Archive for the ‘Allgemein’ Category

statt Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland rigoros Rechtsbeugung durch die einzelnen Gerichte

Donnerstag, August 19th, 2010

Mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sollte sich eigentlich einges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches zukünftig ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt waren und praktisch leer gelaufen waren. Das sollte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 61 Jahren sieht die Realität in Deutschland ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grudngesetzes, rigoros Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen lässt.

“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”

“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.”

“Rechtsbeugungen, Willkürurteile, übermäßige und grausame Bestrafungen, absurde Todesurteile am Fließband, dazu Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, eine völlige Aushebelung des Legalitätsprinzips, wie im Fall des Euthanasieprogramms, sogar Billigung heimtückischer Morde aus niedrigen Beweggründen, schließlich eine wissentliche und gewollte Zerstörung des Rechtsstaates hinter der Maske des formellen Rechts: Es gibt keinen einzigen Straftatbestand, dessen ein Richter oder Staatsanwalt überhaupt im Amte schuldig werden kann und der nicht von Nazijuristen verübt wurde.”

“Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden”, so hat der Große Strafsenat des Reichtsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt. Und diese Ziele hießen, daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen, brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen, wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.”

Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolff beschreibt in seinem 1996 veröffentlichten Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” das deutsche Rechtssystem von heute und stellt eine unheilvolle Entwicklung fest.

Rechtswissenschaftliche Untersuchungen haben zu der ernüchternen Erkenntnis geführt, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen. 

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit

Offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich sind eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Urteile einzig zu bezeichnen, denn es wird nicht Recht gesprochen, sondern ergebnisorientiert werden Entscheidungen und Urteile passend gemacht, Recht ist, … was nützt.

Unter diesen Aspekten sind die offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Entscheidungen des 2. Senates beim nds. Finanzgericht unter dem Vorsitz von Dr. Kappe am  22.10.2008 , des VG Oldenburg durch den Richter am VG und Vizepräsidenten Kalmer am 22.04.2010  sowie des OVG Lüneburg durch die Richter am OVG Dr. Heidelmann, Kurbjuhn und Tröster- am 06.07.2010 hier zu betrachten. Allen drei Gerichten ist der zugrunde liegende Sacherhalt wie folgt bekannt:

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè  

Alle tätigen Finanzbeamte und Richter in der Sache beugten bisher das Recht im Sinne von § 339 StGB und verletzten damit gleichzeitig verbotenerweise das anerkannte freischaffende Künslterehepaar Angelika und Burkhard Lenniger in ihren absoluten Freiheitsgrundrechten gemäß Art. 5.3.1 GG sowie 6.1 GG. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechtsverpflichteten in Gestalt der verbotenerweise tätig gewordenen Finanzbeamten beim FA Cuxhaven ebenso wie die funktional und sachlich unzuständigen Finanz- und Verwaltungsrichter beim nds. FG sowie beim VG Oldenburg und OVG Lüneburg sowohl institutional als auch aufgrund ihres persönlichen vorsätzlichen offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Handelns zur augenblicklichen Beseitigung der fortdauernden Grundrechteverletzung verpflichtet.

Die nichtigen Entscheidungen sind allesamt geprägt von einer ”braunen” und somit völkerrechts- sowie grundgesetzfeindlichen Rechtsauffassung aller drei funktional und sachlich unzuständigen Gerichte.

Hier beispielhaft aus den beiden Verwaltungsgerichtsentscheidungen die Rechtssätze mit erkennbar grundgesetz- und grundrechtswidrigem und somit rechtsstaatsfeindlichen und somit “braunem” Hintergrund:

VG Oldenburg in 12 A 178/09, Zitat:

“Die Kläger erheben Einwände gegen den Kostenansatz und machen geltend, dass die Gerichtskosten deshalb nicht angefallen seien, weil die der Erhebung dieser Kosten zugrundeliegenden Entscheidungen des FG wegen Verfassungsverstoßes nichtig seien. Diese Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden. ( § 8 Justizbeitreibungsordnung ) Im Vollstreckungsverfahren ist die Richtigkeit der Sachentscheidung nicht zu prüfen.”

