Bundestagspräsident Lammert versus nicht stimmberechtige Wahlmänner und -frauen aus NRW während der Bundespräsidentenwahl am 30.06.2010

Am 11.06.2010 wurde dem Bundestagspräsidenten als dem verantwortlichen Wahlleiter der am 30.062010 stattgefundenen Bundespräsidentenwahl durch die Bundesversammlung per email von Seiten eines ehemaligen nds. Landtagsabgeordneten, also einem Insider hinsichtlich des Themas, schriftlich mitgeteilt, dass die am 09.06.2010 im Landtag von Nordrhein-Westfalen während der konstituierenden Sitzung des 15. Landtages in die Bundesversammlung gewählten Wahlmänner und -frauen aufgrund der von einem Nichtpräsidiumsmitglied geführten Landtagssitzung keine Stimmberechtigung in der Sitzung der Bundesversammlung am 30.06.2010 zur Wahl des 10. deutschen Bundespräsidenten besitzen.

Die Angeordnete und Landtagspräsidentin Frau Regina van Dinther war nicht wieder in den Landtag gewählt worden, damit war ihr Mandat und die Präsidenteneigenschaft am 08.06.2010 um 24.00 h erloschen. Die Funktionen eines Präsidiumsmitgliedes im Landtag ist zwingend an ein gültiges Abgeordnetenmandat gebunden. Erlischt das Abgeordnetenmandat, erlischt automatisch auch das präsidiale Amt, sei es Präsident, Vizepräsident oder Schriftführer.

Alle während dieser am 09.06.2010 durchgeführten Wahlen und Beschlüsse sind ungültig.

Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Landesverfassung von NRW heißt es:

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

 Gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Landtages von NRW heißt es:

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

Somit hätten der 2. Vizepräsident Oliver Keymis oder die 3. Vizepräsidentin Angela Freimuth die Landtagssitzung verantwortlich leiten müssen und nur dürfen. Weder eine nur noch Bürgerin des Landes NRW Frau van Dinther noch ein nur noch Bürger Herr Moron hätten den Plenarsaal betreten dürfen, geschweige dann dort weiterhin geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Präsidiums präsidiale Handlungen vornehmen dürfen.

Entsprechend irritierend liest sich denn auch eine solche Schlagzeile:

Ex-Abgeordneter Moron leitet NRW-Landtagspräsidium

11.06.10 | 17:04 Uhr

Nach dem Rücktritt von Landtagspräsidentin Regina van Dinther (CDU) leitet nun der ehemalige Abgeordnete Edgar Moron (SPD) das Präsidium des Landesparlaments. Wie der Landtag am Freitag in Düsseldorf mitteilte, führt das Präsidium der vergangenen Legislaturperiode die Geschäfte weiter bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Angesichts der besonderen Situation des Landtags werde das Präsidium lediglich die notwendigsten Entscheidungen treffen, die für das Funktionieren des Landesparlaments erforderlich seien. Neben Moron gehören auch die Landtagsvizepräsidenten Angela Freimuth (FDP) und Oliver Keymis (Grüne) dem Präsidium an.

Die CDU-Politikerin van Dinther hatte am Mittwoch die Leitung des Parlaments niedergelegt, da sie bei der Landtagswahl am 9. Mai nicht erneut gewählt worden war. […] Obwohl er nicht mehr Abgeordneter ist, bleibt Moron jetzt im Präsidium. ( URL zum Artikel )

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Mit den sich daraus für alle Beteiligten möglicherweise ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen haben sich die Polizei in Düsseldorf und Berlin zu beschäftigen. Die Wahl des 10. deutschen Bundestages am 30.06.2010 muss als ungültig angesehen werden, waren doch die 133 aus NRW endsandten Wahlmänner und -frauen nicht stimmberechtigt und hätten somit seitens des Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert vom Urnengang ausgeschlossen werden müssen.

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