Archive for the ‘Allgemein’ Category

Dr. Käßmann: “Ich kann nicht guten Gewissens im Amt bleiben”

Donnerstag, Februar 25th, 2010

Was ist geschehen? Die Landesbischöfin Frau Dr. Käßmann war am 20.02.2010 mit 1,54 Promille am Steuer ihres Dienstwagens in Hannover von der Polizei gestoppt worden. Sie hatte zuvor in der Nähe ihrer Wohnung eine rote Ampel missachtet.

Am 24.02.2010 erklärte Frau Dr. Käßmann vor der Presse ihren Rücktritt sowohl vom Amt der Vorsitzenden der EKD als auch vom Amt der Landesbischöfin. In ihrer Ansprache entschuldigte Frau Dr. Käßmann sich nochmals ausdrücklich für den “schweren Fehler”, den sie “zutiefst” bereue. ”Ich kann nicht mit der notwendigen Autorität weitermachen”.

Frau Dr. Käßmann hat mit Ihrer “Trunkenheitsfahrt” gegen folgende weltliche Gesetzesnormen verstoßen: 

Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 316 StGB  

Rotlicht missachtet, Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 37 StVO
i.V.m. § 49 StVO i.V.m. § 24 StVG 

“Selbstverständlich” werde sie sich den “rechtlichen Konsequenzen” stellen, sagte Frau Dr. Käßmann der “Bild”. 

Nachdem Frau Dr. Käßmann im Oktober 2009 zur Vorsitzenden der EKD gewählt worden war, hatte sie erklärt, dass sie sich in die politische und gesellschaftliche Diskussion von Anfang an einmischen wolle.

Unerwartet hat Frau Dr. Käßmann hier und jetzt die Möglichkeit  sich einzumischen, nur sicherlich auf eine ganz andere, ihr sicherlich auch im Augenblick noch fremd erscheinen mögende Art und Weise. Den Schlüssel dazu findet Frau Dr. Käßmann im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland,  und nennt sich “Zitiergebot“. Ihr wird jedoch als promovierter Theologin das folgende Zitat nicht unbekannt sein: 

An ihren Taten sollt ihr sie erkennen“, 1. Johannes 2,1-6.

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Rechtsprechung und Staatsrechtslehre versus Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Sonntag, Februar 21st, 2010

Ein Volk, das aus seiner Geschichte nicht lernt, ist dazu verurteilt, sie zu wiederholen.”
- Francisco Franco -

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Details dazu finden sich in den Protokollen des parlamentarischen Rates, dritte Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, 21. September 1948.

Anwesend:

CDU/CSU: Blomeyer, v. Mangoldt ( Vors. ), Pfeiffer, Schrage, Wirmer
SPD: Bergsträsser, Eberhard, Nadig, Wunderlich, Zinn
FDP: Heuss
DP: Heile
Mit beratender Stimme: Paul ( KPD )
Stenografischer Dienst: Kappert
Dauer: 15.00 h - 18.20 h

Zitat aus “Staatsrechtliche Betrachtung der Grundrechte“, Berichterstatter Dr. Zinn

(…) Bei der Betrachtung der einzelnen Grundrechte wird man an den Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht vorübergehen können. Staatsrechtslehre und Rechtsprechung sind damals oft recht unerwünschte Wege gegangen. Wir müssen daraus die notwendigen Konsequenzen ziehen. Ich erinnere hier an die Handhabung des Art. 114 Weimarer Verfassung, der die Unantastbarkeit der persönlichen Freiheit garantiert. In dieser Vorschrift heißt es, dass die persönliche Freiheit nur auf Grund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Nun hätte es nahegelegen, anzunehmen, dass eine solche Einschränkung nur durch formelles Gesetz erfolgen könne. Aber es hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass “Gesetz” nicht in formellem Sinne zu verstehen sei, sondern jede Verordnung und auch das Gewohnheitsrecht umfasse. So ist diese Verfassungsbestimmung praktisch ausgehöhlt worden. (…) Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sollte man darauf achten, dass eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nur aufgrund eines formellen Gesetzes und nur kraft einer richterlichen Anordnung erfolgen kann. Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte, die wir bei der Gestaltung der Grundrechte erwägen müssen. Zitatende

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Inzwischen liegen stichhaltige Beweise vor, dass insbesondere der dem parlamentarischen Rat angehörende und Vorsitzende des Ausschusses für Grundsatzfragen, der Nazijurist Dr. Hermann von Mangoldt, mit Hilfe seines noch selbst verfassten ersten Kommentars zum Bonner Grundgesetz von 1954 systematisch die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes an die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative relativiert und bis ins Gegenteil verkehrt hat, so dass die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seitens des Verfassungsgesetzgebers verliehene Bedeutung, nämlich die ranghöchste Rechtsquelle in der Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland zu sein, bis über den heutigen Tag hinaus ins Leere gelaufen ist.

Jahresrückblick 2009, Kommentar von Prof. Dr.-Ing. Selenz

Donnerstag, Dezember 31st, 2009

Jahresrueckblick 2009

Das Jahr 2009 war gepraegt von vielfaeltigen Versuchen, die globale Finanzkrise zu bewaeltigen. Die Regierungen  (praeziser die Steuerzahler) liessen sich diese Versuche  einige hundert Milliarden kosten.
 
