Amtsgerichtsdirektorin Stelling am AG Cuxhaven wegen Untätigkeit verklagt
Mit Datum vom 16.12.2009 haben der anerkannte freischaffende Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau sowie ihr Prozessbevollmächtigter, der Strafrichter im Ruhestand Günter Plath, die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven wegen dauerhafter Untätigkeit bei der Erledigung von Justizverwaltungsakten vor dem Verwaltungsgericht Stade verklagt. ( dortiges Aktenzeichen: 1 A 1674/09 )
Die Direktorin des Amtsgerichts Cuxhaven Ingrid Stelling verweigert das Übersenden von Kopien der zur Zeit gültigen Geschäftsverteilungspläne sowie die Anberaumung eines Termins zur Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung.
Der Untätigkeitsklage gegen die Direktorin des AG Cuxhaven liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der anerkannte freischaffende Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau erhoben am 27.05.2009 gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG i.V.m. Art. 2.1 GG und 20.3 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) und BverfG 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 vom 28.10.1975, Art. 19.4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht i.V.m. § 31 Abs. 1 BverfGG und BverfGE 19, 377 - Berlin-Vorbehalt II gegen das Finanzamt Cuxhaven Klage wegen Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst ) i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BverfGE 30, 173, 1 BvR 435/68 vom 24. Februar 1971 i.V.m. Art. 1.2 GG, Art. 1.3 GG sowie Art. 20.3 GG i.V.m. § 16 GVG soweit die Bescheide die Einkünfte der Kläger aus freiberuflicher küstlerischer Tätigkeit zur Grundlage haben.
Die Klage wurde beim AG Cuxhaven fälschlich als Zivilsache eingetragen. Obwohl die Kläger das AG Cuxhaven darauf hingewiesen haben, dass das Finanzamt Cuxhaven nicht fiskalisch, sondern hoheitlich den Klägern gegenübergetreten ist, somit es keine Zivilsache, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Eine Abgabe an das Finanzgericht nicht infrage komme, da lediglich eine verfassungsrechtliche Streitfrage vorliege. Diese lautet:
Hätte die als Ermächtigungsgrundlage für alle ESt- und USt-Bescheide seit 1989 zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, vormals wortgleich § 18.1.1 Reichs-EStG, als vorkonstitutionelles Recht aufgrund seiner Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949, spätestens nach dem ersten Zusammentritt des deutschen Bundestages, durch den damaligen einfachen Gesetzgeber gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ersatzlos gestrichen werden müssen?
Die Kläger haben beantragt, den Rechtsstreit aus der Zivilabteilung an die Abteilung für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu verweisen.
Eine derartige Verweisung ist nicht erfolgt. Die Direktorin des AG Cuxhaven hat lediglich mit Schreiben 08.09.2009 mitgeteilt, dass das AG Cuxhaven für derartige Streitigkeiten nicht zuständig sei. Die Direktorin des AG Cuxhaven verkennt dabei völlig den Inhalt des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, Zitat:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Mit Schreiben vom 14.09.2009 wurde der Direktorin des AG Cuxhaven folgendes geantwortet:
Die dortige Erkenntnis, dass der einfache Gesetzgeber in den 60 Jahren seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes den in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Auftrag, den Bürger, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten incl. seiner Grundrechte verletzt wird, einen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu eröffnen, nicht erledigt hat, ist zutreffend. Weder bei den Amtsgerichten noch bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und auch nicht beim BGH sind Abteilungen für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art eingerichtet worden.
Damit die Kläger ihre Grundrechte aus Artikel 5.3.1 GG vor dem Amtsgericht Cuxhaven einklagen können, muss zunächst eine Zuständigkeit für alle besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Geschäftsverteilungsplan geregelt werden. Bisher sind lediglich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Ausländergesetz im dortigen GVP erfasst. Die richterliche Zuordnung dieser Streitigkeiten wird dort fälschlich singulär als Ausländersachen erfasst, müsste aber generell für alle besonders zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geregelt werden.
Nach Änderung des GVP mit der Zuweisung der besonders zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten an den dann zuständigen gesetzlichen Richter wird eine richterliche Entscheidung über den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.06.2009,
dass Verfahren auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen
erwartet.“ Zitatende
Um zu erkennen, ob die Geschäftsverteilung erwartungsgemäß geändert worden ist, wurde mit Schreiben vom 17.10.2009 um Übersendung des z. Zt. gültigen Geschäfts-verteilungsplanes gebeten.
Da die Direktorin des AG Cuxhaven bisher den angeforderten Geschäftsverteilungsplan nicht übersandt hat, gehen die Kläger davon aus, dass das Präsidium des AG Cuxhaven trotz des Hinweises im hiesigen Schriftsatz vom 14.09.2009 bisher keine entsprechende Richterzuweisung für besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art betrieben hat. Die Kläger können nur vermuten, dass die Direktorin des AG Cuxhaven noch nicht einmal das Präsidium hinsichtlich des angeführten TOP zusammengerufen hat. Daher war zu beantragen,
die Direktorin des AG Cuxhaven zu verurteilen,
das Präsidium unverzüglich zu einem nahen Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt „Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“.
Um den Klägern den generellen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der Geschäftsverteilung beim AG Cuxhaven zu ermöglichen, bedarf es der Übersendung des z. Zt. gültigen Geschäftsverteilungsplanes. Hier kommt konkret hinzu, dass die Kläger nur anhand des z. Zt. gültigen GVP erkennen können, ob der für das Verfahren gemäß Art. 101 GG erforderliche gesetzliche Richter bestimmt worden ist.
( der vollständige Text der Klage vom 16.12.2009 findet sich hier )