Archive for Oktober, 2009

Rob Savelberg hinterfragt die Kompetenz eines vergesslichen Dr. Wolfgang Schäuble

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Rob Savelberg, Berlin-Korrespondent der niederländischen Tageszeitung “De Telegraaf”, spricht Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Pressekonferenz zur Vorstellung der schwarz-gelben Koalitionsvereinbarung auf die Rolle von Wolfgang Schäuble bei der CDU-Spendenaffäre von 1999/2000 an, weil dieser ausgerechnet Finanzminister der CDU/CSU/FDP-Koalition geworden ist.

Bald wird sich Dr. Wolfgang Schäuble mit dem Problem der ungültigen Steuergesetze seines Hauses befassen müssen, war er doch als Bundesinnenminister jahrelang auch der Hüter des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, so dass er weiß, welche Wirkung ein nicht beachtetes Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 GG auf ein Gesetz zu haben hat, nämlich dessen Ungültigkeit seit dem Tage seines Inkrafttretens.

Grundrechte = wirkungslose Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen

Samstag, Oktober 17th, 2009

Wie Hohn liest sich der 1. Leitsatz der sog. “Lüth-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichtes heute, Zitat:

“Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.”

Oder im sog. “Sünderinnen-Urteil” des Bundesverwaltungsgerichtes, wo es heißt:

Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.”

Gleiches empfindet man beim Lesen der jüngsten zum absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG ergangenen “ESRA-Entscheidung” des BverfG:

Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat. 

oder:

Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig. 

oder:

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens.

oder:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.

oder:

Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen .

 ( Kunstfreiheitsgarantie )

Dieses ist nur ein Ausschnitt aus der Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen, die den deutschen Rechtsstaat als ein Paradies für die Bürger als Grundrechtsträger erscheinen lässt. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. Wer nicht will, braucht sich als sog. Staatsdiener nicht an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gegenüber einem Grundrechtsträger zu halten. Grundrechte sind zwar als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen normiert, doch wenn sich weder die vollziehende Gewalt noch die Gerichte schließlich um diesen aus Artikel 1.3 GG an sie die Grundrechtsverpflichteten gerichteten ausdrücklichen Befehl halten, gibt es derzeit kein wirklich wirksames staatliches Mittel, die Grundrechte tatsächlich als Grundrechtsträger durchsetzen zu können.

Es muss nur ein Amtsträger den Mut aufbringen, gegen die Grundrechte im Einzelfall zu handeln, dann gibt es für die anderen kein halten mehr. Jeder, der als nächstes mit dem Vorgang befasst wird, deckt das “Verbrechen” des zu erst tätig gewesenen Täters. Systematisch wird der eigentlich zugrunde liegende Sachverhalt ( Tatbestand ) verfälscht bis hin zu völlig frei erfunden, um das erklärte Ziel, nämlich Recht im Unrecht zu behalten, auf biegen und brechen zu erreichen. Dieser blog zeigt insbesondere die Machenschaften der nds. Finanzverwaltung sowie des nds. Finanzgerichtes, des BFH sowie des BverfG am konkreten Einzelfall auf.

Es geht einzig um die Worte “Kunst… ist frei“, sowie es im absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG der Verfassungsgeber vorbehaltlos 1949 in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hineingeschrieben hat. Darüber hinaus geht es inzwischen um das sog. Zitiergebot, das auch der Verfassungsgeber durch das Schaffen des Artikels 19 Abs. 1 GG mit dem erklärten Ziel geschaffen hat, um demokratiefeindliches Grundrechteaushöhlen wie in der Weimarer Zeit und dem Dritten Recih sowieso geschehen, durch den bundesdeutschen einfachen Gesetzgeber nachhaltig zu verhindern.

Fest steht inzwischen, dass das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen im Einzelfall Scheins untauglich ist, der anerkannte freischaffende Künstler hat sich systematisch wirtschaftlch wie persönlich von eigennützig handelnden “dahergelaufenen Staatsdienern” zerstören zu lassen. Im Dritten Reich nannte man das Künstlerverfolgung.