 OVG Lüneburg in 11 LA 157/10, Zitat:

“Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Kostenforderungen aus den finanzgerichtlichen Verfahren hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen, sondern allein von deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ab. Der von den Klägern vertretenen Auffassung, die der Erhebung dieser Kosten zugrunde liegenden Entscheidungen des FG seien wegen Verfassungsverstoßes nichtig, kann nicht gefolgt werden. Auch die Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Justizbeitreibungsordnung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.”

Das funktional und sachlich in der Sache ebenso unzuständige OVG Lüneburg wie das VG Oldenburg wurde mit Schreiben vom 18.08.2010 aufgefordert, die Nichtigkeit der dortigen eigenen Entscheidung in den Akten zu vermerken und darüber hinaus die dortigen Akten über das VG Oldenburg an den 2. Senat des zuständigen nds. Finanzgerichts in Hannover zurückzugeben, damit dort über den Antrag des Klägers vom 06.08.2008 entschieden werden kann.

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Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Gegen die funktional und sachlich unzuständigen Richter am nds. FG, dem VG Oldenburg sowie dem OVG Lüneburg wird Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erstattet.

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Wer über die misslunge Entnazifizierung Deutschlands mehr wissen will, der schaut hier im blog unter dem Titel: “Der Führer ging - die Nazis blieben“.

Folgebeseitigungsanspruch gegen die Sachbearbeiter des Bundesamtes der Justiz, Ehrich und Warisch geltend gemacht

Mittwoch, August 18th, 2010

Die Amtsträger und Sachbearbeiter Ehrich und Warisch, beide tätig im Bundesamt der Justiz in Bonn, mühen sich seit 2007, gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger aus nichtigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sog. Gerichtskosten gewaltsam zu vollstrecken. Beiden auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereidigte und beamtenrechtlich für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns persönlich verantwortlich, ist der nachfolgende Sachverhalt aufgrund des mit dem Bundesamt der Justiz geführten Schriftwechsel hinreichend bekannt:

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè )

Hinzu kommt die Tatsache, dass die Ermächtigungsgrundlage, aufgrund dessen, das Bundesamt der Justiz in Bonn Vollstreckungsaufträge z.B. an den Gerichtvollzieher erteilt oder das Amtsgericht um der Erlass eines Haftbefehls zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Eintragung von sog. Sicherungshypotheken in das Grundbuch ersucht, seit dem Ableben des Führers, Verbrechers und Diktators Adolf Hitler am 30.04.1945 erloschen ist. Die am 11.03.1937 durch den Reichsminister der Justiz erlassene Justizbeitreibungsordnung ist seither ungültig, auch wenn 1957 versucht worden ist, diese ungültige “Nazi-Verordnung” durch die Hintertür mit einem untauglichen Änderungsgesetz durch den deutschen Bundestag als gültiges Gesetz im Sinne der Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zu legitimieren. ( Details zur Ungültigkeit der ersatzlos erloschenen “Hitler-Verordnung” finden sich hier im blog unter dem Titel “Justizbeitreibungsordnung - Chronologie der ungültigen Führer-Verordnung“ )

Die beiden Amtsträger Ehrich ( hier das Mahnschreiben ) und Warisch ( hier das Mahnschreiben ) wurden jeweils mit Fax voraus am 18.08.2010 ultimativ aufgefordert im Rahmen der Folgebeseitigung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. Abs. 2 GG i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG die von ihnen vorsätzlich unzulässig verursachte Grundrechtsverletzung gegenüber dem anerkannten Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger augenblicklich zu beseitigen. Nach eventuellem fruchtlosen Verstreichen lassen der auf den 30.08.2010 gesetzten Frist, wird augenblicklich die Folgebeseitigungsklage vor dem Amtsgricht Bonn gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erhoben, da es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, die ausdrücklich grundgesetzlich den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesen ist.

