Verfassungsbruch mit Ansage oder was interessiert mich der Verlust meines Mandates als Landtagsabgeordnete

Am 09.06.2010 sollte sich der Landtag von Nordrhein - Westfalen zu seiner 15. Legislaturperiode konstituieren. Weder die ehemalige Landtagspräsidentin Regina van Dinther ( CDU ) noch der ehemalige Vizepräsident des Landtages Edgar Moron ( SPD ) waren an diesem Tage noch mandatierte Abgeordnete des Landtages von NRW und somit war auch ihr an das Abgeordnetenmandat zwingend gebundene Präsidentenamt am 08.06.2010 um 24.00 h erloschen. Trotzdem übernahm die Bürgerin Frau van Dinther die Sitzungsleitung des Landtages und Edgar Moron führt bis heute das Landtagspräsidium als Vizepräsident interimistisch, wie es auf der Seite des Landtages von NRW dazu heißt.

Hier noch einmal das Videozitat im Wortlaut aus der Plenarsitzung vom 09.06.2010:

“Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und ‑mütter haben aber sehr wohl auch diese Möglichkeit bedacht. Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.” Regina van Dinther — ehemalige Präsidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen (14. Wahlperiode) in ihrer Rede am 09.06.2010 in der konstituierenden 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen

Hier kann und sollte jeder sein eigenes Wissen testen:

Grundsatzfragen zur Abhängigkeit einer Mitgliedschaft eines Landtages oder des Bundestages in Deutschland vom dafür benötigten Mandat

1.1. Muss ein Mitglied des Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler verfügen?

1.2. Kann jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler die Funktion eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?

1.3. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?

1.4. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?

2.1. Muss der Präsident eines Landtages oder Bundestages Mitglied desselben Landtages oder des Bundestages sein?

2.2. Muss ein Präsident eines Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder desselben Landtages oder des Bundestages verfügen?

2.3. Darf jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion eines Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?

2.4. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages?

2.5. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch die Mitglieder des Landtages oder Bundestages oder dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder Bundestages?

Eigentlich ganz einfach zu beantwortende Fragen und zwar dann, wenn jemand freiheitlich-demokratisch auf dem Boden des Grundgesetzes denkt und handelt. Schwierig wird es, wenn man glaubt, als Amtsträger alles tun und lassen zu dürfen, dann sind einem das Grundgesetz und die Landesverfassung aber auch eine Landtagsgeschäftsordnung, nach der sich der Ablauf eines Landtages ebenso wie der Ablauf eines Landtagspräsidium richtet, einfach schlicht egal.

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