OGV Andrè Grewe letztmalig, weil ohne grundgesetzliche und völkerrechtliche Ermächtigungsgrundlage handelnd, gemahnt
Mit Fax vom 29.07.2010 wurde der OGV Andrè Grewe letztmalig gemahnt, den am 21.05.2010 gewaltsam dem anerkannten freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger durch Freiheitsberaubung abgepressten Geldbetrag von mehr als 20.000,- Euro bis zum 05.08.2010 vollständig zurückzuzahlen. Verweigert sich Grewe weiter, wird augenblicklich gegen diesen ”Folgebeseitigungsklage wegen unzulässiger Verletzung des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 6.1 GG” vor dem Amtsgericht in Otterndorf erhoben.
Der Otterndorfer Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe, Schleusenstraße 111 in 21762 Otterndorf, verheiratet, eine Tochter, vollstreckt seit dem Jahr 2007 gegen das anerkannte freischaffende Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger im Auftrage des Bundesamtes der Justiz in Bonn sowie des NLBV in Aurich. Grewe tut dieses in Kenntnis des folgenden Sachverhaltes:
Bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art.
19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 Reichs-EStG, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè )
Ebenfalls ist dem OGV Andrè Grewe bekannt, dass die nichtigen titulierten Kostenforderungen des Bundesamtes der Justiz in Bonn sowie des NLBV nicht nur wegen ihrer Nichtigkeit nicht beigetrieben werden können und dürfen, die seinen Aufträgen zur Beitreibung der nichtigen Kostenforderungen zugrunde liegende Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 ist mit dem Ableben des Führer, Diktators und Verbrechers Adolf Hitler am 30.04.1945, spätestens mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 untergegangen und konnte danach auch nicht wieder aufleben.
( Details zur ungültigen / nichtigen sog. Hitler-Verordnung - JBeitrO - finden sich hier und weitere Details lesen sich unter “Chronologie der ungültigen Führer-Verordnung” im blog )
Es darf an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass die ungültige / nichtige sog. Hitlerverordnung in Gestalt der Justizbeitreibungsordnung seit inzwischen 61 Jahren skrupellos von der öffentlichen Verwaltung in vollem Bewusstsein dessen, dass diese Rechtsverordnung 1945 mit dem Ableben des Führer, Diktator und Verbrechers Adolf Hitler untergegangen ist, als Ermächtigungsgrundlage für das Beitreiben von öffentlichen Kosten wie Gerichtsgebühren, grundgesetzwidrig benutzt wird.
Grewe wurde mit Schreiben vom 14.06.2010 bereits zur Zahlung aufgefordert. Da Grewe der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wurde er mit Schreiben vom 28.07.2010 per FAX am 29.07.2010 mit Frist bis zum 05.08.2010 noch der guten Ordnung halber gemahnt. Verstreicht auch dieses Datum, wird augenblicklich “Folgebeseitigungsklage” gegen die Person Grewe erhoben, da diese als Amtsträger gemäß Art. 1 Abs. 2, 3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG sowie Art. 6.1 GG keine Grundrechteverletzung vornehmen oder im Auftrag Dritter vornehmen darf. Grewe kann für sich nicht mehr den Verbotsirrtum in Anspruch nehmen, da er seit 2007 unmittelbar in die Sache persönlich involviert ist, gegenüber dem Prozessbevollmächtigten und Richter im Ruhestand Günter Plath selbst am 21.05.2010 während der von ihm veranlassten und betriebenen grundgesetzwidrigen gewaltsamen Vollstreckunug gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger seine diesbezügliche tatsächliche Kenntnis hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bekundet hat.
Grewe muss sich vorwerfen lassen, dass er nach gleichem Muster handelt, wie im Dritten Reich Juden, Künstler und Andersdenkende mit scheinbar rechtsstaatlichen Mitteln verfolgt, geplündert und schließlich vernichtet wurden. Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 sollte solches Tun der vollziehenden Gewalt in Deutschland unmöglich gemacht worden sein, die Realität sieht jedoch völlig anders aus.