Archive for November, 2009

decken Jung, Merkel und andere seit dem 04. September 2009 140-fachen zivilen Tod in Kunduz / Afghanistan?

Freitag, November 27th, 2009

Seit dem 26.11.2009 überschlagen sich in Berlin die Ereignisse. Die Bildzeitung deckte auf, dass die Bundeswehr in Afghanistan am 04.09.2009 einen Befehl zum Bombardieren nicht nur von zwei von Taliban “geklauten” Tanklastwagen gegeben haben soll, sondern auch damit gleichzeitig den Tod von bis zu 140 dort in der Nähe verweilenden Menschen scheinbar billigend in Kauf nahm. ( strenggeheimes Bombenvideo )

Es ist die Frage zu stellen, inwieweit wir es hier mit einem Kriegsverbrechen zutun haben, das von einem deutschen Oberst angeordnet worden ist.

Es muss die Frage gestellt werden, wie weit sich der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte in Deutschland inzwischen von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes entfernt haben.

Zu begrüßen ist das sofortige und konsequente Durchgreifen des neuen Verteidigungsministers zu Guttenberg, auch seine Ankündigung, die Unterlagen der Generalbundesanwaltschaft umgehend zur Verfügung zu stellen.

Jeder, der diesen blog kennt und aufmerksam die Inhalte verfolgt, wird sich eventuell doch fragen, warum geht es hier plötzlich um einen ehemaligen Verteidigungsminister und jetzt auch ehemaligen Arbeitsminister Jung, warum geht es hier um das Bombardieren von Tanklastzügen in Afghanistan und warum geht es um einen beabsichtigten 140-fachen Tod von Menschen in Afghanistan ?

Die Struktur ist hier gleichzusetzen mit derjenigen in der deutschen Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit, die sich ebensowenig an Recht und Gesetz hält, wie es offenbar nun in der Sache “Kunduz” zutage tritt.

Einen Lichtblick stellt der Verteidigungsminister zu Gutenberg dar, er beteiligt sich offensichtlich nicht an diesen ansonsten flächendeckenden Vertuschungsaktionen deutscher politischer Akteure und Ministerialen sowie der vollziehenden Gewalt und der Gerichte.

Die Entlassung von hochrangigen Personen aus dem Verteidigungsministerium sowie der überfällige Rücktritt des Herrn Jung sind der richtige Weg aber reicht nicht aus. Alle Beteiligten bis hin zu denen, die in Afgahanistan das Bombardieren angeordnet haben, müssen zur Verantwortung gezogen werden, ggfl. als Kriegsverbrecher und / oder billige Mörder angeklagt und abgeurteilt werden.

Welche Rolle das ZDF in der Sache spielt oder gespielt hat, muss ebenfalls kritisch hinterfragt werden, wurden doch am 26.11.2009 im “ZDF spezial” um 19.20 h und später im “heute journal” zwar dieselben Videobilder des Bild-videos verwendet, doch redaktionell in beiden Fällen mit sachverhaltsverfälschendem Text unterlegt. Bei ntv äußerte sich am 26.11.2009 dann der Abgeordnete Ströbele zum Vorgang “Kunduz 04.Sept. 2009″ mit erstaunlichem Detailwissen. Woher er das bloß alles wusste ?

Es muss auch die Frage gestellt werden, ob die Operation in Afghanistan unter dem Eindruck der am 27.09.2009 stattfinden würdenden Bundestagswahlen stand ? Hat möglicherweise die Ausssicht auf ein weltweit Beachtung findendes Ereignis, das aussehen würde wie ein mit chirurgischer Präzision durchgeführter Vernichtungsschlag gegen terroristische Taliban, die gerade auf dem Weg waren, Deutschland in Afghanistan anzugreifen, den Ausschlag für das tödliche Bombardieren von bis zu 140 Menschen gegeben ? Immerhin  jährte sich nur 7 Tage später der 11. September 2001 ebenfalls zum 8. Mal. Hatte doch der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble immer wieder vor terroristischen Anschlägen auch im Vorfeld der Bundestagswahlen 2009 gewarnt, aber nichts geschah ?

Es muss für alle im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätigen Personen die oberste Maxime gelten, dass ihnen nur grundgesetzkonformes und / oder völkerrechtlich konformes Handeln gestattet ist. Jeder Verstoß gegen das Grundgesetz und / oder Völkerrecht hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen und das Entfernen aus dem Dienst für die handelnden öffentlich Bediensteten unmittelbar zur Folge zu haben. 

Insbesondere Finanzbeamte und Finanzrichter stehen seit dem sog. “Celler Urteil” , Az. 3 Ws 176/86 quasi mit ihrem Tun und Handeln außerhalb der deutschen Rechtsordnung, dürfen quasi machen was sie wollen wenn es um das Steuererheben und Steuerbeitreiben  geht. Das Grundgesetz lässt aber ein Operieren außerhalb des Grundgesetzes weder für den einfachen Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt und die Gerichte zu.

Lebenslänglich…

Donnerstag, November 26th, 2009

sieht § 81 StGB für denjenigen vor, der es unternimmt

 mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

Im § 92 StGB ist geregelt, was es bedeutet, die auf dem GG der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung gewaltsam zu ändern, nämlich:

die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

die Unabhängigkeit der Gerichte

der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft

Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. 

***** 

Es mehren sich inzwischen die Anhaltspunkte, dass sowohl in der Finanzverwaltung als auch in der Finanzgerichtsbarkeit aber auch in Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit seit Jahren Bestrebungen im Gange sind, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung mit grundgesetzwidrigen Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen gegen eine Vielzahl von Grundrechtsträgern systematisch auszuhebeln. ( Details finden sich hier dazu im blog. )

keine zwei gesetzlichen Richter in derselben Sache

Mittwoch, November 25th, 2009

Gerichtliche Entscheidungen und / oder Urteile, die nicht durch den “gesetzlichen Richter” gemäß Art. 101 GG getroffen worden sind, sind nichtig, sie entfalten keine Rechtswirksamkeit.

