Justizbeitreibungsordnung - Chronologie der ungültigen Führer - Verordnung

Chronologie der ungültigen Justizbeitreibungsordnung vom 01.04.1937

Die Eckdaten:

1. am 11. März 1937 als Rechtsverordnung basierend auf dem Ersten Gesetz zur Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 wiederum basierend auf dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 ( Gesetz zur Behebung der Not vom Volk und Reich ) durch den Reichsminister der Justiz zum 01. April 1937 laut § 19 JBeitrO in Kraft gesetzt.

2. mit dem Ableben des Führers und Nazi-Diktators “Adolf Hitler” sowie der Kapitulation im Mai 1945 ist die JBeitrO von 1937 ersatzlos untergegangen.

3. mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 durfte Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages als dem neuen parlamentarischen Gesetzgeber nur fort gelten, wenn dieses Recht nicht dem Grundgesetz widersprach.

4. jede Rechtsverordnung bedarf einer verfassungsrechtlich verankerten Delegationsnorm in Gestalt eines förmlichen Parlamentsgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG.

5. weder das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 noch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20.04.1972 erfüllen diese grundgesetzlich verankerte zwingende Gültigkeitsvoraussetzung.

6. Tabelle:

7. die seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bis heute von der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung angewandte sog. Justizbeitreibungsordnung ist und bleibt eine auf “Führerrecht” basierende Rechtsverordnung von 1937. Keines der beiden sog. Änderungsgesetze ( 26.07.1957 und 20.04.1972 ) waren in der Lage, aus der ungültigen JBeitrO eine dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zwingend genügen müssenden Rechtsverordnung zu schaffen.

8.  die Anwendung dieser ungültigen Rechtsverordnung durch die Behörden der Justiz und anderer einschließlich der damit einhergehenden Grundrechtseingriffe gegen sog. Schuldner ist grundgesetzwidrig. Sämtliche Verwaltungsakte sind nichtig, alle auf der Grundlage dieser “Führer-Verordnung” ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind ebenfalls nichtig. Die Hinweise auf die Herkunft der aktuell angewendeten JBeitrO aus der Zeit der Nazi-Diktatur sind unzweifelhaft, so steht in der Eingangformel folgender Wortlaut:

Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:”

 Im § 19 Abs. 1 JBeitrO steht zu lesen:

“Diese Verordnung tritt am 01. April 1937 in Kraft.”

In der Schlussformel der JBeitrO steht geschrieben:

Der Reichsminister der Justiz

Die die JBeitrO entlarvenden Merkmale sind in der pdf-Datei gekennzeichnet und beschrieben. ( hier als pdf - Datei

9. die handelnden Amtsträger haben sich ebenso wie diejenigen, die wissend zugeschaut haben sich der Nötigung, der Erpressung, der Freiheitsberaubung, ggf. der Körperverletzung im Amt sowie der Rechtsbeugung und Verleitung von Untergebenen zu Straftaten schuldig gemacht.

10. vom Amts wegen sind Gerichtsvollzieher aber auch um Amtshilfe ersuchte Polizeibeamte verpflichtet, im Fall eines solchen Vorhaltes, sie würden Amtshandlungen auf der Grundlage einer mit dem Ableben des Nazi-Diktators “Adolf Hitler im Mai 1945 untergegangenen “Führer-Verordnung” ( Justizbeitreibungsordnung von 1937 ) vollziehen oder vollziehen sollen oder einem anderen Amtsträger dabei behilflich sein, aufgrund ihrer persönlichen Eidesleistung auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ( § 38 BeamtStG ) sowie der beamtenrechtlichen Verpflichtung, keine Straftaten begehen zu dürfen ( § 33 BeamtStG - Grundpflichten - , § 36 BeamtStG - Verantwortung für die Rechtmäßigkeit - ), eine persönliche rechtliche Prüfung dieser Vorschrift vornehmen und bis zu einer zweifelsfreien Klärung keine die Freiheitsgrundrechte der betroffenen Grundrechtsträger Einschränkung vorzunehmen oder zu veranlassen. Ein vorliegender richterlicher Haftbefehl entbindet ebenfalls nicht von einer solchen auf den verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehlen vorzunehmenden Einzelfallprüfung, denn die Freiheitsgrundrechte des einzelnen sind unverletzlich ( Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ).

Richterliche Haftbefehle, die auf einem ungültigen Gesetz und / oder einer ungültigen Rechtsverordnung basieren, sind ungültig, sie dürfen auch von niemandem vollzogen werden ( Art. 20 Abs. 3 GG ). Eine unzulässige Einschränkung der Freiheitsgrundrechte kommt einer grundgesetzlich unzulässigen Grundrechterverletzung gleich.

Und inzwischen ist nachgewiesen, dass nicht jeder Richter ein Verfassungsfreund im Sinne des Bonner Grundgesetzes ist. Der von einem deutschen Richter zu leistende Eid lautet gemäß § 38 DRiG wie folgt:

Ich schwö­re, das Rich­ter­amt ge­treu dem Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und ge­treu dem Ge­setz aus­zu­üben, nach bes­tem Wis­sen und Ge­wis­sen ohne An­se­hen der Per­son zu ur­tei­len und nur der Wahr­heit und Ge­rech­tig­keit zu die­nen, so wahr mir Gott helfe.”

In Kenntnis dieses geleisteten Richtereids sowie in Kenntnis der keiner Auslegung und / oder Deutung zugänglichen verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehle an die rechtsprechende Gewalt, sind die mit der aktuellen JBeitrO von 1937 befassten Richter vorsätzlich tätig, denn ein Stück Papier wie die aktuelle JBeitrO von 1937 und entsprechende Einreden von Seiten betroffener Grundrechtsträger hat jeden Richter sofort zu einer eigenen verfassungsrechtlichen Prüfung zu veranlassen. Tut er dieses nicht und kommt nicht zum Ergebnis, dass die JBeitrO als eine sog. “Führer-Verordnung” mit dem Ableben des Nazi-Diktators Adolf Hitler ersatzlos untergegangen ist, ist ein solcher Richter wegen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit nicht nur strafrechtlich gemäß § 339 StGB in Tateinheit mit Hochverrat gemäß § 81 StGB i.V.m. § 92 StGB zu verfolgen und zu verurteilen, sondern auch mit sofortiger Wirkung seines Richteramtes zu entheben, da er keine Gewähr bietet, sich seinem geleisteten Eid folgend, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes einzusetzen.

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11. was in Deutschland seit 61 Jahren wider den Wortlaut des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geht, liest sich bei Prof. Dr Gerhard Wolf wie folgt:

Sind diese - wörtlich von Roland FREISLER stammenden Sätze heute überwunden ? Oder kann man sie bedenkenlos übernehmen ?

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen”. (Rechtsstaatsfeindlichkeit)

Beide Fragen sind zu verneinen. Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen.

Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen läßt, ist erdrückend.

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