Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig?

133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

§ 2 Abs. 2 BPräsWahlG

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

Am 09.06.2010 um 00:00 MEZ traten die Abgeordnetenmandate sowohl der in den Landtag von Nordrhein-Westfalen neu als auch wiedergewählten Abgeordneten in Kraft.

Die konstituierende Sitzung des Landtages am 09.06.2010 beginnt mit der Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des geschäftsführenden Präsidiums der zurückliegenden, um 24:00 des Vortages beendeten Legislaturperiode. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung residiert das Präsidium der letzte Legislaturperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

Art. 38 der Verfassung des Landes NRW

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

Während der konstituierenden Sitzung des nordrhein-westfälischen Landtages am 09.06.2010 wäre es die erste Aufgabe gewesen, ein neues Präsidium aus der Mitte der anwesenden Landtagsabgeordneten zu wählen.

Aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geht nicht hervor, wie sich das Landtagspräsidium im Einzelnen zusammensetzt und wie eine Vertretung der Präsidialmitglieder untereinander im Fall der Verhinderung zu geschehen hat. Dieses ist geregelt im

§ 6 der Geschäftsordnung des Landtages NRW

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

So kann es sein, dass für den Fall der Fälle, das sämtliche Präsidiumsmitglieder aus der zurückliegenden beendeten Wahlperiode im Falle ihrer geschlossenen Verhinderung, durch den einzig verbliebenen Schriftführer vertreten werden müssen. Erst wenn kein präsidiales Mitglied aus der vergangenen Legislaturperiode mehr zur Verfügung stünde, wäre es die Aufgabe des Ältestenrates für einen geordneten Ablauf der ersten konstituierenden Landtagessitzung in der neuen Legislaturperiode zu sorgen.

Die vordringlichste Aufgabe ist die Wahl eines geschäftsfähigen Präsidiums, denn ohne Präsidium kein beschlussfähiger und funktionstüchtiger Landtag. Am 09.06.2010 wurde kein Präsidium für den Landtag von Nordrhein-Westfalen gewählt.

Die ehemalige Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags, Regina van Dinther,(unten im Video bei besagter Sitzung) (CDU, Mitglied des nordrhein-westfälischen Landestages vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010) trat zur Wahl zur Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages an und wurde nicht gewählt und bekam auch kein Mandat über die Liste der CDU und ist somit am 09.06.2010 kein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtages gewesen und hätte damit am 09.06.2010, also einen Tag nach Ablauf ihres Mandats, den Plenarsaal nicht betreten dürfen und auch keine Funktionen als präsidiales Mitglied oder als geschäftsführende Präsidentin einnehmen und ausführen dürfen, weil jede präsidiale Funktion ein gültiges Abgeordnetenmandat voraussetzt.

Ähnliches gilt für den ehemaligen 1. Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags, Edgar Moron (SPD, Mitglied des Landtags vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010.), welcher zum derzeitigen Zeitpunkt (02.07.2010) als Präsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen präsidiert. Dieser trat nicht einmal zur Wahl der Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen an, nahm aber ebenfalls, wie die ehemalige Präsidentin, geschäftsführende Funktionen während der konstituierenden Sitzung am 09.06.2010 und danach wahr.

Diese Aufgabe käme laut Geschäftsordnung ausschließlich der ehemaligen Vizepräsidentin, Angela Freimuth (FDP, Vizepräsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags) zu, denn sie war durch ihr neues Mandat dazu legitimiert. Dies gilt nachfolgend für alle mandatierten ehemaligen Präsidialmitglieder für die neue, am 09.06.2010 begonnene Legislaturperiode.

Diese Sitzung am 09.06.2010 wurde entgegen der Verfassung von Nordrhein-Westfalen und entgegen der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages jedoch von dem Nichtmitglied des nordrhein-westfälischen Landtages und somit auch nicht mehr Präsidentin, Frau Regina van Dinther (CDU), präsidial eröffnet und geleitet. Sie hat sogar von einem nur dem Landtagspräsidium bzw. einem ordnungsgemäßen Präsidiumsmitglied zustehenden Ordnungsrecht Gebrauch gemacht und die Fraktion der Linken des Plenarsaals wegen „Verstoßes“ gegen die Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages verwiesen.

Es ist hier also festzuhalten, dass die am 09.06.2010 konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein-Westfalen ungültig ist, weil formell nicht stattgefunden, und nicht beschlussfähig war.

Demzufolge wurde alle dort gewählten Ausschüsse ebenfalls ungültig besetzt.

Während am 09.06.2010 die selbsternannte Interimspräsidentin van Dinther von diesem Amte, welches sie zu diesem Zeitpunkt durch den Verlust des Abgeordnetenmandates nicht mehr inne hatte, zurücktrat, erklärte der ehemalige Vizepräsident, Edgar Moron, ebenfalls ohne erforderliches gültiges Landtagsmandat, bis zur Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zusammen mit der Vizepräsidentin Freimuth interimistisch im Amt des Vizepräsidenten des Landtages NRW zu bleiben.

In derselben rechtlich nicht stattgefunden habenden Sitzung wurde die Entsendung der 133 Wahlmänner und Wahlfrauen für die Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zum 30.06.2010 beschlossen; aufgeteilt auf die jeweiligen Parteien: CDU/CSU: 50, FDP: 9, SPD: 49, Grüne: 17, Linke: 8.

Die Wahl der Wahlfrauen und Wahlmänner für die Bundesversammlung zum Zwecke der Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 in Berlin ist aufgrund des zum 09.06.2010 nicht geschäfts- und beschlussfähigen Landtages des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ungültig und nachträglich nicht heilbar. Diese Wahlfrauen und Wahlmänner hatten daher in Berlin am 03.06.2010 kein Stimmrecht, woraus sich die Unvollständigkeit der Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ergibt und die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl.

Die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungültig und Christian Wulff kein rechtmäßiges Staatsoberhaupt und Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und somit umgehend aus dem Amte zu entfernen.

Es liegt hier außerdem der dringende Verdacht der Amtsanmaßung hinsichtlich der Personen Regina van Dinther und Edgar Moron gemäß § 132 StGB nahe, in dem es wörtlich heißt:

“Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

denn wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bereits am 10.06.2010 berichtete u. a. die Recklinghäuser Zeitung über die Ungereimtheiten während der konstituierenden Sitzung des Landtages NRW am 09.06.2010. ( hier der vollständige Artikel ) Während der Artikel vom 10.06.2010 online inzwischen nicht mehr zur Verfügung steht, ist jedoch ein diesbezüglicher interessanter Leserbrief und zwei darauf gemünzte Kommentare bei der Recklinghäuser Zeitung weiterhin online.

( mehr liest sich hier bei der Neuen Rheinischen Zeitung )

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