Archive for the ‘Allgemein’ Category

Freiheit sichern zu Lasten der völkerrechtlich und grundgesetzlich verbrieften Menschenrechte

Donnerstag, Dezember 25th, 2008

Im Kapitel 8 des Jahresberichtes der Bundesregierung 2007 / 2008 heißt es:

“Freiheit und Sicherheit gehören untrennbar zusammen. Der Schutz der Bürger und Bürgerinnen vor Verbrechen, Gewalt und Extremismus ist eine zentrale Aufgabe des Rechtsstaates. Nur eine konsequente Bekämpfung von Kriminalität und ihren Ursachen ermöglicht eine freie Gesellschaft.”

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Ein löbliches Ansinnen, nur in der Bundesrepublik Deutschland sieht die Realität anders aus. Die in Deutschland produzierte Sicherheit geht nämlich einher mit dem kontinuierlichen Strangulieren jeder persönlichen Freiheit durch das systematische Aushöhlen der völkerrechtlich wie grundgesetzlich verbrieften Menschenrechte ( Grundrechte ), mittels der schleichenden Aufgabe der im deutschen Grundgesetz verankerten Gewaltenteilung, der schleichenden Aufgabe der zwingenden Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unittelbar geltendes Recht, der schleichenden Aufgabe der Bindung der volziehenden Gewalt und Gerichte an Gesetz und Recht, der schleichenden Aufgabe der ebenfalls im deutschen Grundgesetz verankerten richterlichen Unabhängigkeit, Unparteilicheit, Neutralität und Distanz.

Wie schrieb bereits 1988 die heutige Bundesverfassungsrichterin Lübbe-Wolff in ihrem Buch “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte”:

“Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.”

Kanzlerin fordert Zivilcourage nach dem Angriff auf uns alle

Freitag, Dezember 19th, 2008

Vor dem Hintergrund des Attentats auf den Passauer Polizeichef äußerte Deutschlands Kanzlerin Merkel am 19.12.2008 gegenüber den Medien:

 “Ein Angriff auf uns alle”

Kanzlerin Angela Merkel sprach sich für ein entschiedenes Handeln der Politik gegen Rechtsextremismus aus. “Wenn hier ein Vertreter unseres Staates, aber auch wenn andere Menschen durch Rechtsextreme angegriffen werden, dann ist das ein Angriff auf uns alle“, sagte die CDU-Chefin der “Passauer Neuen Presse”.

“Kanzlerin fordert Zivicourage”

Beim Kampf gegen Rechtsextremismus sei aber nicht nur die Politik gefordert, sondern auch die gesamte Gesellschaft, sagte die Kanzlerin. “Vor allem bedarf es der Zivilcourage, um den Rechtsextremismus überall da zu bekämpfen, wo er sich im öffentlichen Raum zeigt”, fügte sie hinzu.”

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Zivilcourage ist jedoch auch gegenüber denjenigen Kräften in der Bundesrepublik Deutschland dringend gefordert, die auf Seiten des Gesetzgebers ebenso wie innerhalb der vollziehenden Gewalt sowie in der Justiz seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 nichts unversucht lassen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland auszuhebeln. Dieser blog  “Steuern + Grundrechte.blog” bietet dem interessierten Leser eine Fülle von konkreten Anhaltspunkten dazu. Es wäre falsch, sich nur der Auseinandersetzung mit politischen Randgruppen zu widmen, die deutsche Geschichte hat immer wieder gezeigt, dass es die Mächtigen und Regierenden waren, die sich nicht an Gesetz und Recht gehalten haben. Warum sollen sich diese ausgerechnet heute an das Grundgesetz halten ? Dieser blog gibt Aufschluss darüber wer Aggressor im Kampf um die Grundrechte ist und wer nicht.

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Hier noch ein aktuelles “Merkel-Ziat” aus der Lausitzer Zeitung zum 70. Gedenktag der Progromnacht am 09. November 1938:

Unter der Artikelüberschrift “Bundeskanzlerin fordert ein Klima der Zivilcourage” heißt es dann wörtlich:

“Während der Nazidiktatur habe die Mehrheit der Deutschen nicht den Mut zum Protest gegen die NS-Barbarei gehabt. Es sei aber ein Irrglaube, sich nicht betroffen zu fühlen, wenn es um das Schicksal des Nachbarn gehe. „Dieser Irrglaube führt uns immer weiter ins Unheil“, so die Kanzlerin.”

