statt Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland rigoros Rechtsbeugung durch die einzelnen Gerichte
Donnerstag, August 19th, 2010Mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sollte sich eigentlich einges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches zukünftig ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt waren und praktisch leer gelaufen waren. Das sollte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 61 Jahren sieht die Realität in Deutschland ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grudngesetzes, rigoros Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen lässt.
“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”
“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.”
“Rechtsbeugungen, Willkürurteile, übermäßige und grausame Bestrafungen, absurde Todesurteile am Fließband, dazu Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, eine völlige Aushebelung des Legalitätsprinzips, wie im Fall des Euthanasieprogramms, sogar Billigung heimtückischer Morde aus niedrigen Beweggründen, schließlich eine wissentliche und gewollte Zerstörung des Rechtsstaates hinter der Maske des formellen Rechts: Es gibt keinen einzigen Straftatbestand, dessen ein Richter oder Staatsanwalt überhaupt im Amte schuldig werden kann und der nicht von Nazijuristen verübt wurde.”
“Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden”, so hat der Große Strafsenat des Reichtsgerichtes unter dem Vorsitz seines Präsidenten Bumke 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt. Und diese Ziele hießen, daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen, brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen, wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.”
Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolff beschreibt in seinem 1996 veröffentlichten Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” das deutsche Rechtssystem von heute und stellt eine unheilvolle Entwicklung fest.
Rechtswissenschaftliche Untersuchungen haben zu der ernüchternen Erkenntnis geführt, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen.
1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit)
Offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich sind eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Urteile einzig zu bezeichnen, denn es wird nicht Recht gesprochen, sondern ergebnisorientiert werden Entscheidungen und Urteile passend gemacht, Recht ist, … was nützt.
Unter diesen Aspekten sind die offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Entscheidungen des 2. Senates beim nds. Finanzgericht unter dem Vorsitz von Dr. Kappe am 22.10.2008 , des VG Oldenburg durch den Richter am VG und Vizepräsidenten Kalmer am 22.04.2010 sowie des OVG Lüneburg durch die Richter am OVG Dr. Heidelmann, Kurbjuhn und Tröster- am 06.07.2010 hier zu betrachten. Allen drei Gerichten ist der zugrunde liegende Sacherhalt wie folgt bekannt:
Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art.
19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè
Alle tätigen Finanzbeamte und Richter in der Sache beugten bisher das Recht im Sinne von § 339 StGB und verletzten damit gleichzeitig verbotenerweise das anerkannte freischaffende Künslterehepaar Angelika und Burkhard Lenniger in ihren absoluten Freiheitsgrundrechten gemäß Art. 5.3.1 GG sowie 6.1 GG. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechtsverpflichteten in Gestalt der verbotenerweise tätig gewordenen Finanzbeamten beim FA Cuxhaven ebenso wie die funktional und sachlich unzuständigen Finanz- und Verwaltungsrichter beim nds. FG sowie beim VG Oldenburg und OVG Lüneburg sowohl institutional als auch aufgrund ihres persönlichen vorsätzlichen offenkundig rechtsfehlerhaften und willkürlichen Handelns zur augenblicklichen Beseitigung der fortdauernden Grundrechteverletzung verpflichtet.
Die nichtigen Entscheidungen sind allesamt geprägt von einer ”braunen” und somit völkerrechts- sowie grundgesetzfeindlichen Rechtsauffassung aller drei funktional und sachlich unzuständigen Gerichte.
Hier beispielhaft aus den beiden Verwaltungsgerichtsentscheidungen die Rechtssätze mit erkennbar grundgesetz- und grundrechtswidrigem und somit rechtsstaatsfeindlichen und somit “braunem” Hintergrund:
VG Oldenburg in 12 A 178/09, Zitat:
“Die Kläger erheben Einwände gegen den Kostenansatz und machen geltend, dass die Gerichtskosten deshalb nicht angefallen seien, weil die der Erhebung dieser Kosten zugrundeliegenden Entscheidungen des FG wegen Verfassungsverstoßes nichtig seien. Diese Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden. ( § 8 Justizbeitreibungsordnung ) Im Vollstreckungsverfahren ist die Richtigkeit der Sachentscheidung nicht zu prüfen.”
OVG Lüneburg in 11 LA 157/10, Zitat:
“Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Kostenforderungen aus den finanzgerichtlichen Verfahren hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen, sondern allein von deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ab. Der von den Klägern vertretenen Auffassung, die der Erhebung dieser Kosten zugrunde liegenden Entscheidungen des FG seien wegen Verfassungsverstoßes nichtig, kann nicht gefolgt werden. Auch die Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Justizbeitreibungsordnung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.”
Das funktional und sachlich in der Sache ebenso unzuständige OVG Lüneburg wie das VG Oldenburg wurde mit Schreiben vom 18.08.2010 aufgefordert, die Nichtigkeit der dortigen eigenen Entscheidung in den Akten zu vermerken und darüber hinaus die dortigen Akten über das VG Oldenburg an den 2. Senat des zuständigen nds. Finanzgerichts in Hannover zurückzugeben, damit dort über den Antrag des Klägers vom 06.08.2008 entschieden werden kann.
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Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:
“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
Gegen die funktional und sachlich unzuständigen Richter am nds. FG, dem VG Oldenburg sowie dem OVG Lüneburg wird Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erstattet.
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Wer über die misslunge Entnazifizierung Deutschlands mehr wissen will, der schaut hier im blog unter dem Titel: “Der Führer ging - die Nazis blieben“.