfalls in absoluter Form, also auch zwingend vor, dass das Gesetz, das Freiheitsgrundrechte zulässigerweise einschränkt, diese Freiheitsgrundrechte namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels nennen muss.

Stattdessen erklärt Dr. Thomas Dehler, dass man das Recht aus der Zeit vor aber auch nach 1933 ohne nationalsozialistisches Gedankengut zusammengefasst habe, es brauchbar sei und man darauf verzichtet habe, Reformen vorzuschlagen, damit das notwendige Vereinheitlichungsgesetz möglichst rasch zur Verabschiedung gebracht würde.

Am 01. März 1950 hatte bei allem gesetzgeberischen Denken und Handeln jedoch die ranghöchste Rechtsnorm der jungen Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkte inhaltliche Beachtung zu finden, gerade und im Hinblick auf die die drei Gewalten zwingend bindenden Rechtsbefehle, die alle weder einer Auslegung, geschweige denn einer Deutung zugänglich waren bzw. sind. 

( weitere Details lesen sich zur Gültigkeit bundesdeutscher Gesetze unter anderem hier im blog bzw. unter “Zitiergebot.org“)

So ist es denn auch kein Wunder mehr, dass der einfache Gesetzgeber bis heute nicht die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze für die den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Steitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art erlassen hat. Haben doch weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Rechtsprechung an einem solchen Rechtsweg wirklich ein Interesse, würde der sich doch gegen ihr grundgesetzwidriges Tun und Lassen richten. Nicht ohne Grund nannte Kurt-Georg Wernicke den Art. 19 GG “die Königin der Vorschriften”.

Sucht nun jemand nach dem Verständnis solchen Unterlassens seitens des damaligen wie heutigen einfachen Gesetzgebers, braucht es nur des Lesens folgender Zeilen, die Prof. Dr. Gerhard Wolf 1996 bereits in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” zu Papier brachte. Wolf stellt die folgende Frage:

Sind diese - wörtlich von Roland FREISLER stammenden Sätze heute überwunden ? Oder kann man sie bedenkenlos übernehmen ?

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit)

Beide Fragen sind zu verneinen. Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen.

Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen läßt, ist erdrückend.

Künftiger Bundespräsident Wulff vorbelastet?

Freitag, Juni 4th, 2010

Bei Focus online steht noch heute ( 04.06.2010 ) zu lesen:

“Wulff gesteht Verstoß. Der niedersächsische Ministerpräsident Wulff hat mit seinem verbilligten Urlaubsflug nach Florida gegen das Ministergesetz verstoßen. Der CDU-Politiker räumte seinen Fehler ein.”

“Die Prüfung der Familienreise, die Air Berlin kostenfrei von der Economy- in die Business-Class umbuchte, habe ergeben, „dass ich von einem Verstoß gegen das Ministergesetz objektiv ausgehen muss“, sagte Christian Wulff am Donnerstag vor dem Landtag in Hannover. Nach einer Presseanfrage zu den Flügen hatte Wulff 3056 Euro an Air Berlin nachgezahlt.”

Zu Recht kommentiert dann am 03.06.2010 aufgrund der Nominierung dieses Herrn Wulff ein User mit dem Namen “Franz Schmidt”, Zitat:

Künftiger Bundespräsident vorbelastet
Wenn man an diesen stillosen Versuch der Vorteilsnahme denkt, dann wünscht man sich wirklich einen anderen Kandidaten als Bundespäsidenten. Hat das Land wirklich keine Kandidaten, die nicht zuerst an ihr eigenes Wohl denken?

Dem ist augenblicklich nichts weiter hinzuzufügen außer die Hoffnung, dass noch mehr Menschen in diesem Lande sich aktuell Gedanken machen, was da am 30. Juni 2010 mit dem Amt des Bundespräsidenten aus Gründen, die offensichtlich mit der grundgesetzlich vorgesehenen Funktion des Bundespräsidentenamtes nichts gemein hat, geschehen soll. Der Bundespräsident zeichnet nämlich gemäß Art. 82 Abs. 1 GG die Bundesgesetze gegen, wenn sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot als zwindende die Grundrechte garantieren sollende Gültigkeitsvorschrift verstoßen, darf der Bundespräsident nicht unterzeichnen. Seit 61 Jahren versucht jedoch der einfache Gesetzgeber diese ihn absolut zwingende Gültigkeitsvorschrift immer wieder durch Ignorien des Rechtsbefehls, Zitat:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundsrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen”

zu unterlaufen, die einfachgesetzlich vorgenommenen Grundrechtseinschränkung nicht kenntlich zu machen im Gesetz. Das führt jedoch zur automatischen Ungültigkeit eines solchen gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Gesetzes. Die Liste der ungültigen Gesetze ist inzwischen lang, egal ob es sich dabei um Bundes- oder Landesgesetzes handelt. Der Gesetzgeber ignoriert einfach diesen ihn zwingend bindenden Rechtsbefehl des Bonner Grundgesetzes und das Bundesverfasusngsgericht springt ihm dabei mit inzwichen 38 veröffentlichten falschen Entscheidungen zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Seite.

