Kunst und Forschung sind frei, Artikel 13 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Seit dem Jahr 2000 steht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Artikel 13 für alle Mitgliedsländer verbindlich geschrieben:
“Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.”
Damit ist das im deutschen Grundgesetz normierte absolute Freiheitsgrundrecht als solches ebenfalls aufgrund seiner auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Normierung als absolutes Freiheitsgrundrecht weder durch den nationalen noch durch den europäischen Gesetzgeber einfachgesetzlich einschränkbar.
Der guten Ordnung halber ist auf bereits im den Artikel 27 der UN-Resolution 217 A (III) sowie den Art. 2 und 15 des internationalen Pakts der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Rechte von 1966 verbindlich normierten Freiheit der Kunst hinzuweisen, die transformiert in nationales Recht gemäß Art. 25 i.V.m. 59 GG Bundesrecht geworden sind.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG (”die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden”) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden.
( siehe dazu auch Künstler in Irland steuerfrei )