Wahl des 10. deutschen Bundespräsidenten von Wahlfälschung und Wählertäuschung im Landtag von NRW überschattet?
Am 30.06.2010 wählte die Bundesversammlung, bestehend aus den Mitgliedern des deutschen Bundestages und der gleichen Anzahl von Wahlmännern und Wahlfrauen des deutschen Bundesrates, den nds. Ministerpräsidenten Christian Wulff zum 10. deutschen Bundespräsidenten.
Bereits seit dem 09.06.2010 stand jedoch fest, dass das Wahlgremium des deutschen Bundespräsidenten, nämlich die deutsche Bundesversammlung, zumindest was die Wahlmänner und Wahlfrauen aus dem nordrhein - westfälischen Landtag als Teil der aus dem deutschen Bundesrat zu stellenden Wahlmänner und -frauen anbelangt, ihre Teilnahmeberechtigungen auf gesetzeswidrige Art und Weise erlangt haben.
Die Wahlmänner und Wahlfrauen in den einzelnen Landtagen werden durch Wahl der mit einem gültigen Landtagsmandat ausgestatteten Landtagsabgeordenten im Rahmen einer diesbezüglichen Landtagssitzung oder sogar Sondersitzung bestimmt.
Damit der Landtag rechtsverbindliche Wahlen abhalten und Beschlüsse fassen darf, muss dem Landtag ein der Landesverfassung nach rechtmäßig im Amt befindliches Präsidium die Landtagssitzung leiten. Näheres bestimmt dann die jeweilige Geschäftsordnung eines Landtages.
In Nordrhein - Westfalen warem am 08.06.2010 um 24.00 h alle Landtagsmandate derjenigen Abgeordneten abgelaufen, die in der 14. Legislaturperiode ein Landtagsmandat inne gehabt haben. Um 00.00 h am 09.06.2010 traten alle Landtagsmandate der für die 15. Legislaturperiode gewählten Landtagsabgeordneten in Kraft.
Bedeutsam ist dieses für diejenigen Landtagsabgeordneten, die neben ihrem Abgeordnetenmandat noch ein präsidiales Amt im Landtag zuvor ausgeübt haben, denn dieses präsidiale Amt ist zwingend an das Abgeordnetenmandat gebunden und erlischt somit im selben Moment, wenn das Abgeordnetenmandat erlischt, z.B. in den Fällen, in denen ein Kandidat nicht mehr zur Wahl antritt oder ein Kandidat nicht wiedergewählt wird oder z.B. ein Abgeordneter sein Abgeordnetenmandat zurückgibt oder es ihm durch Richterspruch entzogen würde. In all diesen Fällen verliert ein solcher Abgeordneter automatisch sein präsidiales Amt, sei es das des Landtagspräsidenten, des Vizepräsidenten oder das eines Schriftführers, denn um Mitglied im Präsidium des Landtages zu sein, ist zwingend Voraussetzung, im Besitz eines wirksamen Landtagsmandates zu sein.
Lange Rede kurzer Sinn. Am 09.06.2010 konstituierte sich der Landtag NRW zu seiner 15. Legislaturperiode. Die beiden Präsidiumsmitglieder van Dinther und Moron gehören dieser 15. Legislaturperiode des nordrhein - westfälischen Landtages nicht mehr an, beide verfügen über kein dafür notwendiges Landtagsmandat. Frau van Dinther wurde nicht wiedergewählt, Herr Edgar Moron hatte auf eine Kandidatur verzichtet. Beide Personen haben deshalb auch am 08.06.2010 um 24.00 h ihr Präsidentenamt im Präsidium des Landtages NRW verloren.
In der Landesverfassung des Landes NRW steht denn auch nicht geschrieben, dass bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die alten Präsidenten geschäftsführend weiter tätig sind, sondern das alte Präsidium geschäftsführend im Amt bleibt.
Wie sich das Präsidium des Landtages zusammensetzt, ergibt sich verbindlich aus der Geschäftsordnung des Landtages. Dort sind die Modalitäten was die Funktion des Landtagspräsidiums anbelangt, im § 6 verbindlich geregelt. Ist der Präsident oder die Präsidentin verhindert, tritt an die Stelle der oder die Vizepräsiden(in) usw. bis zum ggf. letzten Schriftführer.
Verhindert ist der oder die Präsident(in) immer dann, wenn er oder sie das Abgeordnetenmandat nicht mehr inne hat.
Verhindert waren also die Präsidentin Frau van Dinther der 14. Legislaturperiode und der Vizepräsident Herr Moron, so dass der 2. Vizepräsident von der Fraktion der Grünen und / oder die dritte Vizepräsidentin der FDP-Fraktion die konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein - Westfalen am 09.06.2010 zu eröffnen und zu leiten gehabt hätte, weil diese beiden Personen auch für die 15. Legislaturperiode des Landtages NRW ein gültiges Abgeordnetenmandat errungen haben.
Im § 107a StGB heißt es nun:
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Alle 181 im Landtag von NRW am 09.06.2010 versammelt gewesenen Abgeordneten haben aufgrund der ungültigen Besetzung des Landtagspräsidiums unbefugt gewählt. Das verfasssungswidrig besetzte Landtagspräsidium durch die nur noch nordrhein - westfälische Bürgerin Frau van Dinther und den Bürger Egdar Moron hat dazu geführt, dass im Rahmen einer unbefugten Wahl ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt wurde.
Im § 108a StGB heißt es:
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Bezüglich der beiden nicht mehr Landtagsabgeordnete Frau van Dinther und Herr Moron ist zu prüfen, inwieweit diese beiden Personen die 181 im Landtag von NRW am 09.06.2010 versammelten Abgeordneten hinsichtlich der Gültigkeit ihrer Stimmabgabe mit Blick auf die Wahl der nordrhein - westfälischen Wahlmänner und -frauen zur Bundesversammlung getäuscht haben, so dass die Abgeordneten gegen ihren Willen “ungültig” gewählt haben, da die gesamte Wahl ungültig gewesen ist, da die Landtagssitzung von ausdrücklich nicht verfassungsmäßig legitimierten Personen eröffnet und geleitet worden ist.
Dem entsprechend ist die Wahl des 10. deutschen Bundespräsidenten am 30.09.2010 von der deutschen Bundesversammlung durchgeführt worden, obwohl die 133 aus dem Landtag von Nordrhein - Westfalen entsandten Wahlmänner und -frauen aufgrund ihrer eigenen ungültigen Wahl ohne gültiges / wirksames Stimmrecht an der Wahl in Berlin teilgenommen haben und somit überschattet von strafrechtlich relevanter Wahlfälschung und Wählertäuschung.
Obwohl bereits am 10.06.2010 u. a. die Recklinghäuser Zeitung in die Richtung berichtete, tat sich bisher nichts. Auch der am 11.06.2010 informierte Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert als diejenige Person, die die Bundespräsidentenwahl am 30.06.2010 geleitet hat, unternahm nichts.