Bundesfinanzministerium - Arroganz der Macht
Auszüge aus dem Artikel “Risikostrukturen - Das Bundesfinanzministerium als Staat im Staate” von Dr. jur. Volker Gallandi in P.T. Magazin für Wirtschaft, Politik und Kultur, Ausgabe 3/3008, S. 8/9:
Das Bundesfinanzministerium ( BMF ) ist nach dem Grundgesetz ein Teil der ( Finanz- ) Verwaltung. Die Verwaltung ist neben Gesetzgebung und Rechtsprechung eine der drei Säulen der Gewaltenteilung staatlicher Macht in Exekutive, Legislative und Judikative.
Eigentlich hat das Bundesfinanzministerium danach Gesetz und Rechtsprechung zu befolgen, deren Leitlinien umzusetzen, das prägt den Rechtsstaat. Die Beschaffung illegaler Daten einer Liechtensteiner Bank hat Zweifel an der rechtsstaatlichen Praxis des BMF aufkommen lassen. Eine nähere Untersuchung zeigt, dass dieser Rechtsbruch nur die Spitze des Eisberges ist.
Arroganz der Macht
Das sich das BMF für einen eigenen Staat im Staate hält, kritisiert auch Wolfgang Spindler. Der Präsident des Bundesfinanzhofs ( BFH ) beklagt, dass das BMF der Rechtsprechung des BFH durch so genannte Nichtanwendungserlasse regelrecht regelmäßig im durchschnitt jährlich mehr als sechs Mal die Gefolgschaft verweigere.
Weiterhin drohe in Verhandlungen oft der Vertreter des Ministeriums für den Fall einer missliebigen Richterentscheidung unverhohlen mit einer Gesetzesänderung. Schließlich einige man sich bei ganz problematischen Entscheidungen oft schnell mit dem Steuerpflichtigen, damit die drohende ungünstige Entscheidung zu Lasten des BMF gar nicht erst ergehe.
Alltäglicher Rechtsbruch
Man habe zunehmend den Eindruck, dass die Finanzverwaltung Rechtsprechungsergebnisse im Einzelfall rechtlich nicht akzeptiert, sondern ihre eigene Rechtsauffassung anstelle derjenigen des BFH setzt, moniert Spindler.
Resümierend stellt der Autor Dr. jur. Volker Gallandi fest:
Zusammengefasst heißt das nichts anderes, als dass der Rechtsbruch des BMF als Kopf der Steuerbehörden alltäglich erfolgt - gegenüber allen Bürgern, die unrechtmäßige Steuerbescheide erhalten haben und systematisch daran gehindert werden, von bereits höchstrichterlich entschiedenen Präzedenzfällen zu profitieren.
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Weder das BMF noch die einzelnen Finanzämter und aber auch ebensowenig die Finanzgerichte bis zum Bundesfinanzhof selbst sind darüber hinaus willens, sich den Grundrechten gemäß Art. 1.3 GG geschweige denn der höchstrichterlichen Rechtsprechung anderer Bundesgerichte wie beispielsweise dem BGH zu unterwerfen. Selbst BVerfG-Entscheidungen spielen für diese Coleur nur eine untergeordnete bis gar keine Rolle.
Auch wenn § 31 Abs. 1 BVerfGG ausdrücklich alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des BVerfG bindet, sind es das BMF, die Finanzbehörden ( Finanzämter ) der Länder sowie die Finanzgerichte samt Bundesfinanzhof, die sich auch über diese zwingende gesetzliche Regelung bis heute folgenlos hinwegsetzen.
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Der Rechtsstaat im Grundgesetz
Der Begriff “Rechtsstaat” kommt im Grundgesetz nur einmal vor, in Art. 28 als verbindliche Verfassungsordnung für die Länder; für den Bund wird er damit vorausgesetzt. Der Rechtsstaat findet seinen Ausdruck vor allem in der Garantie der Grundrechte und in der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Darüber hinaus wird er in vielen Artikeln des Grundgesetzes näher beschrieben. Zu den wichtigsten gehören:
Verfassungsmäßigkeit und Rechtsbindung
Als erste deutsche Verfassung hat das Grundgesetz den Vorrang der Verfassung vor der Gesetzgebung eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass - wie in der Weimarer Republik - mit verfassungsändernden Mehrheiten Gesetze beschlossen werden, die gegen die Verfassung verstoßen (Verfassungsdurchbrechung).
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Gesetze. Er schließt beispielsweise Ermessensentscheidungen aus, die gegen ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift verstoßen.
Rechtsweggarantie
Jeder Bürger hat das Recht, bei einer Verwaltungsbehörde einen förmlichen Widerspruch einzureichen, wenn er sich durch deren Maßnahmen zu Unrecht belastet bzw. in seinen Rechten unmittelbar und persönlich verletzt sieht. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, hat der Bürger das Recht, die Gerichte anzurufen. ( Art. 19.4 GG )
Glaubt ein Bürger, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, kann er nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegen.
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Für alle Rechtsuchenden gegen Entscheidungen der Finanzverwaltung soll an dieser Stelle auf das Urteil - 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom 17.07.2002 - hingewiesen werden:
Aus den Entscheidungsgründen:
Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).