keine zwei gesetzlichen Richter in derselben Sache

Gerichtliche Entscheidungen und / oder Urteile, die nicht durch den “gesetzlichen Richter” gemäß Art. 101 GG getroffen worden sind, sind nichtig, sie entfalten keine Rechtswirksamkeit.

Der Rechtsstreit zwischen dem nds. Finanzamt Cuxhaven und dem anerkannten freischaffenden Künster Burkhard Lenniger stellt keinen Finanzgerichtsprozess nach den Vorgaben der AO / FGO dar, sondern es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausschließlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen worden ist. Das bedeutet, dass der in der Sache zuständige ”gesetzliche Richter” gemäß Art. 101 GG nicht in der Finanzgerichtsbarkeit ansässig ist, sondern ausschließlich bei den ordentlichen Gerichten.

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GG ist eindeutig und lautet:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Da in dem vorliegenden 20jährigen Rechtsstreit der Staat in Gestalt des nds. Finanzamtes Cuxhaven dem anerkannten freischaffenden Künstler und Grundrechtsträger hoheitlich entgegentritt, handelt es sich eindeutig um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Fraglich kann nur sein, ob es sich um eine nichtverfassungsrechtliche oder um eine ausschließlich verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt.

Zu klären ist ausschließlich, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom nds. Finanzamt Cuxhaven allen ESt.- und USt.-Bescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals Reichs-EStG, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten  Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123.1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch die in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind.

Details hierzu finden sich in der wissenschaftlichen Studie  des Strafrichters i.R. Günter Plath aus März 2009 mit dem Titel:

Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ?

Da neben dieser ausschließlich verfassungsrechtlichen Fragestellung steuerliche Fragen nicht auftauchen, ist der Rechtsweg vor die Finanzgerichte unzulässig, denn ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, entscheidet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (so etwa BVerwGE 24, 272; 50, 124; 50, 137; ähnlich BVerwG NJW 1985, 2344; BVerwGE 96, 45; vgl. ferner BVerfGE 42, 103; 62, 295).

Die Finanzgerichte sind somit an einer Sachentscheidung gehindert. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, der sowohl direkt als auch indirekt für finanzgerichtliche Streitigkeiten gilt,  liegen nicht vor ( siehe dazu BVerwG Urteil vom 06.06.1997 (4 A 21/96). Die von den Antragstellern erhobenen Klagen sind alle von verfassungsrechtlicher Art.

Die Zulässigkeit des Rechtsweges darf nicht von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aktes abhängig gemacht werden. Eine derartige Betrachtungsweise wäre für die gebotene prozessuale Rechtssicherheit nicht förderlich, weil die Rechtswegfrage möglichst klar beantwortet werden muss. Nur das gemäß Art. 101 GG zuständige Gericht ist befugt, die Sachfrage zu beantworten, denn nur dort kann sich der gesetzliche Richter befinden ( siehe BverwG aaO ).

Bei den USt-Bescheiden kommt hinzu, dass sowohl die Abgabenordnung 1977 seit dem Inkrafttreten zum 01.01.1977 als auch das UStG seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig und somit unbeachtlich ist. Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort „muss“ ist ein Rechtsbefehl mit Befehlscharakter an den einfachen Gesetzgeber, eröffnet für diesen keinerlei Ermessenspielraum und ist auch keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich.

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 - “Sünderin”-Fall )

Allen Versuchen, hier auf der Ebene der vollziehenden Gewalt und der Finanzgerichtsbarkeit nachträglich mit Teilnichtigkeitsüberlegungen der das Zitiergebot ausgelöst habenden Einzelvorschriften zu begegnen, ist unter Hinweis auf die Protokolle des parlamentarischen Rates, den Vätern und Müttern des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, auf das schärfste zu widersprechen. Zum Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, vormals Artikel 20 c heißt es dort:

In der 3. Lesung des Hauptausschusses am 08.02.1949 beantragte der Abg. Dr. v. Mangoldt die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.

