Archive for März, 2010

Voßkuhle hat es 1994 mit dem Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland schon nicht genau genommen

Sonntag, März 28th, 2010

Der im März 2010 durch den Bundespräsidenten Köhler zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes ernannte Prof. Dr. Andreas Voßkuhle scheint grundrechtefeindliche Neigungen zu verkörpern. Seine Promotion erlangte Voßkuhle bei Peter Lerche, ein Schüler des Nazijuristen Dr. Theodor Maunz.

Im Deutschen Verwaltungsblatt ( DVBI ) veröffentlichte Voßkuhle als erst 31-Jähriger bereits 1994 grundgesetzfeindliche Auffassungen zur Nichtigkeit von Gesetzen, wenn diese das Grundrecht “Unverletzlichkeit der Wohnung” nicht gemäß des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels 13 GG nennen.

Zitat aus DVBI 1994, 61f:

“Soweit das Wohnungsgrundrecht in den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht als eingeschränktes Grundrecht zitiert wird, kann die Nichtigkeit der Gesetzesnorm nach Maßgabe dieser Rechtssprechung vermieden werden. Gleichwohl ist der Gesetzgeber gehalten, dem darin liegenden Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) durch eine Novellierung abzuhelfen.” [1]

[1] Andreas Voßkuhle in DVBl (Deutsches Verwaltungsblatt) 1994, 61f

Allem Anschein nach hat Voßkuhle schon damals 1994 mit dieser ausdrücklich grundgesetzwidrigen Rechtsauffassung auf seine Person aufmerksam machen wollen. Offensichtlich ist diese geäußerte Grundgesetzfeindlichkeit auf fruchtbaren Boden gestoßen, als Signal an andere Gleichgesinnte erkannt?, wurde Voßkuhle doch 2008 zum Richter am BverfG gewählt. 2008 und 2009 entschied der 2. Senat beim BverfG unter Leitung von Voßkuhle als Vorsitzender des 2. Senates in Sachen des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Beide Entscheidungen hintertreiben die Wirkweise des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren zu sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift mit Blick auf die unmittelbare Ungültigkeit eines jeden gegen das sog. Zitiergebot verstoßende einfache Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens.

Die Entscheidungen BverfGE 2 BvR 906/09 und die BverfGE  122, 63 verstoßen zielgerichtet gegen das auch den Richter in seiner Entscheidungsfreiheit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20. Abs. 3 GG zwingend bindende sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Beide dem BverfG vorgelegte Gesetze hätte der 2. Senat unter dem Vorsitz von Voßkuhle deklaratorisch wegen Ungültigkeit für nichtig erklärt und an den einfachen Gesetzgeber zur erneuten Beratung zurückgegeben werden müssen.

Voßkuhle sowie die übrigen Richter am BverfG im 2. Senat wurden hier denn auch wegen Verdachts der Rechtsbeugung ( § 339 StGB ) in Tateinheit mit Meineid ( § 11 BverfGG ) bei der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe angezeigt

Auch der Bundespräsident Köhler nimmt es Scheins mit dem sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht besonders genau, ist er doch gemäß Art. 82 Abs. 1 GG verpflichtet nur einfache Gesetze zu unterschrieben, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind, zu diesen Vorschriften zählt insbesondere die Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ). Nachweislich hat der Bundespräsident Köhler während seiner bisherigen Amtszeit sowohl das Umsatzsteuergesetz als auch das FamFG trotz deren Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterzeichnet und beiden Gesetzen trotz Ungültigkeit Gesetzeskraft verliehen.   

Beck, verteidigungspolitischer Sprecher der CDU stellt am 25.03.2010 klar: “gemäß Art. 45 GG tagt der Kundus-Untersuchungsausschuss geheim”

Samstag, März 27th, 2010

Der Fernsehkanal “Phönix” hatte beim “Kundus-Untersuchungsausschuss” des Deutschen Bundestages beantragt, die Vernehmung des deutschen Verteidigungsministers “zu Guttenberg” am 22.04.2010 live übertragen zu dürfen. Der “Kundus-Untersuchungsausschuss” hatte sich im Dezember 2009 aus dem ständigen Verteidigungsausschuss, der sein Mandat aus Art. 45a des Grundgesetzes schöpft, konstituiert, nachdem am 04.09.2009 der deutsche Oberst Klein aufgrund eines von ihm befohlenen Bombardements von 2 im Fluss Kunduz festgefahrenen gestohlenen Tanklastzügen 142 Afghanen zerfetzt und verbrannt zu Tode gekommen waren. Gegen den Oberst Klein wird denn auch inzwischen wegen eines Kriegsbrechens ermittelt.

