Albert Einstein und der Fiskus
redaktionelle Arbeit von Gerhard Mesenich
Enteignung Einsteins durch die Nazis
Das Gesetz vom 1. Januar 1931 sollte ursprünglich eine Kapitalflucht bei der Auswanderung wohlhabender Reichsangehöriger verhindern. Mit Verweis darauf, dass ihr gesamtes Vermögen bereits im Besitz des Staates sei, haben die Einsteins beim Finanzgericht Brandenburg gegen den Bescheid Einspruch erhoben, der am 3. November 1933 abgewiesen wurde. Dem möglichen Gedanken, “dass die zu Recht bestehende Reichsfluchtsteuer jedenfalls infolge der Enteignung inländischen Vermögens getilgt sei”, widersprach das Gericht vorsorglich. Einstein sollte zahlen und außerdem die Kosten des Verfahrens tragen. Gegen ihn wurde ein Steuersteckbrief erlassen…
weitere Hintergründe:
Götz Aly, ‘Ich bin das Volk’
(Hervorragende Analyse zur NS-Wirtschaftspolitik)
Götz Aly, ‘Hitlers Volksstaat’
Kurzbeschreibung aus der Amazon.de Redaktion
“Hitler, die Gauleiter, Minister und Staatssekretäre agierten als klassische Stimmungspolitiker. Sie fragten sich täglich, wie sie die Zufriedenheit der deutschen Mehrheitsbevölkerung sichern konnten. Auf der Basis von Geben und Nehmen erkauften sie sich deren Zustimmung oder wenigstens Gleichgültigkeit durch eine Fülle von Steuerprivilegien, mit Millionen Tonnen geraubter Lebensmittel und mit der Umverteilung des “arisierten” Eigentums von verfolgten und ermordeten Juden aus ganz Europa. Den Deutschen ging es im Zweiten Weltkrieg besser als je zuvor, sie sahen im nationalen Sozialismus die Lebensform der Zukunft - begründet auf Raub, Rassenkrieg und Mord.”
Kuller, Finanzverwaltung und Judenverfolgung.
(Antisemitische Fiskalpolitik und Verwaltungspraxis
im nationalsozialistischen Deutschland)
Müller, Kein Grund zur Nostalgie: Das Reichsgericht in Leipzig
Reichsfluchtsteuer und Steuersteckbriefe
“Das jüdische Wirtschaftsleben in Hameln - Auschaltung und Liquidation”
( Quelle: Niedersächsisches Staatsarchiv )
folgende Zitate daraus:
Die staatlichen Maßnahmen - Die Arisierung der jüdischer Betriebe ab 1938 Nach dem 9.11.1938 ließen Staat und Behörden jede Zurückhaltung fallen. Mit den Ausschreitungen der Pogromnacht begann die vorletzte Phase der ‘Judenpolitik’, die Vorbereitung der Vernichtung. Von November 1938 an wurde die Umsetzung der Judenpolitik in die Hände der Ämter und Verwaltungen gelegt. Ziel des von Heydrich wesentlich gestalteten Konzeptes war es, die Juden völlig aus dem Wirtschaftsleben zu verdrängen und die Auswanderung voran zu treiben. Im Unterschied zu den Jahren 1933-38 war die Hauptmaßgabe nun, dass die Zielsetzungen ausschließlich auf gesetzlichem Wege erreicht werden sollten. Landesfinanzämter - seit 1937 Oberfinanzpräsident (OFP) genannt -, örtliche Finanzämter und Kommunalbehörden wurden von nun an durch eine Unzahl an Gesetzen, Verordnungen (VO), und Durchführungsverordnungen (DVO) mit dem nötigen gesetzlichen Rüstzeug ausgestattet.
Oberfinanzpräsident (OFP)Die Oberfinanzpräsidenten (bis 1937 Landesfinanzämter) waren die maßgeblichen Behörden der Reichsfinanzverwaltung in den Ländern. Auf dem Gebiet des heutigen Niedersachsens gab es den OFP Weser-Ems mit Sitz in Bremen und den OFP Hannover mit Sitz in Hannover. Sie waren die vorgesetzte Behörde für die lokalen Finanzämter. Vor allem zwei Dienststellen hatten mit der Überwachung und Verfolgung von Juden und der Einziehung und Verwertung ihres Vermögens zu tun: die 1931 gegründeten Devisenstellen, die für die Genehmigung, Überwachung und späterhin auch Strafverfolgung von Devisenbestimmungen und -vergehen zuständig waren, und die seit Ende 1941 eingerichteten “Dienststellen für die Einziehung von Vermögenswerten” (ab Mitte 1942 “Vermögensverwertungsstellen”). Letztere waren nach Erlass der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 zuständig für die Erfassung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens der deportierten, ausgewanderten oder verstorbenen Juden. Zitatende
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Vor diesem historischen Hintergrund wurde Art. 5.3.1 GG (Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei) als vorbehaltloses und schrankenlose Grundrecht geschaffen und bindet somit auch Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. ( Art. 1.3 GG )