Künftiger Bundespräsident Wulff vorbelastet?

Bei Focus online steht noch heute ( 04.06.2010 ) zu lesen:

“Wulff gesteht Verstoß. Der niedersächsische Ministerpräsident Wulff hat mit seinem verbilligten Urlaubsflug nach Florida gegen das Ministergesetz verstoßen. Der CDU-Politiker räumte seinen Fehler ein.”

“Die Prüfung der Familienreise, die Air Berlin kostenfrei von der Economy- in die Business-Class umbuchte, habe ergeben, „dass ich von einem Verstoß gegen das Ministergesetz objektiv ausgehen muss“, sagte Christian Wulff am Donnerstag vor dem Landtag in Hannover. Nach einer Presseanfrage zu den Flügen hatte Wulff 3056 Euro an Air Berlin nachgezahlt.”

Zu Recht kommentiert dann am 03.06.2010 aufgrund der Nominierung dieses Herrn Wulff ein User mit dem Namen “Franz Schmidt”, Zitat:

Künftiger Bundespräsident vorbelastet
Wenn man an diesen stillosen Versuch der Vorteilsnahme denkt, dann wünscht man sich wirklich einen anderen Kandidaten als Bundespäsidenten. Hat das Land wirklich keine Kandidaten, die nicht zuerst an ihr eigenes Wohl denken?

Dem ist augenblicklich nichts weiter hinzuzufügen außer die Hoffnung, dass noch mehr Menschen in diesem Lande sich aktuell Gedanken machen, was da am 30. Juni 2010 mit dem Amt des Bundespräsidenten aus Gründen, die offensichtlich mit der grundgesetzlich vorgesehenen Funktion des Bundespräsidentenamtes nichts gemein hat, geschehen soll. Der Bundespräsident zeichnet nämlich gemäß Art. 82 Abs. 1 GG die Bundesgesetze gegen, wenn sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot als zwindende die Grundrechte garantieren sollende Gültigkeitsvorschrift verstoßen, darf der Bundespräsident nicht unterzeichnen. Seit 61 Jahren versucht jedoch der einfache Gesetzgeber diese ihn absolut zwingende Gültigkeitsvorschrift immer wieder durch Ignorien des Rechtsbefehls, Zitat:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundsrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen”

zu unterlaufen, die einfachgesetzlich vorgenommenen Grundrechtseinschränkung nicht kenntlich zu machen im Gesetz. Das führt jedoch zur automatischen Ungültigkeit eines solchen gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Gesetzes. Die Liste der ungültigen Gesetze ist inzwischen lang, egal ob es sich dabei um Bundes- oder Landesgesetzes handelt. Der Gesetzgeber ignoriert einfach diesen ihn zwingend bindenden Rechtsbefehl des Bonner Grundgesetzes und das Bundesverfasusngsgericht springt ihm dabei mit inzwichen 38 veröffentlichten falschen Entscheidungen zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Seite.

Da darf natürlich das Zitat von Prof. Dr. Gerhard Wolf aus dem Jahr 1998 nicht fehlen, beschreibt er doch zutreffend die Rechtsprechung des BverfG in “Politische Justiz“? - Rechtsstaatliche Gerichtsbarkeit oder Willkürjustiz! -, veröffentlicht in Band 7, Politische Strafjustiz 1951 - 1968, herausgegeben vom Justizministerium des Landes NRW, Zitat:

“Ein geradezu klassisches Beispiel für richterliche Einzelfallwillkür ist der Bereich der Strafzumessung - und damit ist gemeint: Die gesamte alltägliche gerichtliche Strafzumessungspraxis. Abgesehen von den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe

(und selbst diese Einschränkung ist aufgrund der gesetzwidrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage inzwischen überflüssig)

gibt es kein Strafurteil, bei dem sich das Gericht auch nur bemüht, die verhängte Strafe gesetzlich zu begründen.”

Das es ein Ministerpräsident mit dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im eigenen Bundesland nicht so genau nimmt wie es der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in absoluter Form vorschreibt, zeigt das nds. Schulgesetz vom 01.08.2003. Die dort ausdrücklich eingeschränkten Freiheitsgrundrechte werden nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert, das Gesetz ist somit seit dem 01.08.2003 ungültig. Wullf seit dem 04.03.2003 nds. Ministerpräsident und derjenige, der Landesgesetze unterschreibt, scheinbar auch die, die ungültig sind und bleiben, merkt doch sowieso keiner.

Wie man im Land Sachsen mit dem grundgesetzlich absolut verpflichtend verankerten Zitiergebot im Gesetzgebungsverfahren umzugehen gedenkt, gibt es hier:

Vor laufender Kamera erklärte am 19. Mai 2010 um 15.21 h die sozialpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kirstin Schütz im sächsischen Landtag:

“Der Entwurf der Koalitionsfraktionen verbessert ein schwarz-rotes Gesetz aus der vergangenen Legislaturperiode. Wir beheben den handwerklichen Fehler, dass das so genannte Zitiergebot bei gesetzlichen Grundrechtseinschränkungen verletzt war.” ( dazu die FDP -Pressemitteilung vom 19.05.2010 hier )

Damit erkennt die FDP-Fraktion im sächsischen Landtag an, dass das “sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz vom 19. Juni 2009″ ( als pdf-Datei hier )wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der sächsischen Verfassung i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig ist. Alle auf diesem wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte sog. Zitiergebot ungültigen Gesetzes basierenden Verwaltungsakte und ggf. gerichtlichtlichen Entscheidungen sind nichtig.

Die FDP-Fraktion im sächsischen Landtag folgt damit den Worten ihres Vordenkers Dr. Thomas Dehler, Mitglied im parlamentarischen Rat 1948 / 49, der mit Blick auf das seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zum 23. Mai 1949 darin verfassungsrechtlich verankerte sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Beratung des Art. 19 Abs. 1 GG ( vormals Art. 20c ) zu Protokoll gab, S. 620, Sitzung vom 08.02.1949:

“Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers…”

Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz von 1950, Erstbearbeitung von Kurt-Georg Wernicke, steht geschrieben: 

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

Der 1. Halbsatz von Abs. 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. 1 Satz 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse.

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die – nach dem Grundgesetz zulässige – Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen. Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“.

Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler, FDP: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…)

Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat.

Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied.

Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.“ (Bonner Kommentar zum GG 1950, von Kurt Georg Wernicke 1949 bearbeitete Erstfassung)

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Es bleibt zu hoffen, dass diese Entwicklung Schule macht.

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