Hitlers Volksstaat, die Finanzen einer Raubgesellschaft

Der Historiker Götz Aly beschreibt die Mechanismen von Hitlers Volksstaat, dazu ist auch das gleichnamige Buch erschienen.

Das Dritte Reich und sein Eroberungskrieg von 1939 bis 1945 wurde bisher nie aus der Perspektive des Reichsfinanzministeriums beschrieben. Die Renten-, Steuer- und Finanzpolitik des Dritten Reichs zeigt zwei gegensätzliche Seiten: nach innen für das eigene Volk Verwöhnung bis zum Untergang des Reiches, für die eroberten Fremdvölker dagegen fachkundige Ausraubung. Die deutschen Finanzfachleute sind hierin alles andere als neutral.

Noch brisanter wirkt die Darstellung des Bundesfinanzhofes zum “Werk- und Wirkbereich” des Reichsfinanzhofes in der Zeit von 1933 bis 1945, liest man in der Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” von Dr. Ronald Faber LL.M. (Yale), verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien aus dem Jahr 2006, Zitat:

In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene Bewegung konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den Rechtsapparat zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.

Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen seien, dass die Volksanschauung zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen, was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte, zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der höherwertigen Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine an sich nicht diskriminierende Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.” Zitatende

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