Zitat aus dem Protokoll der Parlamentarische Rat 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949:

Dr. v. Mangoldt.
„Außerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes: „Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen“ werden dem Gesetzgeber  Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man darüber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unnötig erschweren.“

Dr. Dehler antwortete damals:

„Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“

Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Bergsträsser zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs.1 GG wie folgt geäußert hat, übernommen: Zitat:

„….,im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, dass bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht  sie lax anzuwenden.“

Im Bonner Kommentar zum GG, 1950, heißt es in seiner damaligen von Wernicke 1949 bearbeiteten Erstfassung:

„Der 1. Halbsatz von Abs. 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. 1 Satz 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse.

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die - nach dem Grundgesetz zulässige - Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen.
Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen”. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort “außerdem” klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler, FDP: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…“)
 
Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums - nach heutiger Auffassung - wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied. Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.“

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BverfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BverfG, in der es heißt:

„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist. Davon hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben.“

Der Gesetzgeber hat mit Blick auf das ihn bereits im Gesetzgebungsverfahren zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG kein Auswahlermessen. „Muss“ zwingt den Gesetzgeber zum unbedingten Zitieren der mit dem einfachen Gesetz, hier dem UStG zum 01.01.2002, einzuschränkenden Grundrechte der Artikel 2.2 GG ( Unverletzlichkeit der Person, Freiheit der Person ) und 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) und dem grundgesetzlich  unzulässigen unterlassenen Zitieren des Art.14.1 GG ( Recht auf Eigentum ) in der AO 1977 seit dem 01.01.1977. Beide Gesetze sind daher seit ihrem Inkrafttreten ungültig.

Hinsichtlich eines gesetzgeberischen Ermessens hat das BverfG  in seiner Entscheidung 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951 sich verbindlich wie folgt geäußert:

„Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Norm, nicht auch ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Insbesondere ist es nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber von dem ihm eingeräumten Ermessen den “richtigen” Gebrauch gemacht hat. Wie weit das freie Ermessen des Gesetzgebers reicht, ist aber eine Rechtsfrage und unterliegt deshalb der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das Grundgesetz die Grenzen des Ermessens gezogen hat.“

Es bleibt festzustellen, dass weder Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG noch Artikel 5.3.1 GG dem einfachen Gesetzgeber irgendeinen Ermessenspielraum eröffnen.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit dürfen die prozessualen Vorschriften der Abgabenordnung 1977 sowie der FGO nicht zur Anwendung kommen, da gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG die ordentlichen Gerichte nur auf der Grundlage der entsprechenden organisatorischen und prozessualen Vorschriften entscheiden dürfen.

Es kommt hinzu, dass im Verfahren über Verfassungsstreitigkeiten betreffend die Verletzung von Grundrechten Gerichtsgebühren grundsätzlich nicht erhoben werden dürfen.

Verfahren über Verfassungsstreitigkeiten über die Verletzung von Grundrechten betreffen immer einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand.

Da im Verfahren über Verfassungsbeschwerden Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, findet grundsätzlich eine Streitwertfestsetzung im Sinne des § 18 GKG nicht statt. Da die Verfassungsstreitigkeit der Verteidigung der Grundrechte und sonstigen in § 90 BVerfGG aufgeführten Rechte dient, ist sie in jedem Fall eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des Kostenrechts (vgl. BVerfGE 3, 352 [354]).

Es soll noch darauf hingewiesen werden, dass die den Justizbehörden zum Beitreiben von z.B. Gerichtskosten als Ermächtigungsgrundlage dienende Justizbeitreibungsordnung keine Gültigkeit besitzt.

Die Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten.

Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches – „nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn verloren“. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in der zur Zeit unzulässig angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt sind. Somit wäre die Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig. Alle auf die Justizbeitreibungsordnung gestützten Vollstreckungsaufträge der Justiz u.a. sind somit nichtig. Sie dürfen von den Gerichten nicht bearbeitet werden  und dürfen vom Gerichtsvollzieher nicht erledigt werden.

Fazit:

Da seit 20 Jahren in der Sache nds. Finanzamt Cuxhaven / anerkannter freischaffender Künstler Burkhard Lenniger alle Entscheidungen /  Urteile vom nichtgesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG und zudem auf der Grundlage von ungültigen Gesetzen, die keine Rechtswirkung erzeugen können, getroffen worden  sind, haben diese keine Rechtswirkung erzeugt. Sie sind stattdessen alle nichtig.

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