Kunst ist frei - auch steuerfrei - gemäß Artikel 5.3.1 GG
Der freischaffende Künstler ist gemäß Artikel 5.3.1 GG frei - auch steuerfrei - weil
1. Artikel 5.3.1 GG ein absolutes Freiheitsgrundrecht ist, es ist ohne einfachen Gesetzesvorbehalt
2. Freiheitsgrundrechte, ohne einfachen Gesetzesvorbehalt sind einfachgesetzlich nicht einschränkbar
3. die Steuergesetze sind nur einfache Gesetze, sind gegenüber dem GG von niederem Rang ( niederrangige Vorschriften können höherrangige Vorschriften nicht durchbrechen, daher auch der Satz: Verfassungsrecht bricht jedes Recht )
4. jedes einfache Gesetz, das Freiheitsgrundrechte einschränkt, muss gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG das einschränkende Grundrecht namentlich unter Angabe des Grundrechtsartikel aus dem GG nennen
5. absolute, also vorbehaltlose Grundrechte sind nicht zitierfähig, weil einfachgesetzlich nicht einschränkbar
6. sämtliche BverfG-Entscheidungen zum absoluten Kunstfreiheitsgrundrecht gehen von einem gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt in den untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” eines jeden freischaffenden Künslters aus und präzisieren auf diese Weise den Schutzbereich des Artikel 5.3.1 GG
7. gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG hätte der einfache Gesetzgeber spätestens zum 07.09.1949 bereits die einfachgesetzliche Steuervorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG mit den Worten “wissenschaftlich und künstlerisch” wegen ihrer unzulässigen Kollision und somit Unvereinbarkeit mit dem höherrangigen absoluten Freiheitsgrundrecht des Artiel 5.3.1 GG ersatzlos streichen müssen…
8. weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Gerichte haben hier einen ihnen irgendwie eingeräumten Ermessensspielraum, denn…
Artikel 1.3 GG bindet alle drei Gewalten als Leitnorm an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht ( Artikel 1.3. GG hat Befehlskraft )
Artikel 1.2 GG schließt Grundrechtsverletzungen ebenso wie ihre Käuflichkeit aus
Artikel 19.1 GG ist die mathematische Probe hinsichtlich des Nichtvorhandensseins eines einfachen Gesetzesvorbehalt im absoluten Kunstfreiheitsgrundrecht ( Artikel 5.3.1 GG ist nicht zitierfähig )
Artikel 19.4 GG gewährt so lange Rechtsschutzgarantie, bis die Grundrechtsverletzung behoben ist, denn Artikel 19.4 GG ist ebenfalls ein einfachgesetzlich nicht einschränkbares Grundrecht
Artikel 20.3 GG bindet die vollziehende Gewalt und die Gerichte an gültige Gesetze und gültiges Recht
Artikel 97 GG macht den Richter unabhängig, unterwirft ihn aber gleichzeitig den Gesetzen
Fazit:
Über den Justizgewährleistungsanspruch gemäß Artikel 19.4 GG gibt es keine einfachgesetzliche Möglichkeit den Rechtsweg dann zu beschränken, wenn es um Grundrechtsverletzungen geht, denn diese sind grundgesetzlich verboten, damit ist das Annahmeverfahren bezüglich von Verfassungsbeschwerden beim BverfG gemäß der §§ 93a bis 93d BverfGG seit 1956 verfassungswidrig.
Die Kollision der Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG mit Artikel 19.4 GG als absolutem Freiheitsgurndrecht muss zugunsten des absoluten Freiheitsgrundrechtes von Art. 19.4 GG aufgelöst werden, will heißen, die grundgesetzliche Ermächtigungsvorschrift für das Annahmeverfahren ist aus Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG ersatzlos zu streichen, glechzeitig ist das BverfGG von den Vorschrften des verfassungswidrigen Annahmeverfahrens zu befreien.
Aufzudecken gilt es in dem Zusammenhang, wer die wahren Profiteure waren und heute noch sind, dass dieses eine faktische Fortsetzung der Mechanismen des “braunen Gedankengutes” offenbart. Denn das Annahmeverfahren bezüglich der Verfassungsbeschwerde wurde bereits 1956 ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in das BverfGE durch den einfachen Gesetzgeber hineingeschrieben und das BverfG hat sich entgegen seiner eigenen hohen Erkenntnis daran gehalten was den geistigen Horizont dieses politisch beherrschten höchsten deutschen Gerichts offenbart.
Das ist staatstragende Geschichte Der Bundesrepublik Deutschland, 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, das Gerüst einer käuflichen Demokratie…
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Gesetze des einfachen Gesetzgebers, die in das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG eingreifen, führen zwingend zur Nichtigkeit eines solchen Gesetzes.
Verwaltungsakte der vollziehende Gewalt in Gestalt der Finanzveraltung, die in den untrennbar miteinader verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers eingreifen, sind aufgrund der Vorbehaltlosigkeit des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes nichtig, die Finanzverwaltung ist außerdem wegen der Vorbehaltlosigkeit des Artikels 5.3.1 GG sachlich unzuständig.
Gerichtliche Entscheidungen und Urteile der Finanzgerichte sowie des BFH, die Verwaltungsakte der vollziehenden Gewalt, die in den untrennbar miteinader verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers eingreifen, für zulässig / rechtmäßig erklären, sind ebenfalls aufgrund der Vorbehaltlosigkeit des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes nichtig, die Finanzgerichte und der BFH sind außerdem wegen der Vorbehaltlosigkeit des Artikels 5.3.1 GG sachlich unzuständig.
Verwaltungsakte sowie gerichtliche Entscheidungen, Beschlüsse und Urteile, die von sachlich unzuständigen Behörden sowie Gerichten erlassen wurden / werden, entfallten keine Rechtskraft und bilden keine Rechtsöffnungstitel, sie sind ungültig, sie sind nichtig.
Trotz sachlicher Unzuständigkeit handelnde Amtsträger sind in den Finanzämtern wegen schweren Betruges, ggfl. wegen Nötigung, Erpressung, Körperverletzung, sachlich unzuständige Richter wegen Rechtsbeugung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Darüber hinaus ist zwingend die Treue zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterfragen, alle Amtsträger sind ihres Amtes sofort und dauerhalft zu entheben.
Zitate:
- “Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig.” Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfgang Schäuble 19.11.2008 auf abgeordnetenwatch.de
- “Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.” ( BverfGE 5,13 v. 25.05.1956, 1 BvR 190/55 )
- “Verletzt ein Gesetz ( oder Einzelparagraph ) ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes ( des Einzelparagraphen ), weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“, Zitat Prof. Heintzen, 2001…
- „Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.“ - Hans Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichts in der Bildzeitung im Mai 2009
( siehe auch Kunstfreiheitsgarantie = Abwehrrecht gegen den Staat )