Erkennbares Ziel in Deutschland was die Freiheit der Kunst anbelangt: Förderung geht vor grundgesetzlich verbürgter Freiheit und führt mithin zum Verlust von Freiheit!
Dazu aus dem Jahresbericht der Bundesregierung 2007/2008, Zitat:
Kapitel 11: Kunst und Kultur lebendig halten
“Kultur ist das Fundament, auf dem unsere Gesellschaft baut. Gerade in Zeiten zunehmender Globalisierung vermitteln Kunst und Kultur identitätsstiftende Werte und schaffen Orientierung. Daher ist die Förderung von Kunst und Kultur für die Bundesregierung eine Investition in die Zukunft. Die Kulturpolitik der Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Eine kreative, aufgeschlossene und innovative Gesellschaft kann auf Anregungen und Denkanstöße durch die Kultur und die Künste nicht verzichten.”
Dem steht gegenüber der anerkannte freischaffende filmschaffende Künstler Burkhard Lenniger. Mehr als 30 nationale und internationale Filmauszeichnungen, allein 7 x das Filmprädikat “wertvoll” der Filmbewertungsstelle Wiesbaden, zeichnen sein filmschaffendes Werken zwischen den Jahren 1989 und 2002 aus.
Durch andauernde massive Grundrechtsverletzungen hat das nds. Finanzamt Cuxhaven im Zusammenwirken mit dem nds. Finanzgericht sowie dem Bundesfinanzhof den anerkannten freischaffenden filmschaffen Künstler Burkhard Lenniger inzwischen zum Verstummen gebracht, denn im heutigen Deutschland bestimmen Finanzbeamte und Finanzrichter willkürlich über das individuelle absolute Kunstfreiheitsrecht entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) und dem sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte bindenden Leitsätze des ”Mephisto-Beschluss” des BverfG aus dem Jahr 1971, alles wie zu Zeiten der Kunst in der Nazi-Diktatur zwischen 1933 und 1945. ( Details dazu finden sich hier ) Wie hat die Bundesregierung noch in ihrem Jahresbericht 2007 / 2008 geschrieben:
“Kunst und Kultur vermitteln identitätsstiftende Werte und schaffen Orientierung. (…) Eine kreative, aufgeschlossene und innovative Gesellschaft kann auf Anregungen und Denkanstöße durch die Kultur und die Künste nicht verzichten.”
Im Jahr 2009 werden es 20 Jahre, in denen dem anerkannten freischaffenden filmschaffen Künstler Burkhard Lenniger sein individuelles absolutes Freiheitsgrundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ist frei ) verfassungswidrig und völkerrechtswidrig systematisch gewaltsam ( unter Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwanges einschließlich der Folter ) von Seiten derer, die gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG als Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht jeder einzeln gebunden sind, verweigert wird. Neben einer Vielzahl von Tätern gibt es daneben eine ebensolche Zahl von Mitläufern und Zuschauern, die genau wissen, dass hier verfassungswidrig aber auch verfassungsfeindlich von Seiten der auf das Grundgesetz besonders verpflichteten Amtsträger gehandelt wird, doch die verweigern ihre Pflicht, sich jederzeit einzusetzen für den Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
“Die Regierung als Künstler. Für den Bau von Palästen und Stadien wird viel Geld ausgegeben. Die Regierung gleicht dabei einem jungen Künstler, der den Hunger nicht scheut, wenn es gilt seinen Namen berühmt zu machen. Allerdings ist der Hunger, den die Regierung nicht scheut, der Hunger der anderen, nämlich des Volkes.“ – Bertolt Brecht
Mehr dazu hier im blog.
Selbst das geltende Völkerrecht schreckt keinen Finanzbeamten und ebensowenig einen Finanzrichter, auch wenn dazu die Überschrift zu § 2 der Abgabenordnung 1977 “Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen” heißt. Der deutsche Rechtsanwender ist aber über Art. 20 Abs. 3 GG (”die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden”) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. ( Details dazu findet sich bei Wikipedia )
Auch dazu hier mehr im blog.
Wie das ”systematische Plündern” zwischen 1933 und 1945 auf deutschem Boden und von deutschem Boden aus funktionierte, ist zusammengefasst unter “legalisierter Raub“.
Nicht ohne Grund sind in Irland die Künstler steuerfrei, denn auch hier gilt das Völkerrecht.
Mehr dazu hier im blog.
Im deutschen Einkommensteuergesetz steht sinnigerweise im § 3 Ziff. 11 EStG unter Steuerfrei sind:
“Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.”
Demjenigen, dem also das “öffentliche Geld” ( Steuergeld z.B. ) mit dem Zweck, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, an den Hals geworfen wird, droht keine Steuerforderung und keine persönliche und wirtschaftliche Existenzvernichtung; hier wird für Dritte nur schwer erkennbar, aber trotzdem das absolute Freiheitsrecht gemäß Art. 5.3.1 GG i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BverfG von 1971 einfachgesetzlich sauber in die Tat umgesetzt.