Kunstfreiheitsgarantie gemäß Artikel 5.3.1 GG, vorbehaltlos, schrankenlos also absolut frei und auch steuerfrei

kunstfreiheitsgarantie.jpgSeit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 garantiert das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG jedem freischaffrenden Künstler vorbehaltlos und schrankenlos ihm ein individuelles Freiheitsgrundrecht. Dieses absolute, vorbehaltlose Freiheitsgrundrecht schützt ihn vor unzulässigen Eingriffen aller staatlichen Gewalt in seinem gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich”. Daher ist es den Finanzbehörden seit inzwischen 60 Jahren grundgesetzlich gemäß Artikel 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG absolut untersagt sowie einfachgesetzlich unmöglich, den freischaffenden Künstler in dessen “Werk- und Wirkbereich” einkommen- und umsatzsteuerlich zu belasten. Weder die AO 1977 noch das EStG oder das UStG, so diese Gesetze denn gültig wären, solange sie gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind es ungültige Gesetze ohne jede Rechtskraft, ermächtigen die Finanzbehörden, den freischaffenden Künstler in dessen gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt ausdrücklich seit dem ergangenen “Mephisto-Beschluss” des BverfG 1971, tabuisierten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” zur Einkommen- und / oder Umsatzsteuer zu veranlagen. Da das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG vorbehaltlos ist, kann der einfache Gesetzgeber diese Grundrecht einfachgesetzlich nicht einschränken. Der einfache Gesetzgeber darf nur einschränkbare Grundrechte einfachgesetzlich einschränken, dann muss er diese aber auch im einfachen Gesetz namentliche unter Angabe des jeweiligen Artikels gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nennen. Artikel 5 As. 3 Satz 1 GG ist ein nicht zitierfähiges absolutes Freiheitsgrundrecht.

Die Grafik o.a. links veranschaulicht plastisch, was der Verfassunggeber mit der Aufnahme des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes in den Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewollt hat.

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Die rechte Grafik dient dem Zweck, sich einmal mit dem Innenleben des gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” eines vielleicht filmschaffenden Künstlers zu befassen.

Grade der Fiskus ist es nämlich, der mit seinen in erster Linie mit seinen einfachgesetzlich schon fragwürdigen Eingriffen in zurückliegende Kalenderjahre rücksichtslos im künstlerischen “Werk- und Wirkbereich” wildert. Das in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Nettosteuerprinzip sieht zwar vor, dass jeder Steuerpflichtige zunächst einmal alle seine sog. Kosten vom Gewinn abzieht und der dann verbleibende Betrag ist zu versteuern. Doch damit ist die “Raubmaschine” des deutschen Fiskus noch nie zufrieden gewesen, hat sie doch das systematische Plündern während des Dritten Reiches hinreichend geübt und praktiziert, warum sollte sie es später nicht auf dieselbe Weise tun, Geld stinkt bekanntlich nicht. Es gibt hinreichende Erkenntnis aus den letzten 60 Jahren, dass in weiten Bereichen die Finanzämter sowie die Finanzgerichtsbarkeit sich ausdrücklich nicht dem unmittelbaren Willen des Verfassunggeber im Sinne des Grundgesetzes unterworfen haben. Selbst hingegen sind weite Teiles dieses “Apparates” unmittelbar auf das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG fixiert, dann nämlich wenn es um die persönliche Nebentätigkeit geht. Schafft man sich doch als Staatsdiener auf diese Weise die Möglichkeit, sein dürftiges Beamten- oder Richtergehalt bis auf den ausgezahlten Bruttobetrag zu erhöhen, denn wenn die Kosten im “künstlerischen und / oder wissenschaftlichen Nebenjob” in die Steuererklärungen mit einfließen, senken die die tatsächliche Steuerlast bis unter die Nullgrenze. Da lobt sich der Finanzbeamte und Finanzrichter doch das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG.

kunstfreiheitsgarantie_02.jpgDas Schaubild links hilft verdeutlichen, dass mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 07.09.1949 gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages nur fortgalt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Artikel 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) wurde zu einem absoluten Freiheitsgrundrecht, dass der einfache Gesetzgeber nicht einfachgesetzlich einschränken kann und darf, das gilt noch heute. Bei der Übernahme des einfachgesetzlichen Reichs- Einkommensteuergesetzes in das noch heute gültige EStG wurde auch der § 18.1.1 wortgleich in den heutigen § 18.1.1 EStG mit den Worten “wissenschaftlich und künstlerisch” übernommen. Diese beiden Worte im unter dem Grundgesetz rangierenden EStG bilden seit 60 Jahren die scheinlegale Ermächtigungsgrundlage für die nachnationalsozialistische Finanzverwaltung der heutigen Bundesrepublik Deutschland, die Einkünfte freischaffende Künstler aus deren freischaffender künstlerischer Tätigkeit einkommen- und / oder umsatzsteuerlich zu belasten.

Aufgrund der Kollision des einfachen EStG ( § 18.1.1 mit den Worten “wissenschaftlich und künstlerisch” ) mit dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG hätte der einfache Gesetzgeber bereits im Jahr 1949 diese beiden Worte aus dem § 18.1.1 EStG ersatzlos streichen müssen, weil diese Regelung aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Bundestages nicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar waren und nicht sind. Der § 18.1.1 EStG bildet somit seit dem Inkrafttreten des GG bis heute die scheinlegale Ermächtigungsgrundlage für die ansich sachlich unzuständigen Finanzämter ebenso wie für die ebenfalls sachlich unzuständigen Finanzgerichte. Die gemäß Artikel 5.3.1 GG normierte Kunstfreiheitsgarantie gewährt jedem freischaffenden Künstler absoluten Schutz vor jedweder Einmischung öffentlicher Gewalt in den untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des Künstlers. 

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( weitere Details zur Freiheit der Kunst findet sich hier im steuern + grundrechteblog aber auch die Seiten rechts auf der blog-Startseite halten umfangreiche Informationen samt der wichtigsten Rechtsprechung des BverfG zur absoluten Freiheitgarantie der Kunst bereit )

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