Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG verletzt, Gesetz ungültig, ebenso alle Verwaltungsakte
Versäumt es der einfache Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren das Gesetz unter der zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 GG zu prüfen und ggfl. dann, wenn im zu verabschiedenden Gesetz einschränkbare Grundrechte eingeschränkt werden sollen, diese Grundrechtseinschränkung im zukünftigen Gesetz durch Nennung des einzelnen Grundrechtes unter Angabe des jeweiligen Artikels gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch zu erfüllen, dann ist das Gesetz ungültig und erlangt selbst durch das Gegenzeichnen des Bundespräsidenten und dem Verkünden im Bundesgesetzblatt keine Rechtskraft.
Das Schaubild soll verstehen helfen, was der gesetzgeberische Verstoß gegen das ihn zwingende Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG für das verabschiedete und ggfl. auch im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz bedeutet.
Das gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetz ist und bleibt ungültig, erlangt keine Gesetzeskraft und muss in einem vollständigen neuen Gesetzgebungsverfahren beraten, beschlossen und verabschiedet werden. Selbstverständlich sind alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen ebenfalls ungültig / nichtig.
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Zum eigentlichen Gesetzgebungsverfahren hält die Bundeszentrale für politische Bildung einige anschauliche Informationen bereit. ( Schaubild Gesetzgebungsverfahren )
