Grundrechte sind gemäß Artikel 1 Abs. 2 GG unverletztlich

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG sind die drei Gewalten verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

Dem Wortlaut des Artikel 1 Abs. 2 GG nach, sind die Grundrechte sowohl unverletzlich als auch unveräußerlich, d.h., dass die drei Gewalten keine Legitimation haben, die Grundrechte zu verletzen oder für das Wiederherstellen der Unverletzlichkeit im Einzelfall sich dieses “Rückabwickeln” von grundrechtsverletzenden Gesetzen, Verwaltungsakten und gerichtlichen Entscheidungen durch Erhebung von Verfahrenskosten seitens des Grundrechtsträger ( Opfers ) bezahlen zu lassen.

Gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG  binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht.

Gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung  an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, dass weder ungültige Gesetze produziert noch von irgendwem angewendet werden dürfen. Das Gleiche gilt für ungültiges Recht.

Dem Wortlaut des Artikel 19 Abs. 4 GG nach steht jemand, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird,  der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG ist der grundgesetzlich normierte Befehl an das BverfG, über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen. ( Lüth-Enstscheidung, BverfGE 7, 198 )

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Das Schaubild soll verdeutlichen helfen, wie sich der Bürger als Grundrechtsträger dem Wortlaut des Grundgesetzes nach gegen grundgesetzlich verbotene Verletzungen seiner Grundrechte durch den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und / oder die Gerichte zur Wehr setzen kann und darf.

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