Im Rahmen des bisher 20-jährigen Ringens um die im ansoluten Freiheitsgrundrecht festgeschriebenen Worte “Kunst… ist frei“ wird nach und nach aufgedeckt, dass der einfache Gesetzgeber Scheins willkürlich die ihn grundgesetzlich zwingenden Gültigkeitsvorschriften des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG missachtet. Eine Vielzahl Bundes- und Landesgesetze sind aufgrund dessen bis heute ungültig, entfalten faktisch keine Rechtskraft, auf diesen ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte der vollziehenden Gewalt sowie gerichtliche Entscheidungen sind ebenfalls ungültig / nichtig. ( siehe dazu auch Schaubild )

Ebenfalls stellte sich heraus, dass das 1956 ohne ausdrückliche grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BverfGG ) geschriebene sog. Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden von “Bürger Jedermann” bis heute verfassungswidrig  und somit nichtig ist. Auch wenn 1969 der Versuch unternommen worden ist, nachträglich eine Ermächtigungsgrundlage für das scheinlegale Annahmeverfahren grundgesetzlich zu legalisieren, bleibt es bei der Tatsache, dass das Annahmeverfahren verfassungswidrig und somit nichtig ist. Das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG lässt sich nicht mit einem in den Artikel 94 Abs. 2 GG geschriebenen Hinweis auf die Zulässigkeit eines Annahmeverfahrens durch das BverfG im BverfGG legalisieren. Auch die Verknüpfung mit Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG ist untauglich. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber 1969 eine Kollision zuwischen dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG und Artikel 94 Abs. 2 GG sowie den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG geschaffen. Diese Kollision ist aufzulösen einzig zugunsten des absoluten Freiheitsgrundrechtes des Artikel 19 Abs. 4 GG. Der Verfassungsgesetzgeber hat den Artikel 94 Abs. 2 GG zu bereinigen, indem er dort die Formulierungen eines Annahmeverfahrens ersatzlos streicht, ebenfalls hat der einfache Gesetzgeber die §§ 93a bis 93d BverfGG ersatzlos zu streichen. ( siehe dazu auch Schaubild ) Keiner Verfassungsbeschwerde ist gemäß dem absoluten Freiheitsgrundrecht im Sinne von Art. 19.4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch, die gerichtliche Annahme zu verweigern, ist es doch der höchste Anspruch aller Gerichte mit ihren Entscheidungen der Gerechtigkeit zu dienen.

Um die Grundrechte hat kein Grundrechtsträger nach dem Verständnis des bundesdeutschen Grundgesetzes zu kämpfen, sondern die drei Gewalten ( Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte ) haben alles zu unterlassen, die Grundrechte des einzelnen Bürgers als Grundrechtsträger weitergehend als in den Grundrechten selbst für maximal zulässig erklärt, einzuschränken. Grundrechtsverletzungen sind gemäß Artikel 1.3 GG i.V.m. 1.2 GG allen Grundrechtsverpflichteten seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 ausdrücklich untersagt. 

Bleibt zum Schluss ein Zitat aus dem Buch “Halbgötter in schwarz” das, obwohl es aus dem Dritten Reich stammt, bis heute seine Gültigkeit nicht verloren hat und somit zeigt, dass wohl die wenigsten Staatsdiener bisher willens sind, sich endlich bedingungslos den sie betreffenden grundgesetzlichen normierten “Befehlen” zu unterwerfen:

“die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsbeamten sei bei pflichtgemäßer Vollstreckung immer rechtmäßig”, deshalb muss ein Verurteilter die Vollstreckung des Urteils dulden, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.”

Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG verletzt, Gesetz ungültig, ebenso alle Verwaltungsakte

Mittwoch, Oktober 14th, 2009

Versäumt es der einfache Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren das Gesetz unter der zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 GG zu prüfen und ggfl. dann, wenn im zu verabschiedenden Gesetz einschränkbare Grundrechte eingeschränkt werden sollen, diese Grundrechtseinschränkung im zukünftigen Gesetz durch Nennung des einzelnen Grundrechtes unter Angabe des jeweiligen Artikels gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch zu erfüllen, dann ist das Gesetz ungültig und erlangt selbst durch das Gegenzeichnen des Bundespräsidenten und dem Verkünden im Bundesgesetzblatt keine Rechtskraft.

zitiergebot_02.jpg

Das Schaubild soll verstehen helfen, was der gesetzgeberische Verstoß gegen das ihn zwingende Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG für das verabschiedete und ggfl. auch im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz bedeutet.

