Ausbildungsdefizite der Finanzverwaltung

Im Rechtsstaat ist die gesamte Staatsgewalt dem Recht unterworfen.

Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz, der im Grundgesetz insbesondere in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (Grundsatz der Gewaltenteilung) und Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsbindung aller Staatsgewalt) zum Ausdruck kommt. Weitere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind:

die Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG)

die Gewährleistung von Rechtsschutz durch eine unabhängige Justiz (Art. 97 Abs. 1 GG)

Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, insbesondere: Rückwirkungsverbot (BVerfGE 63, 343 [356 f.]) und Analogieverbot (Analogie)

Gebot der Rechtsklarheit und der Bestimmtheit von Gesetzen (BVerfGE 86, 311)

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Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips

Kraft des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Vorrangs des Gesetzes gehen Gesetze allen übrigen staatlichen Akten vor. Soweit Gesetze vorliegen, ist die Staatsgewalt an diese gebunden. Der vom Grundgesetz verwendete Ausdruck “Gesetz” ist dabei im allgemeinen Sinne zu verstehen: Der Vorrang des Gesetzes gilt daher nicht nur für formelle Gesetze (Gesetz - formelles), sondern es genügt, dass ein Gesetz im materiellen Sinne vorliegt.

Aus dem Vorrang des Gesetzes leitet sich ferner die Überlegenheit des Gesetzes gegenüber den von ihm abgeleiteten Arten von Rechtsnormen ab.

Höchstrangiges Gesetz ist die Verfassung selbst.

An dieser müssen sich folglich die insoweit nachrangigen (formellen) Gesetze messen lassen, während diese wiederum im Rang vor den Rechtsverordnungen und den Satzungen stehen (sog. Normenhierarchie).

Auf der Seite der Bundesregierung findet sich folgender Satz:

Das Grundgesetz (GG) bildet als höchstrangiges Recht den Handlungsrahmen für die staatlichen Gewalten, so auch für die Bundesregierung als “ausführende Gewalt” (Exekutive).

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Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist die Verwaltung mit all ihren Handlungen an das Gesetz gebunden.

Unter dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind nach herrschender Auffassung zwei wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips zusammengefasst:

Vorrang des Gesetzes
Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass Verwaltungsmaßnahmen nicht gegen Rechtssätze verstoßen dürfen.

Vorbehalt des Gesetzes
Der Vorbehalt des Gesetzes, also das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das staatliche Handeln, gilt für das Handeln der Verwaltung nur eingeschränkt und zwar grundsätzlich nur insoweit, als es um eine Einschränkung grundrechtlicher Schutzgehalte geht. Danach unterliegt jedenfalls die Eingriffsverwaltung, insbesondere Eingriffe in Eigentum und Freiheit, dem Vorbehalt des Gesetzes, kein Gesetzesvorbehalt besteht dagegen für das Verfahren und die Zuständigkeit der leistungsgewährenden Verwaltung und für die Vergabe von Subventionen, es sei denn, die Subvention greift in ein Grundrecht ein. Der Ausdruck Gesetz beschränkt sich hier auf formelle Gesetze und Rechtsverordnungen.

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In Art. 20 GG sind fünf verfassungsrechtliche Grundprinzipien (synonym verwandte Begriffe: Staats [struktur] prinzipien, Verfassungsgrundsätze) verankert, die vor allem die soziale und verfassungsgebundene Demokratie sichern sollen:

Republikprinzip

Demokratieprinzip

Sozialstaatsprinzip

Bundesstaatsprinzip

Rechtsstaatsprinzip

Nach Art. 79 Abs. 3 GG handelt es sich bei diesen in Art. 20 GG niedergelegten Staatsprinzipien um unabänderliche Verfassungsgrundsätze.

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Wie die Finanzverwaltung aber auch die Finanzgerichte gestrickt sind, ist auf der Seite “gesetzloses-Finanzamt” auf einer eigens dafür gestalteten Seite plakativ dargestellt…