Zum Rechtsstaatsprinzip zählt, dass ein nichtiges Urteil nicht existiert  (oder nur zum Schein) und  keinerlei Rechtswirkungen hat. Ein nichtiges Urteil kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Leider ist dieses kaum bis gar nicht in der vollziehenden Gewalt aber ebenso wenig in den deutschen Gerichten bekannt. Herrschen hier doch immer noch die von Roland Freisler stammenden Sätze:

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen”. (Rechtsstaatsfeindlichkeit)

Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen.

Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen läßt, ist erdrückend.

Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010

Mittwoch, Juli 21st, 2010

Die nationalsozialistischen, per Führerbefehl durch Adolf Hitler erlassenen Steuergesetze werden heute, im Jahre 2010, trotz ihrer Außerkraftsetzung durch die alliierten Kontrollratsgesetze Nr. 12, 61 sowie 64 und ohne ein den grundgesetzlichen Vorschriften für die Entstehung von mit dem Grundgesetz übereinzustimmen habenden Gesetzen entsprechendes parlamentarisches Verfahren sowie entgegen der Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG, welche dem Grundgesetz widersprechendes Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages außer Kraft setzt, nach wie vor als demnach verfassungswidrige Gesetze angewendet.

Es gilt festzustellen, dass das Finanzwesen mit den Finanzämtern und Finanzgerichten seit nun mehr 61 Jahren ein gesondertes Leben neben dem Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland führt. Dazu die folgenden unwiderlegbaren historischen Details: 

Am 11. Januar 1950, nur acht Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes und nur vier Monate nach dem Zusammentritt des Bundestages der neuen Bundesrepublik Deutschland trägt der damalige Finanzminister Fritz Schäffer  im Rahmen der ersten Lesung eines Gesetzes zur Änderung (?) des Einkommensteuergesetzes ( Drucksache 317 ) folgendes im Wortlaut vor:

“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”

Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.”

Um zu verstehen, was dieser Schäffer, dem in den Jahren 1946 bis 1948 jede politische Tätigkeit seitens der Militärregierung sicherlich nicht grundlos untersagt gewesen ist, als jetzt auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereidigter Bundesfinanzminister da am 11. Januar 1950 erklärt hat ohne es dabei ausdrücklich beim Namen zu nennen, dass nämlich die Finanzverwaltung sich nicht mit einem dem Grundgesetz konformen Steuerrecht befassen wird, weil es für jeden Finanzbeamten ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet und die Finanzverwaltung überlastet ist, stattdessen wird mit dem althergebrachten Steuerrecht vom 16.10.1934 ( quasi an der zwingenden Bindung an die Grundrechte und den übrigen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes vorbei ) der neuen Zeit mit ihren neuen Gedankengängen entgegengetreten, muss sich der einzelne mit der Historie des verbrecherischen ”Hitler-Regime” und der dortigen Gesetzgebung befassen.

Später war Schäffer in der Funktion des Bundesjustizministers ein Verfechter der Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland.

Von besonderer Wichtigkeit erscheint diesbezüglich eine Protokollnotiz aus den Kabinettsprotokollen der Regierung “Adenauer” vom 11. August 1950. Der Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann überbringt die Worte der Länderinnenministerkonferenz , Zitat:

 “Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.  

Hier die dazu nötigen Daten und Fakten:

(more…)

Null Toleranz gegen den Bürger als Gesetzesübertreter, propagierte Merkel 2006 in Berlin

Montag, Juli 19th, 2010

Wer als Bürger das Gesetz übertritt, muss laut Merkel seit 2006 mit “null Toleranz” des Staates rechnen, so lautete 2006 ihre Botschaft an das Wahlvolk auf der Straße.

