Kunst und Forschung sind frei. Artikel 13 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Am 01.12.2009 tritt der Vertrag von Lissabon zusammen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Kraft.
Der Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist überschrieben mit Freiheit der Kunst und Wissenschaft. Die Vorschrift selbst lautet:
Kunst und Forschung sind frei.
Die akademische Freiheit wird geachtet.
Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht somit im Kontext zum absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG der da lautet:
“Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei”
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