Archive for Oktober, 2009

Gesetz ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot, helfen kann da nur der Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 19.4 GG

Montag, Oktober 12th, 2009

rechtsweg.jpgSeit dem 01.01.2002 ist das Umsatzsteuergesetz wegen dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig. Ungültige Gesetze hat der Gesetzgeber in einem vollständig neuen Gesetzgebungsverfahren zu beraten. Der Bundespräsident hat dann gemäß Art. 82 Abs. 1 GG  das Gesetz zu unterzeichnen, wenn es nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine Vorschrift, die der Gesetzgeber in keinem Fall unterlaufen darf.

Wegen Verstoßes gegen das Zitiergerbot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültige Gesetze haben zu keinem Zeitpunkt Gesetzeskraft erlangt, alle auf ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte wie z.B. Umsatzsteuerbescheide, sind und bleiben ebenfalls ungültig bzw. sind nichtig.

Weder die vollziehende Gewalt noch die Gerichte dürfen ungültige Gesetze und oder ungültiges Recht anwenden, das verbietet das Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20.3 GG. Sowohl die vollziehende Gewalt in Gestalt der Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichtsbarkeit haben hinsichtlich des ungültigen UStG wegen dessen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ihre sachliche Zuständigkeit verloren. Finanzämter und Finanzgerichte sind nur dann sachlich zuständig, wenn ihnen gültige Steuergesetze die Ermächtigungsgrundlage geben. Da aber auch die Abgabenordnung 1977 ebenfalls wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Sart 2 GG ungültig ist, sind Finanzämter und Finanzgerichte bis zum Verabschieden einer gültigen Abgabenordnung und eines gültigen UStG, sachlich unzuständig.

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Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht seit 1956 nichtig

Mittwoch, Oktober 7th, 2009

Die sog. Annahmekammern beim Bundesverfassungsgericht  leiten ihre Entscheidungskompetenz um eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen oder ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen aus Artikel 94 Abs. 2 GG i.V.m. 93b i.V.m. 93a BverfGG ab. Da diese Vorschriften seit 1956 bzw. 1969 mit dem absoluten und somit einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kollidieren, ist das Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden insgesamt verfassungswidrig und daher nichtig. Art 19 . 4 GG bestimmt als Rechtsweg den Gang vor die ordentlichen Gerichte. Dort heißt es nämlich: 

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 

Gemäß Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BverfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (…) verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum BverfG erheben. 

Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG lautet: 

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 

§ 90 Abs. 1 BverfGG lautet: 

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. 

Zur weiteren Begründung soll auf den 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BverfGE 1,14 – hingewiesen werden, der da lautet: 

„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“ 

Da dieser Leitsatz des BverfG gemäß § 31 Abs.1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet, somit auch den Bundesgesetzgeber, war dieser gehindert, die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG so zu fassen, dass eine Missachtung und / oder Verletzung des 7. Leitsatzes auszuschließen war. Das ist erkennbar nicht geschehen. Da die negativen Entscheidungen der Annahmekammern nicht begründet zu werden brauchen, unterlaufen sie das Gebot ( Das Bundesverfassungsgericht muss… ) aus dem 7. Leitsatz,  die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, die mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, positiv festzustellen, was beim Bundesrecht immer der Fall zu sein hat.

Daraus ergibt sich, dass die das Annahmeverfahren regelnden einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG nichtig sind. Im Übrigen kollidiert die Vorschrift des Artikels 94 Abs. 2 GG, die da lautet:
 

Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.  mit dem uneinschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch. Das BverfG hat selbst wie folgt rechtssätzlich und somit sich selbst bindend entschieden: 

„Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [195]).“ 

Es kann und darf daher nicht sein, dass mit Blick auf die besondere Stellung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen ( 1. Leitsatz der „Lüth-Entscheidung des BverfG - 1 BvR 400/51 - vom 15.01.1958 ) es dem einfachen Gesetzgeber als gemäß Artikel 1.3 GG ausdrücklich an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht Gebundener einfachgesetzlich gestattet ist, ein einfachgesetzlich normiertes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Grundrechtsträgers, die sich grundsätzlich gegen Akte der öffentlichen Gewalt richten, gegen das nicht einschränkbare Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG zu konstituieren. 

annahmeverfahren-nichtig.jpg

Sogar der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Ergänzung des Artikels 94 Abs. 2 GG gegen das am 23.05.1949 in Kraft getretene absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es das das absolute Freiheitsgrundrecht einschränkende Annahmeverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorgeschaltet hat. Diese Kollision kann keinen Bestand haben. Der höherrangigen Rechtsnorm des Artikels 19 Abs. 4 GG als absolutes Freiheitsgrundrecht muss der Vorrang eingeräumt werden. Das heißt, dass die Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht deklaratorisch für verfassungswidrig erklärt zu werden hat. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG.

( siehe dazu auch beispielsweise im Kommentar zu Grundgesetz, Sachs, 1996 zum Artikel 94 Abs. 2 GG kommentar-sachs-annahmeverfahren-artikel-94-absatz-2-gg-1996.jpg )

Kunst und Forschung sind frei, Artikel 13 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Mittwoch, Oktober 7th, 2009

Seit dem Jahr 2000 steht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Artikel 13 für alle Mitgliedsländer verbindlich geschrieben:

“Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.”

Damit ist das im deutschen Grundgesetz normierte absolute Freiheitsgrundrecht als solches ebenfalls aufgrund seiner auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Normierung als absolutes Freiheitsgrundrecht weder durch den nationalen noch durch den europäischen Gesetzgeber einfachgesetzlich einschränkbar.

Der guten Ordnung halber ist auf bereits im den Artikel 27 der UN-Resolution 217 A (III) sowie den Art. 2 und 15 des internationalen Pakts der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Rechte von 1966 verbindlich normierten Freiheit der Kunst hinzuweisen, die transformiert in nationales Recht gemäß Art. 25 i.V.m. 59 GG Bundesrecht geworden sind.   

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG (”die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden”) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden.

( siehe dazu auch Künstler in Irland steuerfrei )