Nachdem der Moderator Alexander Kähler zusammen mit dem phönix-eigenen “vor Ort Reporter” verkündet hatte, dass der Untersuchungsausschuss, der ja zugleich auch der Verteildigungsausschuss des Deutchen Bundestages geblieben ist, mit der Mehrheit der Koalitionsparteien den Antrag von Phönix abgelehnt hätten, wurde dazu der verteidigungspolitische Sprecher der CDU und Obmann im “Kundus-Untersuchungsausschuss” Ernst Reinhard Beck, gezeigt, der vor laufenden Kameras am 25.03.2010 bei Phönix vor Ort um 19.55 h wörtlich erklärte:

“Das Lebenselixier von Untersuchungsausschüssen, von normalen Untersuchungsausschüssen ist die Öffentlichkeit. Da sind auch, sie können sich sicherlich dran erinnern, die sogenannten Promis, Fischer und Schily, vor laufenden Kameras 5, 6 Stunden unterhalten worden mit entsprechenden Statements. Aber ich sage ganz klar, der Verteidigungsausschuss kann sich in bestimmten Fällen als Untersuchungsausschuss konstituieren und dann unterliegt er anderer Gesetzmäßigkeit, weil es bei unseren Themen um geheim zu haltende Gegenstände im Prinzip geht.

Das zeichnet den Verteidigungsausschuss aus, und drum haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes in Art. 45 reingeschrieben, dass eben dieser Ausschuss nicht öffentlich tagt im Gegensatz zu vielen anderen Ausschüssen dieses Bundestages. Ich habe da also nicht die Möglichkeit, über verfassungsrechtliche Dinge  hinweg zu gehen, das ist der entscheidende Unterschied übrigens.”

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Das Fernsehstatement des Abgeordneten Beck vom 25.03.2010, 19.55 h liegt vor und wird derzeit noch aufbereitet.

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Der Fernsehsender Phönix sah sich offenbar nicht in der Lage, die folgende “freie Interpretation des Grundgesetzes”  durch den verteidigungspolitischen Sprecher Beck ( CDU ) richtig zu stellen:

1. der Verteidigungsausschuss schöpft seine konstituierende Legitimation nicht aus Art. 45, sondern aus Art. 45a des Grundgesetzes

2. der Art. 45a GG wurde nicht von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes, bekannt auch als der parlamentarische Rat, sondern erst 1956 durch die 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundestages, der verfassungsändernden Mehrheit also, in das Grundgesetz nachgeschoben, denn 1956 kam es zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland.

3. Gemäß Art. 45a GG tagt der Verteidigungsausschuss immer geheim. In den Fällen, in denen der Verteidigungsausschuss Untersuchungsausschuss ist, tagt er auch dann geheim, denn gemäß Art. 45a Abs. 3 GG findet Art. 44 Abs. 1 GG dann keine Anwendung, nämlich dass Untersuchungsausschüsse öffentlich tagen.

4. Mit Blick auf den klaren Wortlaut des Art. 45a Abs. 3 GG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 GG stellen alle bisherigen öffentlichen Tagungen des “Kundus-Untersuchungsausschusses” wegen des Verstoßes gegen die grundgesetzlich normierte Geheimhaltungspflicht einen Bruch des Grundgesetzes dar.

5. Der von Phönix nun gestellte Antrag, die Vernehmung des Verteidigungsministers “zu Guttenberg” am 22.04.2010 durch den “Kundus-Untersuchungsausschuss” live zu übertragen, hätte gemäß Art. 45a Abs. 3 GG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 GG gar nicht gestellt werden können. Der Untersuchungsausschuss hätte aber auch über den Antrag gar nicht entscheiden dürfen, denn ein Antrag, der nicht gestellt werden kann, darf nicht beraten und entschieden, sondern nur wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.

Fazit:

Bemerkenswert ist die Kenntnis des verteidigungspolitischen Sprechers der CDU, Beck, im Hinblick auf die Wirkweise grundgesetzlicher Vorschriften schon, Zitat:

“Ich habe da also nicht die Möglichkeit, über verfassungsrechtliche Dinge  hinweg zu gehen.”

Der Abgeordnete Beck und andere im Deutschen Bundestag werden daher wohl oder übel zur Kenntnis nehmen müssen, dass es auch andere solche Rechtsbefehle im Grundgesetz seit je her wie z. B. das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als ausdrücklich von den Müttern und Vätern in das GG aufgenommene Grundrechtegarantie gibt, deren Nichteinhaltung zur unmittelbaren Ungültigkeit eines jeden einfachen Gesetzes führt. Die wirklichen Mütter und Väter des Grundgesetzes, der parlamentarische Rat, der in den Jahren 1948 und 1949 den Inhalt und Wortlaut des Bonner Grundgesetzes schufen, waren sich bei ihren Beratungen zu jedem einzelnen Grundrechtsartikels nahezu vollständig einig darüber, dass es mehr als nur eine die Grundrechte garantieren müssende Sicherung im Grundgesetz selbst geben muss, um der Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte durch den Gesetzgeber ebenso wie durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gezielt vorzubeugen.

Nach 61 Jahren Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland gilt es festzustellen, dass eine Vielzahl wichtiger Gesetze wie z.B. das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz, die Gewerbeordnung, die Schulgesetze der Länder oder das am 01.09.2009 erst in Kraft getretene FamFG u. a. wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig sind. Alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig.

Details finden sich sowohl hier im blog als auch auf der Seite “Zitiergebot.org

Eigentlich hätte das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung bereits in seiner ersten zum Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erlassenen Entscheidung, BverfGE 2, 121, dem klaren Rechtsbefehl des sog. Zitiergebotes absoluten Vorrang gewähren müssen, denn das BverfG kann und darf den klaren Wortlaut auch des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ändern, sondern ist selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zwingend an diesen  gebunden.  Von 39 Entscheidungen zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur eine, nämlich die sog. Mutzenbacher-Entscheidung, BverfGE 83, 130, grundgesetzkonform ergangen. Die übrigen 38 Entscheidungen verdienen einzig das Wort “Rechtsbeugung“.

Hinweis:

Es sei hier empfohlen, dass sich jedermann sowohl mit der in der versteckten Befehlsform gehaltenen Formulierung des Art. 45a Abs. 3 GG - Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung - als auch mit der ebenfalls in der Befehlsform gehaltenen grundgesetzlichen Vorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG  - Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen - auseinandersetzt, da beide zwingende unkündbare Rechtsbefehle an den einfachen Gesetzgeber in Gestalt der Bundestagsabgeordneten des Deutschen Bundestages darstellen. Während der eine, in gewisser Weise, dem Schutz und der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland dient, stellt das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Grundrechtegarantie für den einzelnen Grundrechtsträger zur Ausübung seiner Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber Eingriffen des Staat und seiner Institutionen in diese Grundrechte dar.

Voßkuhle wegen Rechtsbeugung angezeigt

Samstag, März 20th, 2010

Am 20. März 2010, nur wenige Tage nach der Ernennung von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe, erstattete der ehemalige Abgeordnete des niedersächsischen Landtages, Dipl.-Ing. Michael Oswald Hoch, aus 38550 Isenbüttel in Niedersachsen, Strafanzeige bei der Generalbundesanwältin Harms in Karlsruhe gegen Voßkuhle und die Richter am Bundesverfassungsgericht Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt und Landau wegen des dringenden Verdachtes der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB

Der Strafanzeige liegt folgender strafrechtsrelevante Sachverhalt zugrunde:

Am 16.09.2009 entschied der zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitz des jetzigen Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle in der Sache 2 BvR 902/06, dass die Strafprozessordnung nicht der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen würde, denn das Zitiergebot findet auf die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf §§ 94 ff. StPO, keine Anwendung. Seine Entscheidung begründet der zweite Senat mit der eigenen Rechtsprechung des BverfG aus dem Jahr 1953 ( BverfGE 2, 121 <122 ff> ), wissen müssend, dass diese damalige Entscheidung falsch und somit nichtig ist, denn die Strafprozessordnung wurde 1950, also nachdem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 und nach dem ersten Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 in einem eigenen neuen Gesetzgebungsverfahren zum Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950, BGBl. I, S. 455  vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet. Der einfache Gesetzgeber war gemäß der zwingenden Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gezwungen, aufgrund der in der Strafprozessordnung vorgenommenen Einschränkung von Freiheitsgrundrechten diese namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels in der StPO zu nennen, zu zitieren. Im Fall des nicht Zitierens ist das Gesetz nicht nach den Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen und ist mit dem Tage seines Verkündens ungültig. Interessant ist denn auch, dass das BverfG 1958 in seiner Entscheidung “Vaterschaft” ( Az.: 1 BvL 45/56 ) festgestellt hat, dass die Strafprozessordnung aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens zum Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 kein vorkonstitutionelles Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist. 

Der zweite Senat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle hätte zwingend einzig deklaratorisch die Ungültigkeit der Strafprozessordnung am 16.09.2009 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen die Grundrechtsgarantie-Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG feststellen müssen und das Gesetz an den Gesetzgeber zurückverweisen müssen.

Die Strafvorschrift des § 339 StGB sagt, dass ein Richter, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache das Recht zugunsten oder ungunsten einer Partei beugt, mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Der Tatbestand ist hier erfüllt, denn den Richtern am Bundesverfassungsgericht obliegt aufgrund ihrer Richterstellung am höchsten deutschen Gericht eine ganz besondere Sorgfaltspflicht bei der Bearbeitung der ihnen zur Entscheidung vorlegten Verfassungsbeschwerden. Mit Blick auf das dem Beschuldigten erst kürzlich übertragenen Amtes des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes liegt die Vermutung nah, dass der Beschuldigte Voßkuhle mit gerade dieser Entscheidung 2 BvR 902/06 am 16.09.2009 zeigen wollte, dass er die Tradition der bisherigen Rechtsprechung des BverfG, grundsätzlich gegen das sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvorschrift und Grundrechte-Garantie und zugunsten des eigentlich ungültigen Gesetzes zu entscheiden, fortsetzen wird, sich somit dem Richterwahlausschuß als zuständiges Gremium für die Wahl des Präsidenten des BverfG rechtzeitig und eindrucksvoll auf diese Weise besonders empfohlen zu haben scheint.

Die rechtswissenschaftlichen Recherchen der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz haben dezidiert zutage gefördert, dass von 39 Entscheidungen des BverfG seit 1953 38 falsch getroffen wurden, denn alle dem BverfG zur Entscheidung vorgelegten Gesetze hätten aufgrund der im jeweils vorgelegenen Gesetz einfachgesetzlich vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen zwingend dem sog. Zitiergebot als unabdingbare Gültigkeitsvorschrift eines Freiheitsgrundrechte einschränkenden Gesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen müssen. Die Recherchen sind auf der Internetsite “Zitiergebot.org” nachzulesen. 

Ermittlungen gegen Oberst Klein wegen Kriegsverbrechen

Freitag, März 19th, 2010

19.03.2010, 08:56 melden focus online, und bild online

Gegen Bundeswehroberst Georg Klein, der den verheerenden Luftangriff in Kundus angefordert hat, wird wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens ermittelt.

Die Bundesanwaltschaft bestätigte am Freitag einen Zeitungsbericht, wonach sie gegen Klein und seinen Flugleitoffizier wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch ermittelt. Bei dem von Klein befohlenen Luftangriff am 4. September 2009 nahe der nordafghanischen Stadt Kundus waren bis zu 142 Menschen getötet oder verletzt worden, darunter auch Zivilisten. Das Völkerstrafgesetzbuch umfasst die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Bundesanwaltschaft habe beide als Beschuldigte zur Vernehmung in der kommenden Woche vorgeladen, berichtet die „Stuttgarter Zeitung“.

Weitere Details finden sich bei spiegel online unter dem Titel “Kundus-Affäre“.

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Retten könnte die beiden Beschuldigten z.B. die Tatsache, dass seit 1950 die Strafprozessordnung wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist, damit es auch der Generalbundesanwaltschaft an einer gültigen strafprozessualen Ermächtigungsgrundlage mangelt. Details dazu finden sich im Artikel “Voßkuhle nach Rechtsbeugung zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gewählt ?”
 

Voßkuhle nach Rechtsbeugung zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gewählt ?

Donnerstag, März 18th, 2010

Eine Behauptung, die es zu beweisen gilt. Völlig ohne jedes öffentliche Aufsehen entschied der zweite Senat am BverfG in der Besetzung Voßkuhle als Vorsitzender, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt und Landau in der Sache 2 BvR 902/06, dass die Strafprozessordnung nicht wegen des Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sei, denn es würde sich bei der StPO um sog. vorkonstitutionelles Recht, also um ein Gesetz aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland handeln. Untermauert hat dieses der zweite Senat in der o.a Besetzung mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BverfG unter Bezugnahme auf die BverGE 1, 121 aus dem Jahr 1953.

Unter Rdn. 77 heißt es in der Entscheidung 2 BvR 902/06 vom 16.06.2009:

d) §§ 94 ff. StPO verstoßen auch nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit nach dem Grundgesetz - wie gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG - ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss zwar das Gesetz nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet aber auf die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf §§ 94 ff. StPO, keine Anwendung (stRspr seit BVerfGE 2, 121 <122 f.>)

Rechtswissenschaftliche Recherchen haben zutage gefördert, dass das BverfG zu Recht in seiner Entscheidung “Vaterschaft” - 1 BvL 45/56 vom 23.10.1958 - neben dem Gerichtsverfassungsgesetz sowie der Zivilprozessordnung auch die Strafprozessordnung als sog. nachkonstitutionelles Recht tituliert hat, weil alle diese drei Gesetze im sog. Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 auf der konstitutiven Entscheidung des einfachen Gesetzgebers basieren. Beim Vorliegen eines solchen formellen Gesetzgebungsaktes kann die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [64 bis 66]) erörterte Frage, ob der Gesetzgeber eine Norm in seinen Willen aufgenommen hat, gar nicht auftauchen.

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Wie ausführlich im Gesetzgebungsverfahren Details einzelner Rechtsvorschriften besprochen worden sind, zeigt auszugweise das Protokoll der 79. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.07.1950, dort wird der § 81c Strafprozessordnung debattiert. Zwingend hätte hier der Gesetzgeber auch die GrundrechtsGarantie des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das sog. Zitiergebot, beraten, beachten und die einschränkbaren Freiheitsgrundrechte in die neue Strafprozessordnung namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels nennen müssen! 

Auszugsweise dann auch Artikel 9 ( Bekanntmachung des Wortlautes des GVG, der ZPO und der StPO ) des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950, BGBl. I, S. 455.

Feststeht, dass sowohl das GVG als auch die ZPO sowie die StPO nicht dem zwingenden sog. Zitiergebot als Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, alle drei Gesetze sind seit dem Tage ihrer Verkündung 1950 “ungültig“, somit nichtig. Da ändert auch nichts die bezüglich des § 81c StPO ergangene erste BverfG-Entscheidung 1, 121 aus dem Jahr 1953 etwas dran. In Kenntnis der Tatsache, dass GVG, ZPO und StPO nachkonstitutionelles Recht aufgrund des o.a. erläuterten Gesetzgebungsverfahrens im erstmalig am 08.09.1949 zusammengetretenen Deutschen Bundestages ist, umging das BverfG 1953 seine einzige infrage kommende Pflicht, die StPO wegen Ungültigkeit deklaratorisch für verfassungswidrig und somit für nichtig zu erklären mit der wissentlich falschen Behauptung, die StPO sei vorkonstitutionelles Recht und unterliege damit ausdrücklich nicht der Grundrechtsgarantie des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Seit dem Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 schreibt der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG dem einfachen Gesetzgeber zwingend folgende die Grundrechte garantieren zu sollenden Gültigkeitsregeln für das die Freiheitsgrundrechte einschränken zu wollenden einfachen Gesetzgebungsverfahren vor, Zitat:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Dieser dem Grundgesetz entstammende Rechtsbefehl an den einfachen Gesetzgeber besitzt keinen Ermessenspielraum. Das Befehlswort “muss” ist keiner richterlichen Auslegung zugänglich und verpflichtet deshalb im Fall des Nichtzitierens eines einfachgesetzlich eingeschränkten Freiheitsgrundrechtes z.B. in der dem BverfG 1953 bereits wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG  nachkonstitutionellen Strafprozessordnung das Bundesverfassungsgericht, deklaratorisch die Ungültigkeit und somit die Nichtigkeit und die damit verbundene Unanwendbarkeit des Gesetzes auszusprechen.

Das Recht im Sinne des § 339 StGB beugt, wer als Richter z.B. eine zwingend anzuwendende Norm nicht oder falsch anwendet. Die Tatbestandsmerkmale der Rechtsbeugung sind im Fall der o.a. Entscheidung 2 BvR 902/06 von allen an der Entscheidung mitgewirkt habenden Bundesverfassungsrichtern erfüllt. Es schützt sie hier auch nicht das Beratungsgeheimnis vor einer Strafverfolgung, denn das deklaratorische Erklären der Ungültigkeit eines Gesetzes wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat nicht in geheimer Beratung und Abstimmung zu erfolgen, weil es keine anderslautende Entscheidung als die Erklärung der Nichtigkeit in diesem Fall geben kann und schon 1953 im Verfahren BverfGE 2, 121 hätte geben müssen.

Die hiesigen Erkenntnisse werden der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe zwecks Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen übersandt. Außerdem wird zu prüfen sein, inwieweit die an der Entscheidung mitgewirkt habenden Personen ihrem gemäß § 11 BverfGG geleisteten Richtereid, Zitat:

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

“Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.”

zuwider gehandelt haben und dieses auch in anderen Fällen bereits getan haben. 

An dieser Stelle wird auf die detailreichen rechtswissenschaftlichen Recherchen unter zitiergebot.org verwiesen.