Landesregierung Niedersachsen, Kunstförderung versus systematische Künstlervernichtung

Donnerstag, Dezember 18th, 2008

In der Presse ( hier der vollständige Artikel ) steht geschrieben:

Jahresstipendien für Künstler, Land fördert Bildende Kunst, Lieteratur & Musik

Das Land Niedersachsen schreibt für das Jahr 2009 mehrere Jahresstipendien in den Sparten Bildende Kunst, Literatur & Musik aus. Diese Förderungen sollen freiberufliche Künstler finanziell in die Lage versetzen, über einen Zeitraum bis zu einem Jahr verstärkt künstlerisch tätig zu sein oder ein künstlerisches Vorhaben zu realisieren. In Aussicht gestellt sind pro bewilligtem Antrag 12.000 Euro. Antragsberechtigt sind niedersächsische Künstler. Im Fach der Bildenden Kunst entscheidet das Gremium “niedersächsische Kunstkommission” in folgender berufener Besetzung:

- Carsten Ahrens, Neues Museum Weserburg Bremen
- Martin Köttering, Hochschule für Bildende Künste Hamburg
- Prof. Dr. Brigitte Oetker, Institut f. Kultur- und
  Medienmanagement Hamburg
- Barbara Straka,  Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
- Réne Zechlin, Kunstverein Hannover

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Diese staatliche steuerfreie Förderung von freischaffenden Künstlern unterläuft das staatsgerichtete Abwehrrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ist frei ), sie schafft gezielt Abhängigkeit und ignoriert die Freiheit. Sie steht im Widerspruch zu dem Akt des vorsätzlichen Betreibens der ”psychischen und physischen” Vernichtung des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger unter Anwendung des verfassungswidrigen § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG seitens des nds. Finanzamtes sowie des nds. Finanzgerichtes einschließlich des BFH mit ausdrücklicher Billigung ( oder sogar auf Geheiß ? ) des nds. Finanzministers Möllring aber auch des nds. Wirtschaftsministers Walter Hirche sowie des nds. Ministerpräsidenten Christian Wulff.  ( Details hier unter dem Titel “bestellte Urteile - Tatort Niedersachsen“ ) Die Analogien zum Unrechtssystem “Drittes Reich” in den Jahren 1933 bis 1945 sind unverkennbar… ( siehe auch hier im blog den Artikel ”Kunst im Dienst des Staates” )

Zitat aus dem Mephisto-Beschluss des BVerfG, 1 BvR 435/68, v. 24.02.1971

Zu berücksichtigen ist ferner, daß für den Verfassunggeber auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit des NS-Regimes, das Kunst und Künstler in die völlige Abhängigkeit politisch-ideologischer Zielsetzungen versetzt oder zum Verstummen gebracht hatte, begründeter Anlaß bestand, die Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des Sachbereichs Kunst besonders zu garantieren. ( weitere Details dazu hier im blog )

Für ein modernes und menschliches Deutschland

Sonntag, Dezember 14th, 2008

Erkennbares Ziel in Deutschland was die Freiheit der Kunst anbelangt: Förderung geht vor grundgesetzlich verbürgter Freiheit und führt mithin zum Verlust von Freiheit!

Dazu aus dem Jahresbericht der Bundesregierung 2007/2008, Zitat:

Kapitel 11: Kunst und Kultur lebendig halten

“Kultur ist das Fundament, auf dem unsere Gesellschaft baut. Gerade in Zeiten zunehmender Globalisierung vermitteln Kunst und Kultur identitätsstiftende Werte und schaffen Orientierung. Daher ist die Förderung von Kunst und Kultur für die Bundesregierung eine Investition in die Zukunft. Die Kulturpolitik der Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Eine kreative, aufgeschlossene und innovative Gesellschaft kann auf Anregungen und Denkanstöße durch die Kultur und die Künste nicht verzichten.”

Dem steht gegenüber der anerkannte freischaffende filmschaffende Künstler Burkhard Lenniger. Mehr als 30 nationale und internationale Filmauszeichnungen, allein 7 x das Filmprädikat “wertvoll” der Filmbewertungsstelle Wiesbaden, zeichnen sein filmschaffendes Werken zwischen den Jahren 1989 und 2002 aus.

Durch andauernde massive Grundrechtsverletzungen hat das nds. Finanzamt Cuxhaven im Zusammenwirken mit dem nds. Finanzgericht sowie dem Bundesfinanzhof den anerkannten freischaffenden filmschaffen Künstler Burkhard Lenniger inzwischen zum Verstummen gebracht, denn im heutigen Deutschland bestimmen Finanzbeamte und Finanzrichter willkürlich über das individuelle absolute Kunstfreiheitsrecht entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) und dem sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte bindenden Leitsätze des ”Mephisto-Beschluss” des BverfG aus dem Jahr 1971, alles wie zu Zeiten der Kunst in der Nazi-Diktatur zwischen 1933 und 1945. ( Details dazu finden sich hier ) Wie hat die Bundesregierung noch in ihrem Jahresbericht 2007 / 2008 geschrieben:

“Kunst und Kultur vermitteln identitätsstiftende Werte und schaffen Orientierung. (…) Eine kreative, aufgeschlossene und innovative Gesellschaft kann auf Anregungen und Denkanstöße durch die Kultur und die Künste nicht verzichten.” 

