Archive for Dezember, 2009

Bundespräsident Köhler und sein offenbar gestörtes Verhältnis zum Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG

Freitag, Dezember 25th, 2009

Der Bundespräsident hat auch dem FamFG trotz dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG seine Unterschrift nicht verweigert, genauso wie er es beim ungültigen Umsatzsteuergesetz im Dez. 2006 getan hat. Damit hat sich der Bundespräsident ohne Zweifel als Verfassungsfeind geoutet, denn gemäß Art. 82 Abs. 1 GG darf der Bundespräsident Gesetze nur unterzeichnen, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind.

Das FamFG ist ein neues Gesetz auch wenn es das FGG ablöst. Die Grundrechtseingriffe sind unverkennbar:

Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG werden die Grundrechte gemäß Artikel 2.1 GG ( das Recht auf freie Selbstbestimmung ),  Art. 2.2 GG ( Freiheit der Person, Körperliche Unversehrtheit ),  Art. 6 GG ( Ehe und Familie ), Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), Art. 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt, ohne dass jedoch dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ) genügt wird. Dieses geschieht beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG. Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das FamFG ist ungültig. Das FGG ist am 31.08.2009 außer Kraft gesetzt worden und kann somit keine Wirkung mehr entfalten.

Im 1949 von Wernicke geschriebenen Bonner Kommentar zum Grundgesetz schreibt dieser zur Bedeutung des Artikel 19 GG folgendes, Zitat:

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. ( red. Grundrechte ) und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

Resümierend ist zum Ausklang des Jahres 2009 festzustellen, dass es den drei Gewalten inzwischen 60 Jahre trotz des existierenden Grundgesetzes und anderslautender Rechtsbefehle gelungen ist, sich sämtlicher Rechtsbefehle klammheimlich zu entziehen.

ungültig sind das GVG, die ZPO, die FGO, das FamFG, die AO 1977, das UStG, die JBeitrO

Montag, Dezember 21st, 2009

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.

Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus.

Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.

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Art. 19 Grundgesetz bietet Schutz vor den öffentlichen Gewalten

Montag, Dezember 21st, 2009

Der parlamentarische Rat formulierte als Verfassungsgeber des Grundgesetzes in den Jahren 1948/49 den Artikel 19 GG wie folgt:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Im ersten Kommentar zum Bonner Grundgesetz von 1949 schrieb Wernicke folgende in die Öffentlichkeit quasi nie gelangten denkwürdigen Worte:  

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. ( red. Grundrechte ) und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

Der parlamentarische Rat hat die Vergangenheit des Deutschen Reiches ( Weimarer Zeit und Drittes Reich ) noch lebhaft vor Augen und wollte mit dem Grundgesetz verhindert wissen, dass sich gleiches noch einmal auf deutschem Boden wiederholen sollte. Zurecht hat der parlamentarische Rat die Möglichkeit erkannt, dass die öffentliche Gewalt diejenige sein würde, die die ihr per Rechtsbefehl im Grundgesetz auferlegten Pflichten so schnell wie möglich mit dem Schaffen grundgesetzwidriger Gesetze, mit dem grundgesetzwidrigen Tun und Lassen der Verwaltung und dem grundgesetzwidrigen Anwenden und Auslegen sowohl des Grundgesetzes als auch der einfachen Gesetze durch die Gerichte unterlaufen würde. ( Details finden sich dazu hier im Blog )

Gerichtskosten bei Verfassungsstreitigkeiten über die Verletzung von Grundrechten unzulässig

Sonntag, Dezember 20th, 2009

Mit Datum vom 16.12.2009, per FAX voraus, verklagte der Prozessbevollmächtigte Richter im Ruhestand Günter Plath Namens und in Vollmacht des Künstlerehepaares Burkhard und Angelika Lenniger die Amtsgerichtsdirektorin des Amtsgerichtes Cuxhaven, Ingrid Stelling, wegen Untätigkeit. ( Details sowie der vollständige Wortlaut der Klage findet sich hier )

Bereits mit Datum vom 17.12.2009, die Originalklageschrift ging dem Verwaltungsgericht erst am 18.12.2009 auf dem Postwege zu, fertigte das Verwaltungsgericht Stade bereits eine auf einen Streitwert von 5.000,- Euro lautende Kostenrechnung in Höhe von 363,- Euro aus, die laut § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG sofort fällig wird.

Das Verwaltungsgericht Stade verkennt hier den Hintergrund der gegen die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven gerichteten Untätigkeitsklage. Die Amtsgerichte bundesweit sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die der einzelne Bürger gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 GG anrufen kann, wenn er sich in einem öffentlich - rechtlichen Streit von verfassungsrechtlicher Art befindet. Das ist immer dann der Fall, wenn es um das unmittelbare Durchsetzen seiner Grundrechte geht. Art. 19 Abs. 4 GG lautet vollständig:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.”

Seit dem 27.05.2009 verweigert das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Cuxhaven eine seitens des Künstlerehepaares Burkhard und Angelika Lenniger zusammen mit ihrem Prozessbevollmächtigten gegen das Finanzamt Cuxhaven anhängig gemachte Klage gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) 1. dem gesetzlichen Richter zuzuordnen und 2. antragsgemäß und 3. kostenfrei zu bearbeiten.

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Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 GG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zwischen Bürger und Hoheitsträger seit 60 Jahren überfällig

Freitag, Dezember 18th, 2009

Seit 60 Jahren hat es der einfache Gesetzgeber versäumt, gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 GG, für denjenigen Bürger, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, durch das Erlassen von Prozessgesetzen und Durchführungsgesetzen ( - Bestimmungen ) den Rechtsweg zu eröffnen für die Fälle, in denen die öffentliche Gewalt dem Bürger als Hoheitsträger in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gegenübersteht. Anstatt des fachgerichtlichen Rechtsweges ist in diesen Fällen ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 GG gegeben. Artikel 19 Abs. 4 GG lautet:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Stattdessen hat die verfassungsändernde Mehrheit des Deutschen Bundestages und Bundesrates zum 30. Januar 1969/2. Februar 1969 in das Grundgesetz in den Artikel 94 Abs. 2  GG das Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden des einzelnen Bürgers zu Lasten des Bürgers und zu Gunsten der öffentlichen Gewalt eingeführt nachdem bereits der einfache Gesetzgeber ohne grundgesetzliche Legitimation im Wege des offenen Verfassungsbruches 1956 das Annahmeverfahren einfachgesetzlich in das BverfGG eingefügt hatte. Diese versuchte Nachbesserung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil sie die Rechtsweggarantie des vorbehaltlosen Freiheitsgrundrechtes aus Artikel 19 Abs. 4 GG zu den ordentlichen Gerichten nicht eliminieren kann. Sie ist verfassungswidrig.

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