Der Rechtsstreit zwischen dem nds. Finanzamt Cuxhaven und dem anerkannten freischaffenden Künster Burkhard Lenniger stellt keinen Finanzgerichtsprozess nach den Vorgaben der AO / FGO dar, sondern es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausschließlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen worden ist. Das bedeutet, dass der in der Sache zuständige ”gesetzliche Richter” gemäß Art. 101 GG nicht in der Finanzgerichtsbarkeit ansässig ist, sondern ausschließlich bei den ordentlichen Gerichten.

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GG ist eindeutig und lautet:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Da in dem vorliegenden 20jährigen Rechtsstreit der Staat in Gestalt des nds. Finanzamtes Cuxhaven dem anerkannten freischaffenden Künstler und Grundrechtsträger hoheitlich entgegentritt, handelt es sich eindeutig um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Fraglich kann nur sein, ob es sich um eine nichtverfassungsrechtliche oder um eine ausschließlich verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt.

Zu klären ist ausschließlich, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom nds. Finanzamt Cuxhaven allen ESt.- und USt.-Bescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals Reichs-EStG, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten  Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123.1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch die in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind.

Details hierzu finden sich in der wissenschaftlichen Studie  des Strafrichters i.R. Günter Plath aus März 2009 mit dem Titel:

Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ?

Da neben dieser ausschließlich verfassungsrechtlichen Fragestellung steuerliche Fragen nicht auftauchen, ist der Rechtsweg vor die Finanzgerichte unzulässig, denn ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, entscheidet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (so etwa BVerwGE 24, 272; 50, 124; 50, 137; ähnlich BVerwG NJW 1985, 2344; BVerwGE 96, 45; vgl. ferner BVerfGE 42, 103; 62, 295).

Die Finanzgerichte sind somit an einer Sachentscheidung gehindert. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, der sowohl direkt als auch indirekt für finanzgerichtliche Streitigkeiten gilt,  liegen nicht vor ( siehe dazu BVerwG Urteil vom 06.06.1997 (4 A 21/96). Die von den Antragstellern erhobenen Klagen sind alle von verfassungsrechtlicher Art.

Die Zulässigkeit des Rechtsweges darf nicht von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aktes abhängig gemacht werden. Eine derartige Betrachtungsweise wäre für die gebotene prozessuale Rechtssicherheit nicht förderlich, weil die Rechtswegfrage möglichst klar beantwortet werden muss. Nur das gemäß Art. 101 GG zuständige Gericht ist befugt, die Sachfrage zu beantworten, denn nur dort kann sich der gesetzliche Richter befinden ( siehe BverwG aaO ).

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Hitlers Volksstaat, die Finanzen einer Raubgesellschaft

Samstag, November 14th, 2009

Der Historiker Götz Aly beschreibt die Mechanismen von Hitlers Volksstaat, dazu ist auch das gleichnamige Buch erschienen.

Das Dritte Reich und sein Eroberungskrieg von 1939 bis 1945 wurde bisher nie aus der Perspektive des Reichsfinanzministeriums beschrieben. Die Renten-, Steuer- und Finanzpolitik des Dritten Reichs zeigt zwei gegensätzliche Seiten: nach innen für das eigene Volk Verwöhnung bis zum Untergang des Reiches, für die eroberten Fremdvölker dagegen fachkundige Ausraubung. Die deutschen Finanzfachleute sind hierin alles andere als neutral.

Noch brisanter wirkt die Darstellung des Bundesfinanzhofes zum “Werk- und Wirkbereich” des Reichsfinanzhofes in der Zeit von 1933 bis 1945, liest man in der Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” von Dr. Ronald Faber LL.M. (Yale), verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien aus dem Jahr 2006, Zitat:

In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene Bewegung konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den Rechtsapparat zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.

Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen seien, dass die Volksanschauung zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen, was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte, zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der höherwertigen Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine an sich nicht diskriminierende Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.” Zitatende

“Code red” anstatt freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes

Mittwoch, November 4th, 2009

Für den hochdekorierten Colonel Jessep steht die Ehre der Marines über dem Gesetz, deshalb befiehlt er eine illegale Strafaktion, den “Code red”, bei dem das Opfer zu Tode kommt. Daraufhin sollen die beiden Soldaten, die nichts anderes gelernt haben als die ihnen von ihren jeweils unmittelbaren Vorgesetzten gegebenen Befehle auszuführen, “ihren Kopf hinhalten”.

Obwohl alle Beteiligten wissen, dass es keine gesetzlosen Befehle, also auch keinen “Code red”, geben darf, wird gegen die ahnungslosen Befehlsempfänger ermittelt und vor einem Militärstrafsenat mit dem Ziel der Verurteilung verhandelt. Unter allen Umständen soll verhindert werden, dass der wahre Schuldige, nämlich der Befehlsgeber des illegalen “Code red”, Colonel Jessep, wegen dieses Verbrechens zur Verantwortung gezogen wird.

Auch in Deutschland herrscht seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 scheinbar ein sog. “Code red” mit der Folge, dass die drei Gewalten sich ausdrücklich nicht an die ihnen im Grundgesetz zwingend aufgetragenen grundgesetzlichen Vorschriften halten, stattdessen den Grundrechtsträger systematisch bei der Inanspruchnahme seiner grundgesetzlich verbürgten Freiheitsgrundrechte bekämpft und das seit 60 Jahren.

Details für diese These finden sich hier im blog.

Die Parallelen zum Film “Eine Frage der Ehre” sind frappierend.