Im Jahr 2009 werden es 20 Jahre, in denen dem anerkannten freischaffenden filmschaffen Künstler Burkhard Lenniger sein individuelles absolutes Freiheitsgrundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ist frei ) verfassungswidrig und völkerrechtswidrig systematisch gewaltsam ( unter Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwanges einschließlich der Folter ) von Seiten derer, die gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG als Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht jeder einzeln gebunden sind, verweigert wird. Neben einer Vielzahl von Tätern gibt es daneben eine ebensolche Zahl von Mitläufern und Zuschauern, die genau wissen, dass hier verfassungswidrig aber auch verfassungsfeindlich von Seiten der auf das Grundgesetz besonders verpflichteten Amtsträger gehandelt wird, doch die verweigern ihre Pflicht, sich jederzeit einzusetzen für den Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

“Die Regierung als Künstler. Für den Bau von Palästen und Stadien wird viel Geld ausgegeben. Die Regierung gleicht dabei einem jungen Künstler, der den Hunger nicht scheut, wenn es gilt seinen Namen berühmt zu machen. Allerdings ist der Hunger, den die Regierung nicht scheut, der Hunger der anderen, nämlich des Volkes.“ – Bertolt Brecht

Mehr dazu hier im blog.

Selbst das geltende Völkerrecht schreckt keinen Finanzbeamten und ebensowenig einen Finanzrichter, auch wenn dazu die Überschrift zu § 2 der Abgabenordnung 1977 “Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen” heißt. Der deutsche Rechtsanwender ist aber über Art. 20 Abs. 3 GG (”die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden”) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. ( Details dazu findet sich bei Wikipedia )

Auch dazu hier mehr im blog.

Wie das ”systematische Plündern” zwischen 1933 und 1945 auf deutschem Boden und von deutschem Boden aus funktionierte, ist zusammengefasst unter “legalisierter Raub“.

Nicht ohne Grund sind in Irland die Künstler steuerfrei, denn auch hier gilt das Völkerrecht.

Mehr dazu hier im blog.

Im deutschen Einkommensteuergesetz steht sinnigerweise im § 3  Ziff. 11 EStG unter Steuerfrei sind:

“Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.”

Demjenigen, dem also das “öffentliche Geld” ( Steuergeld z.B. ) mit dem Zweck, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, an den Hals geworfen wird, droht keine Steuerforderung und keine persönliche und wirtschaftliche Existenzvernichtung; hier wird für Dritte nur schwer erkennbar, aber trotzdem das absolute Freiheitsrecht gemäß Art. 5.3.1 GG i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BverfG von 1971 einfachgesetzlich sauber in die Tat umgesetzt.

Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.

Dienstag, Dezember 9th, 2008

Im Beschluss des Zweiten Senats des BverfG vom 14 Februar 1968 - 2 BvR 557/62 - heißt es für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG in den Leitsätzen 1, 3 und 4 verbindlich:

1. Nationalsozialistischen “Rechts”vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.

3. Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.

4. Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. 

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Unter diesen, 1968 bereits seitens des BverfG mit Gesetzeskraft verbindlich gesprochenen Leitsätzen, erhält der “Mephisto-Beschluss” des BverfG und dessen ebenfalls Gesetzeskraft erlangten Leitsätzen im Bezug auf das absolute sowie individuelle Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG eine noch wesentlich gewichtigere Bedeutung.

Die Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals wortgetreu § 18.1.1 Reichs-EStG, stellt bis heute sog. vorkonstitutionelles Recht i.S.v. Art. 123 GG dar, das mit dem absoluten individuellen Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG kollidiert und hätte deshalb ebenso wie bereits 1957 der ehemalige § 26 Reichs-EStG ( Ehegattenbesteuerung ) wegen dessen Kollision mit dem speziellen Freiheitsgrundrecht des Art. 6.1 GG ( Schutz von Ehe und Familie ), weil verfassungswidrig, längst für nichtig erklärt werden müssen. Die Leitsätze des sog. “Splitting-Urteils” des BverfG sind deckungsgleich auf das Kollisonsverhältnis von § 18.1.1 EStG und Art. 5.3.1 GG i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BverfG anzuwenden.

Über die vorkonstitutionelle verfassungswidrige und somit nichtige Vorschrift des § 18.1.1 EStG greift die Finanzverwaltung seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 unter Missachtung des Art. 1.3 GG sowie 20.3 GG in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” aller anerkannten freischaffenden Künstler in Deutschland ein, bricht auf diese Weise Verfassungsrecht sowie elementares Völkerrecht wie die UN-Resolution 217 A (III) i.V.m. dem Internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Das Gleiche tun bis heute die Finanzgerichte einschließlich des BFH und das Bundesverfassungsgericht deckt diese verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen Machenschaften durch die Nichtannahme entsprechender Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Art. 5.3.1 GG.

( Details finden sich hier im blog