Freiheitsberaubung, Erpressung, Nötigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des anerkannten Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger - verübt von Polizeibeamten aus Cuxhaven und Otterndorf
Juden und Künstler sowie andersdenkende wurden systematisch durch das Terrorsystem des Dritten Reiches ( 1933 bis 1945 ) verfolgt, ausgeraubt und vernichtet. Nie wieder sollte solches auf deutschem Boden geschehen können, doch das war und ist ein Irrtum.
UN-Resolution 217A (III), das Bonner Grundgesetz, der internationale Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantieren allen freischaffenden Künstlern seit 1948 die absolute Freiheit der Kunst, so dass von Staats wegen es keine einfachgesetzliche Regelung geben darf, die das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 Bonner Grundgesetz ( Kunstfreiheitsgarantie ) einschränken kann und darf.
Bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art.
19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 Reichs-EStG, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè )
Am 21. Mai 2010 haben die Polizeibeamten POK Meyer, PK’in Oldenburg, Meissner zusammen mit 3 weiteren namentlich bisher nicht bekannten Polizeibeamten der Polizeidienststellen Cuxhaven und Otterndorf das der grundgesetzlichen sowie völkerrechtlichen mangelnden Ermächtigungsgrundlage zivilrechtliche Amtshilfeersuchen des Obergerichtsvollziehers Andrè Grewe ( Otterndorf ) grundgesetzwidrig in eine strafprozessualen Vorschriften folgende “Gewaltaktion” umgemünzt, indem sie sich ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durch Dohung mit Gewalt “widerrechtlich” Zugang zum Grundstück und der Wohnung des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger verschafften.
Das Künstlerehepaar wurde rechtswidrig verhaftet, der Geschädigte Burkhard Lenniger schließlich körperlich gefesselt über die JVA Cuxhaven mit einem Transportkommando der JVA Oldenburg ( Röser / Drees ) auch nach Wegfall des Haftgrundes “Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung” aufgrund erpresster Zahlung weiter gefesselt durch Niedersachsen zur JVA Oldenburg transportiert und schließlich auch dort noch durch einen beamteten Schließer in eine Gefängniszelle eingesperrt. Zwischen 07.55 h, dem Zeitpunkt der grundgesetzwidrigen Verhaftung und der Entlassung aus der JVA Oldenburg am 21.05.2010, um 18.00 h, wurde dem Geschädigten Burkhard Lenniger jegliche Nahrung verweigert, zum Trinken gab es für ihn insgesamt 4 Glas Leitungswasser in der JVA Cuxhaven.
Die vollziehende Gewalt und die Justiz haben sich allem Anschein nach von dem Einhalt sämtlicher grundgesetzlichen Vorschriften befreit.
Mit Datum 23.07.2010 und 26.07.2010 wurden die Polizeibeamten aus Cuxhaven und Otterndorf sowie die Schließer Röser und Drees der JVA Oldenburg sowie ein namentlich noch zu ermittelnder Schließer der auf die Frage “ob er eigentlich wisse, was Folter sei als dieser in der JVA Oldenburg Trinkwasser und Traubenzucker verweigerte, trotz Wegfall des Haftgrundes schon vor der Einlieferung in die JVA Oldenburg den Geschädigte in eine Einzelzelle einsperrte, ebenfalls aus der JVA Oldenburg wegen Freiheitsberaubung, Erpressung, Nötigung und Hausfriedensbruch angezeigt.
Wie hat es auf der berüchtigten Wannseekonferenz am 20.01.1942 in Berlin geheißen: