Der Fernsehkanal “Phönix” hatte beim “Kundus-Untersuchungsausschuss” des Deutschen Bundestages beantragt, die Vernehmung des deutschen Verteidigungsministers “zu Guttenberg” am 22.04.2010 live übertragen zu dürfen. Der “Kundus-Untersuchungsausschuss” hatte sich im Dezember 2009 aus dem ständigen Verteidigungsausschuss, der sein Mandat aus Art. 45a des Grundgesetzes schöpft, konstituiert, nachdem am 04.09.2009 der deutsche Oberst Klein aufgrund eines von ihm befohlenen Bombardements von 2 im Fluss Kunduz festgefahrenen gestohlenen Tanklastzügen 142 Afghanen zerfetzt und verbrannt zu Tode gekommen waren. Gegen den Oberst Klein wird denn auch inzwischen wegen eines Kriegsbrechens ermittelt.
Nachdem der Moderator Alexander Kähler zusammen mit dem phönix-eigenen “vor Ort Reporter” verkündet hatte, dass der Untersuchungsausschuss, der ja zugleich auch der Verteildigungsausschuss des Deutchen Bundestages geblieben ist, mit der Mehrheit der Koalitionsparteien den Antrag von Phönix abgelehnt hätten, wurde dazu der verteidigungspolitische Sprecher der CDU und Obmann im “Kundus-Untersuchungsausschuss” Ernst Reinhard Beck, gezeigt, der vor laufenden Kameras am 25.03.2010 bei Phönix vor Ort um 19.55 h wörtlich erklärte:
“Das Lebenselixier von Untersuchungsausschüssen, von normalen Untersuchungsausschüssen ist die Öffentlichkeit. Da sind auch, sie können sich sicherlich dran erinnern, die sogenannten Promis, Fischer und Schily, vor laufenden Kameras 5, 6 Stunden unterhalten worden mit entsprechenden Statements. Aber ich sage ganz klar, der Verteidigungsausschuss kann sich in bestimmten Fällen als Untersuchungsausschuss konstituieren und dann unterliegt er anderer Gesetzmäßigkeit, weil es bei unseren Themen um geheim zu haltende Gegenstände im Prinzip geht.
Das zeichnet den Verteidigungsausschuss aus, und drum haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes in Art. 45 reingeschrieben, dass eben dieser Ausschuss nicht öffentlich tagt im Gegensatz zu vielen anderen Ausschüssen dieses Bundestages. Ich habe da also nicht die Möglichkeit, über verfassungsrechtliche Dinge hinweg zu gehen, das ist der entscheidende Unterschied übrigens.”
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Das Fernsehstatement des Abgeordneten Beck vom 25.03.2010, 19.55 h liegt vor und wird derzeit noch aufbereitet.
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Der Fernsehsender Phönix sah sich offenbar nicht in der Lage, die folgende “freie Interpretation des Grundgesetzes” durch den verteidigungspolitischen Sprecher Beck ( CDU ) richtig zu stellen:
1. der Verteidigungsausschuss schöpft seine konstituierende Legitimation nicht aus Art. 45, sondern aus Art. 45a des Grundgesetzes
2. der Art. 45a GG wurde nicht von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes, bekannt auch als der parlamentarische Rat, sondern erst 1956 durch die 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundestages, der verfassungsändernden Mehrheit also, in das Grundgesetz nachgeschoben, denn 1956 kam es zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland.
3. Gemäß Art. 45a GG tagt der Verteidigungsausschuss immer geheim. In den Fällen, in denen der Verteidigungsausschuss Untersuchungsausschuss ist, tagt er auch dann geheim, denn gemäß Art. 45a Abs. 3 GG findet Art. 44 Abs. 1 GG dann keine Anwendung, nämlich dass Untersuchungsausschüsse öffentlich tagen.
4. Mit Blick auf den klaren Wortlaut des Art. 45a Abs. 3 GG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 GG stellen alle bisherigen öffentlichen Tagungen des “Kundus-Untersuchungsausschusses” wegen des Verstoßes gegen die grundgesetzlich normierte Geheimhaltungspflicht einen Bruch des Grundgesetzes dar.
5. Der von Phönix nun gestellte Antrag, die Vernehmung des Verteidigungsministers “zu Guttenberg” am 22.04.2010 durch den “Kundus-Untersuchungsausschuss” live zu übertragen, hätte gemäß Art. 45a Abs. 3 GG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 GG gar nicht gestellt werden können. Der Untersuchungsausschuss hätte aber auch über den Antrag gar nicht entscheiden dürfen, denn ein Antrag, der nicht gestellt werden kann, darf nicht beraten und entschieden, sondern nur wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.
Fazit:
Bemerkenswert ist die Kenntnis des verteidigungspolitischen Sprechers der CDU, Beck, im Hinblick auf die Wirkweise grundgesetzlicher Vorschriften schon, Zitat:
“Ich habe da also nicht die Möglichkeit, über verfassungsrechtliche Dinge hinweg zu gehen.”
Der Abgeordnete Beck und andere im Deutschen Bundestag werden daher wohl oder übel zur Kenntnis nehmen müssen, dass es auch andere solche Rechtsbefehle im Grundgesetz seit je her wie z. B. das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als ausdrücklich von den Müttern und Vätern in das GG aufgenommene Grundrechtegarantie gibt, deren Nichteinhaltung zur unmittelbaren Ungültigkeit eines jeden einfachen Gesetzes führt. Die wirklichen Mütter und Väter des Grundgesetzes, der parlamentarische Rat, der in den Jahren 1948 und 1949 den Inhalt und Wortlaut des Bonner Grundgesetzes schufen, waren sich bei ihren Beratungen zu jedem einzelnen Grundrechtsartikels nahezu vollständig einig darüber, dass es mehr als nur eine die Grundrechte garantieren müssende Sicherung im Grundgesetz selbst geben muss, um der Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte durch den Gesetzgeber ebenso wie durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gezielt vorzubeugen.
Nach 61 Jahren Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland gilt es festzustellen, dass eine Vielzahl wichtiger Gesetze wie z.B. das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz, die Gewerbeordnung, die Schulgesetze der Länder oder das am 01.09.2009 erst in Kraft getretene FamFG u. a. wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig sind. Alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig.
Details finden sich sowohl hier im blog als auch auf der Seite “Zitiergebot.org”
Eigentlich hätte das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung bereits in seiner ersten zum Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erlassenen Entscheidung, BverfGE 2, 121, dem klaren Rechtsbefehl des sog. Zitiergebotes absoluten Vorrang gewähren müssen, denn das BverfG kann und darf den klaren Wortlaut auch des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ändern, sondern ist selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zwingend an diesen gebunden. Von 39 Entscheidungen zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur eine, nämlich die sog. Mutzenbacher-Entscheidung, BverfGE 83, 130, grundgesetzkonform ergangen. Die übrigen 38 Entscheidungen verdienen einzig das Wort “Rechtsbeugung“.
Hinweis:
Es sei hier empfohlen, dass sich jedermann sowohl mit der in der versteckten Befehlsform gehaltenen Formulierung des Art. 45a Abs. 3 GG - Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung - als auch mit der ebenfalls in der Befehlsform gehaltenen grundgesetzlichen Vorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG - Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen - auseinandersetzt, da beide zwingende unkündbare Rechtsbefehle an den einfachen Gesetzgeber in Gestalt der Bundestagsabgeordneten des Deutschen Bundestages darstellen. Während der eine, in gewisser Weise, dem Schutz und der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland dient, stellt das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Grundrechtegarantie für den einzelnen Grundrechtsträger zur Ausübung seiner Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber Eingriffen des Staat und seiner Institutionen in diese Grundrechte dar.