Das gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetz ist und bleibt ungültig, erlangt keine Gesetzeskraft und muss in einem vollständigen neuen Gesetzgebungsverfahren beraten, beschlossen und verabschiedet werden. Selbstverständlich sind alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen ebenfalls ungültig / nichtig.

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Zum eigentlichen Gesetzgebungsverfahren hält die Bundeszentrale für politische Bildung einige anschauliche Informationen bereit. ( Schaubild Gesetzgebungsverfahren )

Grundrechte sind gemäß Artikel 1 Abs. 2 GG unverletztlich

Mittwoch, Oktober 14th, 2009

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG sind die drei Gewalten verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

Dem Wortlaut des Artikel 1 Abs. 2 GG nach, sind die Grundrechte sowohl unverletzlich als auch unveräußerlich, d.h., dass die drei Gewalten keine Legitimation haben, die Grundrechte zu verletzen oder für das Wiederherstellen der Unverletzlichkeit im Einzelfall sich dieses “Rückabwickeln” von grundrechtsverletzenden Gesetzen, Verwaltungsakten und gerichtlichen Entscheidungen durch Erhebung von Verfahrenskosten seitens des Grundrechtsträger ( Opfers ) bezahlen zu lassen.

Gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG  binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht.

Gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung  an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, dass weder ungültige Gesetze produziert noch von irgendwem angewendet werden dürfen. Das Gleiche gilt für ungültiges Recht.

Dem Wortlaut des Artikel 19 Abs. 4 GG nach steht jemand, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird,  der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG ist der grundgesetzlich normierte Befehl an das BverfG, über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen. ( Lüth-Enstscheidung, BverfGE 7, 198 )

abwehrrechte-gegen-grundrechteverletzende-va-und-gerichtsentscheidungen.jpg

Das Schaubild soll verdeutlichen helfen, wie sich der Bürger als Grundrechtsträger dem Wortlaut des Grundgesetzes nach gegen grundgesetzlich verbotene Verletzungen seiner Grundrechte durch den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und / oder die Gerichte zur Wehr setzen kann und darf.

Kunstfreiheitsgarantie gemäß Artikel 5.3.1 GG, vorbehaltlos, schrankenlos also absolut frei und auch steuerfrei

Montag, Oktober 12th, 2009

kunstfreiheitsgarantie.jpgSeit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 garantiert das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG jedem freischaffrenden Künstler vorbehaltlos und schrankenlos ihm ein individuelles Freiheitsgrundrecht. Dieses absolute, vorbehaltlose Freiheitsgrundrecht schützt ihn vor unzulässigen Eingriffen aller staatlichen Gewalt in seinem gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich”. Daher ist es den Finanzbehörden seit inzwischen 60 Jahren grundgesetzlich gemäß Artikel 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG absolut untersagt sowie einfachgesetzlich unmöglich, den freischaffenden Künstler in dessen “Werk- und Wirkbereich” einkommen- und umsatzsteuerlich zu belasten. Weder die AO 1977 noch das EStG oder das UStG, so diese Gesetze denn gültig wären, solange sie gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind es ungültige Gesetze ohne jede Rechtskraft, ermächtigen die Finanzbehörden, den freischaffenden Künstler in dessen gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt ausdrücklich seit dem ergangenen “Mephisto-Beschluss” des BverfG 1971, tabuisierten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” zur Einkommen- und / oder Umsatzsteuer zu veranlagen. Da das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG vorbehaltlos ist, kann der einfache Gesetzgeber diese Grundrecht einfachgesetzlich nicht einschränken. Der einfache Gesetzgeber darf nur einschränkbare Grundrechte einfachgesetzlich einschränken, dann muss er diese aber auch im einfachen Gesetz namentliche unter Angabe des jeweiligen Artikels gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nennen. Artikel 5 As. 3 Satz 1 GG ist ein nicht zitierfähiges absolutes Freiheitsgrundrecht.

