Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht seit 1956 nichtig
Die sog. Annahmekammern beim Bundesverfassungsgericht leiten ihre Entscheidungskompetenz um eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen oder ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen aus Artikel
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Gemäß Artikel
Artikel
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel
20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
§
Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel
20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Zur weiteren Begründung soll auf den 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BverfGE 1,
„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“
Da dieser Leitsatz des BverfG gemäß §
Daraus ergibt sich, dass die das Annahmeverfahren regelnden einfachgesetzlichen Vorschriften der §§
Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. mit dem uneinschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel
„Das Verfahrensgrundrecht des Art.
19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [ 274]; 35, 382 [ 401]; 40, 272 [ 275]; 41, 23 [ 26]; 41, 323 [ 326]; 42, 128 [ 130]; 46, 166 [ 178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [ 212]; 35, 263 [ 274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [ 195]).“
Es kann und darf daher nicht sein, dass mit Blick auf die besondere Stellung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen ( 1. Leitsatz der „Lüth-Entscheidung des BverfG - 1 BvR
Sogar der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Ergänzung des Artikels
( siehe dazu auch beispielsweise im Kommentar zu Grundgesetz, Sachs, 1996 zum Artikel 94 Abs. 2 GG kommentar-sachs-annahmeverfahren-artikel-94-absatz-2-gg-1996.jpg )