Das Chaos in den Bankenpalaesten ist das Ergebnis voellig  frei und ungezwungen agierender Banker. Die haben freilich  die unterschiedlichsten Ziel- und Wertvorstellungen. Lloyd Blankfein, Chef von Goldman Sachs, geht beispielsweise  davon aus, in goettlichem Auftrag zu handeln.  Frei nach Christoph Suess koennte sich das Glaubensbekenntnis eines derart gottesfuerchtigen Bankers in etwa so anhoeren:

Boerse unser, die du bist in Frankfurt,
geheiligt werde Dein Wachstum.
Dein Reichtum komme                
- wie in Luxemburg, so auch auf Cayman Islands.
Unser taegliches Plus gib´ uns heute.               
Und vergib uns unsere Schuld,
wiewohl wir nie vergeben unsern Schuldnern.
Und fuehre uns recht in Versuchung
fuer Sonder-Erloese an den Boersen.
Denn Dein ist der Reichtum
und die Kaufkraft
und die Begehrlichkeit
in Ewigkeit
- Euro

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ungültig sind das GVG, die ZPO, die FGO, das FamFG, die AO 1977, das UStG, die JBeitrO

Montag, Dezember 21st, 2009

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.

Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus.

Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.

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IsaF-Regeln = keine Waffen gegen Menschenmenge oder Kinder

Sonntag, Dezember 13th, 2009

Die rechtliche Situation der ISAF-Soldaten ist als relativ unsicher zu bezeichnen, da beim Einsatz von Schusswaffen, zur Abwehr von Gefahren für das eigene Leben oder das der Kameraden, das Recht der beteiligten Nationen gilt. Ein Gebrauch der Schusswaffe deutscher Soldaten etwa wird von der deutschen Staatsanwaltschaft auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersucht. Auch gelten besondere Richtlinien; so dürfen beispielsweise grundsätzlich keine Waffen gegen Menschenmengen oder Kinder eingesetzt werden. ( siehe hier Isaf-Mandat / Auftragserweiterung)

Doch was geschah in der Nacht des 04. September 2009 auf deutschen Befehl hin, es wurden 2 Bomben auf eine Menschenmenge abgeworfen und der Tod all dieser Menschen mindestens billigend in Kauf genommen. Inzwischen scheint ja wohl aufgrund der nahezu täglich neu ans Tageslicht tretenden Erkenntnisse zum Bombardement am 04.09.2009 festzustehen, dass nicht die geklauten Tanklastzüge das primäre Ziel der todbringenden Bomben, sondern die Menschen dort im Fluss “Kunduz” “vernichtet” werden sollten. Die Videobilder der beiden amerikanischen F-15 Mehrzweckkampfflugzeuge zeigen neben den beiden festgefahrenen geklauten Tanklastzügen ein nicht im einzelnen identifizierbare Menschenmenge. Niemand konnte aufgrund solchen Bildmaterials mit an Sicherheit grenzender ahrscheinlichkeit ausschließen, dass sich dort auch Zivilisten und sogar auch Kinder aufhalten würden, als die Bomben mit ihrer todbringenden Fracht dort detonierend einschlugen und nicht nur die Tanker in Brand setzen, sondern auch die Menschen zerfetzten, sie bei lebendigem Leibe verbrannten.

Die Zahl der zivilen Opfer, die ein Team um den Bremer Anwalt Karim Popal bei Recherchen vor Ort ermittelt hat, ist dramatisch höher als die, die das Bundesverteidigungsministerium und die NATO der Öffentlichkeit übermittelten.

Die von Popal vorgestellte Liste umfasst 179 zivile Opfer. Davon wurden 20 Personen verletzt. 22 Personen sind verschollen. Alle anderen sind verstorben. Die verstorbenen Personen schlüsselte Popal nach verschiedenen Kriterien auf. Zunächst nach Altersklassen:

Unter den toten Zivilisten sind demnach 36 Kinder im Alter von fünf bis sechzehn Jahren, 33 Personen im Alter von siebzehn bis siebenundzwanzig Jahren, 67 Personen im Alter von achtundzwanzig bis fünfundfünfzig Jahren.

91 Verstorbene waren verheiratet. Sie haben Familien mit ein bis sieben Kindern gehabt. 91 Frauen wurden Witwen. Diese Frauen sind zwischen achtzehn und vierzig Jahren alt. Diese Frauen, so Popal, haben den in Afghanistan so wichtigen Ernährer der Familie verloren. Niemand kümmere sich um diese Frauen. 163 Kinder seien zu Waisen gemacht worden. Das sei eine humanitäre Katastrophe.

Nur bei fünf Personen, die bei dem Bombardement der Tanklastwagen ums Leben gekommen seien, handele es sich um Talibankämpfer.

Karim Popal, sein Anwaltskollege Markus Goldbach und ein afghanisches Team, das unabhängig von der als korrupt geltenden Regierung und unabhängig von den Taliban ist, haben nach eigenen Angaben von Haus zu Haus, von Dorf zu Dorf recherchiert.

Ihre Zahlen haben sie sich vom Gouverneur des zuständigen Distrikts Chahar Darreh, vom Parlament in Kabul und vom Provinzparlament, dem so genannten Provinzrat, bestätigen lassen.  ( weitere Details lesen sich hier )