Da darf natürlich das Zitat von Prof. Dr. Gerhard Wolf aus dem Jahr 1998 nicht fehlen, beschreibt er doch zutreffend die Rechtsprechung des BverfG in “Politische Justiz“? - Rechtsstaatliche Gerichtsbarkeit oder Willkürjustiz! -, veröffentlicht in Band 7, Politische Strafjustiz 1951 - 1968, herausgegeben vom Justizministerium des Landes NRW, Zitat:

“Ein geradezu klassisches Beispiel für richterliche Einzelfallwillkür ist der Bereich der Strafzumessung - und damit ist gemeint: Die gesamte alltägliche gerichtliche Strafzumessungspraxis. Abgesehen von den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe

(und selbst diese Einschränkung ist aufgrund der gesetzwidrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage inzwischen überflüssig)

gibt es kein Strafurteil, bei dem sich das Gericht auch nur bemüht, die verhängte Strafe gesetzlich zu begründen.”

Das es ein Ministerpräsident mit dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im eigenen Bundesland nicht so genau nimmt wie es der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in absoluter Form vorschreibt, zeigt das nds. Schulgesetz vom 01.08.2003. Die dort ausdrücklich eingeschränkten Freiheitsgrundrechte werden nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert, das Gesetz ist somit seit dem 01.08.2003 ungültig. Wullf seit dem 04.03.2003 nds. Ministerpräsident und derjenige, der Landesgesetze unterschreibt, scheinbar auch die, die ungültig sind und bleiben, merkt doch sowieso keiner.

Wie man im Land Sachsen mit dem grundgesetzlich absolut verpflichtend verankerten Zitiergebot im Gesetzgebungsverfahren umzugehen gedenkt, gibt es hier:

Vor laufender Kamera erklärte am 19. Mai 2010 um 15.21 h die sozialpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kirstin Schütz im sächsischen Landtag:

“Der Entwurf der Koalitionsfraktionen verbessert ein schwarz-rotes Gesetz aus der vergangenen Legislaturperiode. Wir beheben den handwerklichen Fehler, dass das so genannte Zitiergebot bei gesetzlichen Grundrechtseinschränkungen verletzt war.” ( dazu die FDP -Pressemitteilung vom 19.05.2010 hier )

Damit erkennt die FDP-Fraktion im sächsischen Landtag an, dass das “sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz vom 19. Juni 2009″ ( als pdf-Datei hier )wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der sächsischen Verfassung i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig ist. Alle auf diesem wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte sog. Zitiergebot ungültigen Gesetzes basierenden Verwaltungsakte und ggf. gerichtlichtlichen Entscheidungen sind nichtig.

Die FDP-Fraktion im sächsischen Landtag folgt damit den Worten ihres Vordenkers Dr. Thomas Dehler, Mitglied im parlamentarischen Rat 1948 / 49, der mit Blick auf das seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zum 23. Mai 1949 darin verfassungsrechtlich verankerte sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Beratung des Art. 19 Abs. 1 GG ( vormals Art. 20c ) zu Protokoll gab, S. 620, Sitzung vom 08.02.1949:

“Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers…”

Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz von 1950, Erstbearbeitung von Kurt-Georg Wernicke, steht geschrieben: 

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

Der 1. Halbsatz von Abs. 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. 1 Satz 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse.

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die – nach dem Grundgesetz zulässige – Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen. Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“.

Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler, FDP: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…)

Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat.

Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied.

Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.“ (Bonner Kommentar zum GG 1950, von Kurt Georg Wernicke 1949 bearbeitete Erstfassung)

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Es bleibt zu hoffen, dass diese Entwicklung Schule macht.

von Köhlers Truppenbesuch in Afghanistan bis zum Rücktritt nur 9 Tage

Donnerstag, Juni 3rd, 2010

von Köhlers Truppenbesuch in Afghanistan bis zum Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland waren es nur 9 Tage…

( weitere Details finden sich unter “Strafanzeige gegen ein Staatsoberhaupt” )