Kunstfreiheitsgarantie = Abwehrrecht gegen den Staat

Mit seiner “Esra-Entscheidung” hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes am 13.06.2007 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1783/05 zum wiederholten Male die im Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich sowie grundgesetzlich garantierte absolute Kunstfreiheitsgarantie des Staates gegenüber dem einzelnen Künstler ( Grundrechtsträger ) manifestiert.

Folgende Zitate aus der “Esra-Entscheidung” sind als Rechtssätze gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindend für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte:

Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat. 

Schon die ausdrückliche Aufnahme der Freiheit der Kunst in die Weimarer Verfassung (Art. 142 Satz 1: „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.“) war eine Reaktion auf obrigkeitsstaatliche Bekämpfung neuer künstlerischer Entwicklungen (vgl. Kitzinger, in: Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, 1929, Art. 142 Satz 1 WRV, S. 455 ff.).

Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig (vgl. Matz, in: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F., Band 1 <1951>, S. 89 ff.).

Das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 <187 ff.>; 36, 321 <331>).

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>).

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.

Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 <191>; 36, 321 <331>; 77, 240 <251, 254>; 81, 278 <292>; 82, 1 <6>).

Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 <193>; 67, 213 <228>).

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 6, 389 <433>; 27, 344 <350 f.>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 35, 35 <39>; 38, 312 <320>; 54, 143 <146>; 65, 1 <46>; 80, 367 <373 f.>; 89, 69 <82 f.>; 109, 279 <313>).

Die bisherigen Entscheidungen zur Kunstfreiheitsgarantie lauten:

1. Sünderinnen-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus 1954

2. Universitäre Selbstverwaltung des BverfG aus 1963

3. Mephisto-Entscheidung des BverfG aus 1971

4. Hochschul-Urteil des BverfG aus 1972

5. Anachronistischer Zug des BverfG aus 1974

6. Herrnburger Berichte des BverfG aus 1987

7. Mutzenbacher Entscheidung des BverfG aus 1990

8. Esra-Entscheidung des BverfG aus 2007

9. Feuer, Eis und Dynamit - Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 1995

Zur Bindewirkung aller Entscheidungen des BverfG in Karlsruhe über den konkreten Einzelfall hinaus hat das BverfG bereits 1966 unter dem Az.: 1 BvR 140/62 verbindlich folgenden Rechtssatz verkündet:

Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.