Die Grafik o.a. links veranschaulicht plastisch, was der Verfassunggeber mit der Aufnahme des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes in den Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewollt hat.

kunstfreiheitsgarantie_01.jpg

Die rechte Grafik dient dem Zweck, sich einmal mit dem Innenleben des gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” eines vielleicht filmschaffenden Künstlers zu befassen.

Grade der Fiskus ist es nämlich, der mit seinen in erster Linie mit seinen einfachgesetzlich schon fragwürdigen Eingriffen in zurückliegende Kalenderjahre rücksichtslos im künstlerischen “Werk- und Wirkbereich” wildert. Das in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Nettosteuerprinzip sieht zwar vor, dass jeder Steuerpflichtige zunächst einmal alle seine sog. Kosten vom Gewinn abzieht und der dann verbleibende Betrag ist zu versteuern. Doch damit ist die “Raubmaschine” des deutschen Fiskus noch nie zufrieden gewesen, hat sie doch das systematische Plündern während des Dritten Reiches hinreichend geübt und praktiziert, warum sollte sie es später nicht auf dieselbe Weise tun, Geld stinkt bekanntlich nicht. Es gibt hinreichende Erkenntnis aus den letzten 60 Jahren, dass in weiten Bereichen die Finanzämter sowie die Finanzgerichtsbarkeit sich ausdrücklich nicht dem unmittelbaren Willen des Verfassunggeber im Sinne des Grundgesetzes unterworfen haben. Selbst hingegen sind weite Teiles dieses “Apparates” unmittelbar auf das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG fixiert, dann nämlich wenn es um die persönliche Nebentätigkeit geht. Schafft man sich doch als Staatsdiener auf diese Weise die Möglichkeit, sein dürftiges Beamten- oder Richtergehalt bis auf den ausgezahlten Bruttobetrag zu erhöhen, denn wenn die Kosten im “künstlerischen und / oder wissenschaftlichen Nebenjob” in die Steuererklärungen mit einfließen, senken die die tatsächliche Steuerlast bis unter die Nullgrenze. Da lobt sich der Finanzbeamte und Finanzrichter doch das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG.

kunstfreiheitsgarantie_02.jpgDas Schaubild links hilft verdeutlichen, dass mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 07.09.1949 gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages nur fortgalt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Artikel 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) wurde zu einem absoluten Freiheitsgrundrecht, dass der einfache Gesetzgeber nicht einfachgesetzlich einschränken kann und darf, das gilt noch heute. Bei der Übernahme des einfachgesetzlichen Reichs- Einkommensteuergesetzes in das noch heute gültige EStG wurde auch der § 18.1.1 wortgleich in den heutigen § 18.1.1 EStG mit den Worten “wissenschaftlich und künstlerisch” übernommen. Diese beiden Worte im unter dem Grundgesetz rangierenden EStG bilden seit 60 Jahren die scheinlegale Ermächtigungsgrundlage für die nachnationalsozialistische Finanzverwaltung der heutigen Bundesrepublik Deutschland, die Einkünfte freischaffende Künstler aus deren freischaffender künstlerischer Tätigkeit einkommen- und / oder umsatzsteuerlich zu belasten.

Aufgrund der Kollision des einfachen EStG ( § 18.1.1 mit den Worten “wissenschaftlich und künstlerisch” ) mit dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG hätte der einfache Gesetzgeber bereits im Jahr 1949 diese beiden Worte aus dem § 18.1.1 EStG ersatzlos streichen müssen, weil diese Regelung aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Bundestages nicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar waren und nicht sind. Der § 18.1.1 EStG bildet somit seit dem Inkrafttreten des GG bis heute die scheinlegale Ermächtigungsgrundlage für die ansich sachlich unzuständigen Finanzämter ebenso wie für die ebenfalls sachlich unzuständigen Finanzgerichte. Die gemäß Artikel 5.3.1 GG normierte Kunstfreiheitsgarantie gewährt jedem freischaffenden Künstler absoluten Schutz vor jedweder Einmischung öffentlicher Gewalt in den untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des Künstlers. 

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( weitere Details zur Freiheit der Kunst findet sich hier im steuern + grundrechteblog aber auch die Seiten rechts auf der blog-Startseite halten umfangreiche Informationen samt der wichtigsten Rechtsprechung des BverfG zur absoluten Freiheitgarantie der Kunst bereit )