ungültige Justizbeitreibungsordnung von 1937 - die Chronik ergänzend

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, erlassen vom Reichsjustizminister, basierend auf dem “Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934″, basierend auf dem Ermächtigungsgesetz ”Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Staat vom 24.03.1933″, ist ausdrücklich in deklaratorischer Form mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945 aufgehoben worden. Im Gesetz heißt es u. a.:

Art. I.
1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:

a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Art. III.
Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, den 20 September 1945

Die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten erfolgte durch das Ermächtigungsgesetz vom 24. 03. 1933 unter dem Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“.

Die Justizbetreibungsordnung vom 11.03.1937 basierte auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege vom 16.02.1934“. Sie ist vom Reichsminister der Justiz gemäß § 5 des Überleitungsgesetzes als “Rechts-Verordnung” erlassen worden, also nicht als förmliches Gesetz durch ein Gesetzgebungsorgan. Damit ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 1 des o. a. Kontrollratsgesetz Nr. 1 die Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung.

Auch als mit dem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 gemäß § 1 bis 3 ein Großteil der von den Besatzungsbehörden und dem Kontrollrat der Alliierten erlassenen Vorschriften aufgehoben wurden, so steht doch in § 4 dieses Gesetzes verbindlich geschrieben, Zitat:

“Soweit in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat es hierbei sein Bewenden.

Anlage 1 A Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte ( SHAEF ) Gesetz Nr. 1 Aufhebung des Nationalsozialistischen Rechts

Anlage 2 Kontrollrat in Deutschland (KR) II. Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 Aufhebung von Nazi-Gesetzen

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Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vom Bundestag erlassenen Änderungsgesetze keine gesetzliche Grundlage hatten und bis heute nicht haben.

Dem Gesetzgeber ist erkennbar durchaus bewusst gewesen, dass er unzulässig gehandelt hat, als er nach dem Auslaufen des Besatzungsstatutes am 26.07.1957 das Gesetz zur Änderung  und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften erlassen hat unter Einbeziehung der zunächst untergegangenen und später noch deklaratorisch aufgehobenen Justizbeitreibungsordnung, denn jetzt wird aus einer „Rechts-Verordnung“ durch das Ersetzen des Wortes „Verordnung“ in § 1 Abs. 4 JBeitrO durch „Justizbeitreibungsordnung“ eine Ordnung in der Form eines Gesetzes.

Geblieben ist allerdings der Reichsminister der Justiz als Verfasser der Vorordnung und das Datum des Inkrafttretens zum 01.04.1937 sowie die Deklarationsnorm des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber 1957 trotz der Strafandrohung durch den alliierten Kontrollrat nach Auslaufen des Besatzungsstatutes bei Weitergeltung der Bestimmungen der Pariser Verträge bis zur Wiedererlangung der deutschen Souveränität durch die Konferenz von Malta im Dezember 1989 die Justizbeitreibungsordnung durch Änderungsgesetze hat wiederaufleben lassen.

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( weitere Details lesen sich unter “Chronologie der ungültigen Führer-Verordnung” )

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