Lebenslänglich…

sieht § 81 StGB für denjenigen vor, der es unternimmt

 mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

Im § 92 StGB ist geregelt, was es bedeutet, die auf dem GG der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung gewaltsam zu ändern, nämlich:

die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

die Unabhängigkeit der Gerichte

der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft

Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. 

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Es mehren sich inzwischen die Anhaltspunkte, dass sowohl in der Finanzverwaltung als auch in der Finanzgerichtsbarkeit aber auch in Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit seit Jahren Bestrebungen im Gange sind, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung mit grundgesetzwidrigen Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen gegen eine Vielzahl von Grundrechtsträgern systematisch auszuhebeln. ( Details finden sich hier dazu im blog. )

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