Wenn dann 4 Jahre später im Landtag in Nordrhein-Westfalen die Verfassung gebrochen wird, nämlich am 09.06.2010, als sich der 15. Landtag zu seiner konstituierenden Sitzung im Plenarsaal in Düsseldorf traf und eine nicht mehr Abgeordnete und nicht mehr Landtagspräsidentin Regina van Dinther die 15. Legislaturperiode unzulässig eröffnete, vom Hausrecht gegen die Fraktion “die Linke” unzulässig Gebrauch machte, die 181 Abgeordneten auf die Landesverfassung von NRW unzulässig verpflichtete, Ausschuss- und Schriftführerwahlen unzulässig vornahm und für die Wahl der Wahlmänner und -frauen in die Bundesversammlung zwecks Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 unzulässig sorgte; am 13.07.2010 der nicht mehr Abgeordnete und nicht mehr 1. Landtagsvizepräsident Edgar Moron die 2. Landtagssitzung bis nach der Wahl eines neuen Landtagspräsidenten und einer neuen Vizepräsidentin unzulässig interemistisch leitete, dann ist dieses alles nicht anders machbar gewesen. 

Mehr dazu unter “Chronologie eines Staatsstreiches“.

ungültige Justizbeitreibungsordnung von 1937 - die Chronik ergänzend

Freitag, Juni 25th, 2010

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, erlassen vom Reichsjustizminister, basierend auf dem “Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934″, basierend auf dem Ermächtigungsgesetz ”Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Staat vom 24.03.1933″, ist ausdrücklich in deklaratorischer Form mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945 aufgehoben worden. Im Gesetz heißt es u. a.:

Art. I.
1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:

a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Art. III.
Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, den 20 September 1945

Die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten erfolgte durch das Ermächtigungsgesetz vom 24. 03. 1933 unter dem Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“.

Die Justizbetreibungsordnung vom 11.03.1937 basierte auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege vom 16.02.1934“. Sie ist vom Reichsminister der Justiz gemäß § 5 des Überleitungsgesetzes als “Rechts-Verordnung” erlassen worden, also nicht als förmliches Gesetz durch ein Gesetzgebungsorgan. Damit ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 1 des o. a. Kontrollratsgesetz Nr. 1 die Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung.

Auch als mit dem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 gemäß § 1 bis 3 ein Großteil der von den Besatzungsbehörden und dem Kontrollrat der Alliierten erlassenen Vorschriften aufgehoben wurden, so steht doch in § 4 dieses Gesetzes verbindlich geschrieben, Zitat:

“Soweit in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat es hierbei sein Bewenden.

Anlage 1 A Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte ( SHAEF ) Gesetz Nr. 1 Aufhebung des Nationalsozialistischen Rechts

Anlage 2 Kontrollrat in Deutschland (KR) II. Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 Aufhebung von Nazi-Gesetzen

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Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vom Bundestag erlassenen Änderungsgesetze keine gesetzliche Grundlage hatten und bis heute nicht haben.

Dem Gesetzgeber ist erkennbar durchaus bewusst gewesen, dass er unzulässig gehandelt hat, als er nach dem Auslaufen des Besatzungsstatutes am 26.07.1957 das Gesetz zur Änderung  und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften erlassen hat unter Einbeziehung der zunächst untergegangenen und später noch deklaratorisch aufgehobenen Justizbeitreibungsordnung, denn jetzt wird aus einer „Rechts-Verordnung“ durch das Ersetzen des Wortes „Verordnung“ in § 1 Abs. 4 JBeitrO durch „Justizbeitreibungsordnung“ eine Ordnung in der Form eines Gesetzes.

Geblieben ist allerdings der Reichsminister der Justiz als Verfasser der Vorordnung und das Datum des Inkrafttretens zum 01.04.1937 sowie die Deklarationsnorm des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber 1957 trotz der Strafandrohung durch den alliierten Kontrollrat nach Auslaufen des Besatzungsstatutes bei Weitergeltung der Bestimmungen der Pariser Verträge bis zur Wiedererlangung der deutschen Souveränität durch die Konferenz von Malta im Dezember 1989 die Justizbeitreibungsordnung durch Änderungsgesetze hat wiederaufleben lassen.

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( weitere Details lesen sich unter “Chronologie der ungültigen Führer-Verordnung” )